Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312d#abs-1 (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312d#abs-2 (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben.
Wird zitiert von 496 Entscheidungen zu § 312d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.11.2004 – VIII ZR 375/03Internet-Auktion: Bestehen eines Widerrufsrechts des Verbrauchers bei dem Kauf einer Ware von einem Unternehmer im Wege einer Online-Versteigerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 10.11.2022 – I ZR 241/19(Informationspflicht eines Internethändlers zur Herstellergarantie - Herstellergarantie IV)Zitiert von 18
- BGH, 15.10.2019 – XI ZR 759/17Abschluss eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen im Wege des Fernabsatzes: Anwendbarkeit der Regelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Erfüllung; Verwirkung des WiderrufsrechtsZitiert von 54
- BGH, 13.12.2018 – I ZR 51/17Ausübung des Widerrufsrechts eines MaklerkundenZitiert von 7
- OLG Köln, 02.06.2022 – 12 U 31/21Zitiert von 1
- BGH, 03.07.2018 – XI ZR 702/16Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Begründung der Verwirkung des Widerrufsrechts unter Heranziehung des FernabsatzrechtsZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 71/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 312d geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 312d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2011 I S. 1600
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 312d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2413)
BGBl. 2009 I S. 2413
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 312d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 312d geändert durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.