Rechtsprechung / LG Bielefeld / 9. Zivilkammer / 2021

LG Bielefeld Urteil vom 22.07.2021 – 9 O 412/20

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2021:0722.9O412.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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T A T B E S T A N D

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Herstellerin des in ihrem PKW Audi Q5 verbauten Motors in der Hauptsache Schadenersatz in Höhe des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises.

Die Klägerin erwarb am 10.10.2014 das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete in der Urteilsformel näher bezeichnete Kraftfahrzeug PKW Audi Q5 2.0 TDI als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 44.000,00 € einschließlich Zulassungskosten in Höhe von 140,00 € von der Autohaus B. GmbH & Co. KG in C.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift vom 10.12.2020 zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 58 der E-Akte) Bezug genommen.

In die Motorsteuerung des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte die Beklagte eine Software integriert, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation befand, und dann in einen bestimmten Betriebsmodus schaltete. In diesem Modus war die Abgasrückführung höher als im normalen Fahrbetrieb, so dass der Stickoxidausstoß geringer war.

Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie eine gleichlautende Presseerklärung, in der es auszugsweise hieß:

„Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […]

Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt. […]"

Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Schreiben vom 16.10.2015 den Rückruf der Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA189 und eine entsprechende Nachrüstung an.

Im Jahr 2016 wurde die Klägerin durch ein Informationsschreiben der Beklagten darüber informiert, dass auch ihr Fahrzeug von der vorstehend beschriebenen Dieselproblematik betroffen war. Zwischenzeitlich wurde ein Softwareupdate bei dem Fahrzeug installiert, durch welches die vorstehend dargestellte Abschaltlogik entfernt wurde. Dieses Softwareupdate enthält ein so genanntes „Thermofenster“. Es handelt es sich um eine temperaturabhängige Regulierung der Abgasrückführung.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.07.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.08.2020 u.a. auf, ihre Ansprüche hinsichtlich sämtlicher Schäden aus dem Erwerb des Fahrzeugs anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 27.07.2020 wird auf die als Anlage K19 zur Klageschrift vom 10.12.2020 zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 116 ff. der E-Akte) Bezug genommen.

Am 20.10.2020 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Preis von 15.000,00 € mit einem Kilometerstand von 98.000 km an die B. GmbH & Co. KG. Wegen der Einzelheiten des Verkaufs wird auf die als Anlage A1 zu dem Schriftsatz vom 16.06.2021 zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 380 der E-Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie durch das Inverkehrbringen des mit der vorstehend beschriebenen Umschaltlogik ausgestatteten Motors in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise arglistig getäuscht und betrogen. Zudem sei das im Rahmen des Softwareupdates aufgespielte „Thermofenster“ ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei zumindest rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls stehe ihr aber ein Restschadensanspruch nach § 852 BGB zu, der seinerseits erst 10 Jahre nach seiner Entstehung verjähre.

Mit der am 11.12.2020 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen und der Beklagten am 18.03.2021 zugestellten Klageschrift vom 10.12.2020 hat die Klägerin ursprünglich als Klageantrag zu 1 angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (44.000,00 €), mindestens somit 11.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts​hän​gig​keit zu erstat​ten. Mit Schriftsatz der Beklagten am 28.06.2021 zugestellten Schriftsatz vom 16.06.2021 hat die Klägerin die Klage insoweit umgestellt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Marke: Audi, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: (…), die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf);

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.613,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Ferner ist sie der Auffassung, der Klägerin stehe gegen sie schon kein Schadensersatzanspruch zu, da sie - wie sie behauptet - weder getäuscht noch sonst unwahre oder auch nur irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Das Fahrzeug der Klägerin sei technisch sicher und seine Nutzung unterliege keinerlei Einschränkungen. Jedenfalls nach dem Aufspielen des von ihr angebotenen Softwareupdates hätten auch keine Nachteile bestanden. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt, da die vorstehend beschriebene Dieselproblematik im September 2015 bekannt geworden und dementsprechend Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten sei. Auch ein Anspruch aus § 852 BGB bestehe nicht, da der Tatbestand einen wirtschaftlichen Schaden voraussetze, ein solcher aber vorliegend nicht feststellbar sei. Zudem sei die Anwendung des § 852 BGB im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, sich zu der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig (4 MK 1/18) anzumelden und hierdurch besondere Prozessrisiken, die Voraussetzung eines Anspruchs aus § 852 BGB seien, auszuschließen. Der Anwendungsbereich des § 852 BGB sei dementsprechend teleologisch zu reduzieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2021 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 427 ff. der E-Akte) Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die zulässige Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Restschadens nach § 852 BGB in Verbindung mit §§ 826, 31 BGB in Höhe von 14.532,40 €.

