Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312g Widerrufsrecht
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312g#abs-1 (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312g#abs-2 (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312g#abs-3 (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht
Wird zitiert von 351 Entscheidungen zu § 312g BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 15.07.2021 – 4 U 48/20Zitiert von 2
- BGH, 20.10.2021 – I ZR 96/20Wettbewerbswidrige Internet-Werbung: Notwendige Widerrufsrechtsbelehrung bei Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten Laufschiene; Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht - KurventreppenliftZitiert von 16
- OLG Köln, 14.02.2014 – 6 U 120/13Zitiert von 1
- BGH, 30.08.2018 – VII ZR 243/17Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkverträgen; Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag - SenkrechtliftZitiert von 28
- OLG Brandenburg, 14.11.2017 – 6 U 12/16
- OLG Stuttgart, 19.09.2017 – 6 U 76/16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 49/25Widerrufsrecht: Keine Vorlage an den EuGH zur Frage eines Widerrufsrechts des Gesellschafterbürgen bei Fernabsatzverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312g BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 312g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 312g umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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