Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-1 (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-2 (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-3 (3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-4 (4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-5 (5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-6 (6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-7 (7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357#abs-8 (8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Wird zitiert von 910 Entscheidungen zu § 357 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2020 – XI ZR 498/19Finanzierter Gebrauchtwagenkauf: Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion bei in der Widerrufsinformation aufgeführten nicht abgeschlossenen Verträgen; Unterrichtungspflicht des Darlehensgebers über die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers; Anspruch des Darlehensgebers auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs; Berechnung des WertersatzanspruchsZitiert von 223
- BGH, 14.02.2023 – XI ZR 152/22Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des Fahrzeugs an einen DrittenZitiert von 23
- BGH, 27.10.2020 – XI ZR 525/19Verbraucherkredit zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs: Fehlerhafte Widerrufsinformation durch bloße Verweisung auf den Gesetzestext; Nichteintritt der Gesetzlichkeitsfiktion bei Zusatzangaben zur MusterwiderrufsbelehrungZitiert von 79
- LG Ellwangen, 25.01.2018 – 4 O 232/17Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an die Pflichtangaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren; Wertersatz bei verbundenem Autokauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 22.03.2021 – 9 U 107/19Zitiert von 10
- BGH, 03.11.2010 – VIII ZR 337/09Widerruf des Fernabsatzvertrages: Anspruch des Verkäufers auf Ersatz für die Wertminderung eines Wasserbetts durch Befüllen der Matratze zu PrüfzweckenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 45/25Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehens im Zusammenhang mit einem Kfz-Kaufvertrag
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 28/24
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 357 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 357 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
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