Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 3a Rechtsbruch
Stand: 10.06.2019
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Wird zitiert von 1.424 Entscheidungen zu § 3a UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 6 U 34/21Zitiert von 1
- LG Cottbus, 22.06.2022 – 1 O 174/21Zitiert von 1
- KG, 21.06.2017 – 5 U 185/16Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 60/18Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen ApothekerZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.09.2026 – 6 U 49/25Spirituosenrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Anspielung auf eine geschützte Kategoriebezeichnung bei veganen Alternativen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bochum, 21.07.2026 – 12 O 29/26Wettbewerbsrecht: Unzulässigkeit der Bewerbung von Steckersolargeräten mit "Plug & Play" bei Anmeldepflicht im Marktstammregister Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.