1.

Die Beklagte hat durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin etwas erlangt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

Indem die Beklagte den in den dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht hat, hat sie die Klägerin im Sinne des § 826 BGB geschädigt.

Die Klägerin hat durch den Erwerb des mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs einen Schaden im Sinne des § 826 BGB erlitten. Unter den tatbestandlichen Schadensbegriff sind nicht nur nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach juris, Rn. 41). Der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW stellt eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung dar. Bei lebensnaher Betrachtung würde kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert werden und dadurch auf dem Prüfstand ein niedrigerer Ausstoß von Stickoxiden erreicht wird als dies im realen Fahrbetrieb möglich ist, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Software bestehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zitiert nach juris, Rn. 31). Das gilt - wie sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2021 glaubhaft ausgeführt hat - auch für die Klägerin.

Die dem Fahrzeug zum Erwerbszeitpunkt anhaftende Gefahr von Problemen mit dem Kraftfahrtbundesamt bei Entdeckung der Software hat sich bereits realisiert. Das Kraftfahrtbundesamt hat festgestellt, dass es sich bei der betreffenden Software um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne des Unionsrechts handelt und den verpflichtenden Rückruf der betroffenen Dieselfahrzeuge angedroht.

b)

Das Inverkehrbringen des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware stellt eine schädigende Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Schadstoffausstoß im Straßenbetrieb „naturgemäß“ von dem des Prüfstandbetriebs abweiche. Selbst wenn dies zutrifft, lässt sich damit keinesfalls die Installation einer Software rechtfertigen, die gerade darauf abzielt, zu verschleiern, welcher Schadstoffausstoß im normalen Straßenverkehr erreicht wird.

c)

Die Schädigung erfolgte auch sittenwidrig. Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, sie also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 79. Auflage, 2020, § 826 Rn. 4 m.w.N.).

Die serienmäßige Verwendung einer Software, die für den Abgastest auf dem Prüfstand einen besonders niedrigen Schadstoffausstoß generiert, um so einen ebenfalls geringen Schadstoffausstoß für den Betrieb im normalen Straßenverkehr zu suggerieren und es der Beklagten auf diese Weise zu ermöglichen, sich als Hersteller besonders umweltfreundlicher Fabrikate am Markt zu platzieren, erfüllt diese Voraussetzungen. Die Beklagte hat im eigenen Profitinteresse nicht nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern diesen Umstand zugleich mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware systematisch und planmäßig sowohl gegenüber den Zulassungsbehörden als auch gegenüber den Verbrauchern verschleiert. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung als mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar zu beurteilen.

d)

Die schädigende Handlung ist der Beklagten gemäß § 31 BGB auch zuzurechnen. Sie hat gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihre "verfassungsmäßig berufene[n] Vertreter" durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 13).

Das Gericht muss nach dem Vortrag der Parteien davon ausgehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten in ihrer leitenden Funktion entweder selbst veranlasst oder aber zumindest gebilligt und mitgetragen worden ist.

Allerdings trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB verwirklicht hat, grundsätzlich die Klägerseite, die den für ihren Schaden verantwortlichen Organwalter benennen muss (vgl. Arnold in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2015, § 31 Rn. 44). Vorliegend hat die Klägerin jedoch keinen Einblick in die inneren Abläufe bei der Beklagten und kann deswegen nicht im Einzelnen darlegen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und wem diese Entscheidung wann zur Kenntnis gebracht wurde. Sie behauptet insoweit, der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der serienmäßigen Installation der Software gehabt und sie genehmigt. Damit hat die Klägerin den ihr zumutbaren Vortrag dargetan. Unabhängig davon erscheint es indessen auch naheliegend, dass entsprechend weitgreifende millionenfache Programmierungen der Fahrzeuge nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnten (so auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16). Es ist lebensnah, dass der Vorstand der Beklagten, wie die Klägerin behauptet, von der Herstellung und dem Inverkehrbringen der Software wusste und die Entscheidung hierzu unterstützt, jedenfalls aber nicht abgelehnt hat (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, 12 O 228/16).

