Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 3a Rechtsbruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.254
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 6 U 34/21Zitiert von 10
- LG Cottbus, 22.06.2022 – 1 O 174/21Zitiert von 1
- KG, 21.06.2017 – 5 U 185/16Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 60/18Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen ApothekerZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- EuGH, 02.07.2026 – C-427/24
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 123/25Unionsrechtliche Relevanz der Rückkehrpflicht für den gewerbliche Mietwagenverkehr im reinen Binnensachverhalt - Rückkehrpflicht VI
- LG Köln, 12.05.2026 – 88 O 1/26
1.254 Entscheidungen zu § 3a UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.