Diese klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht substantiiert und damit nicht erheblich bestritten. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urteil vom 11.06.1985, VI ZR 265/83, zitiert nach juris, Rn. 16). Grundsätzlich kann ein substantiiertes Vorbringen dementsprechend nicht pauschal bestritten werden (BAG, Urteil vom 20.11.2004, 8 AZR 580/02, zitiert nach juris, Rn. 35). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt allerdings voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist, wovon regelmäßig dann auszugehen ist, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 06.10.1989, V ZR 223/87, zitiert nach juris, Rn. 27).

Genau dies ist indessen vorliegend der Fall. Vor diesem Hintergrund trifft die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 364/18, zitiert nach juris, Rn. 59 ff.), in deren Rahmen es ihr oblegen hätte, sich detaillierter dazu zu äußern, wer im Einzelnen wann Kenntnis von der Entwicklung und der serienmäßigen Verwendung der Motorsteuerungssoftware hatte und wie dies den vertretungsberechtigten Organen verborgen bleiben konnte. Sie hätte in diesem Zusammenhang jedenfalls darlegen müssen, wie Entscheidungsprozesse für die serienmäßige Verwendung einer Software intern ablaufen. Stattdessen trägt sie lediglich pauschal und oberflächlich vor, dass ihr nach dem derzeitigen Stand der internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Verbot der Software Kenntnis gehabt hätten. Den Einbau hätten nach derzeitigem Ermittlungsstand Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene und auf nachgeordneten Arbeitsebenen veranlasst. Das reicht für eine Erheblichkeit ihres Bestreitens nicht aus.

Aber selbst dann, wenn - wie die Beklagte behauptet - tatsächlich Mitarbeiter unterhalb der Führungsebene die Entscheidung getroffen hätten, die streitgegenständliche Motorsoftware zu entwickeln und serienmäßig zu installieren, würde dies die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entfallen lassen. Nach der Lehre vom körperschaftlichen Organisationsmangel und der so genannten Fiktionshaftung ist die Beklagte als juristische Person verpflichtet, mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nur verfassungsmäßige Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu betrauen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, m.w.N.). Hierfür spricht entscheidend, dass es einer juristischen Person nicht freistehen kann, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haftet. Es kann daher nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, wodurch er die juristische Person repräsentiert (BGH, Urteil vom 21.09.1971, VI ZR 122/70). Letzteres beurteilt sich danach, ob die übertragene Aufgabe von einem solchen Gewicht ist, dass die Stellung des Gehilfen repräsentantengleich hätte sein sollen (LG Berlin a.a.O. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind auch nach dem Vortrag der Beklagten erfüllt. Sollten tatsächlich dem Beklagtenvortrag entsprechend, der ihren aktuellen Kenntnisstand wiedergeben soll, Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene entschieden haben, die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware zu verwenden, so wäre die Entscheidung von Personen getroffen worden, die nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen Organe der Beklagten hätten sein müssen. Es handelt sich im Hinblick auf ihr Gewicht und ihre Reichweite um eine Entscheidung, die nur von Mitarbeitern getroffen werden kann, welche in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich als Repräsentanten des Unternehmens oder zumindest repräsentantengleich handeln. Die Entscheidung über den Einsatz der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware hat Auswirkungen auf ganze Entwicklungs- und Produktlinien der Beklagten und es ergeben sich aufgrund ihrer zumindest erkennbar fragwürdigen rechtlichen Zulässigkeit auch Haftungsrisiken so erheblichen Ausmaßes, dass die Entscheidung von Mitarbeitern auf einer Entscheidungsebene getroffen worden sein muss, die als Repräsentanten der Beklagten angesehen werden müssen (LG Berlin, Urteil vom 19.04.2018, 13 O 108/17, m.w.N.; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2017, 12 O 174/16).

e)

Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich.

Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, welche und wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach juris, Rn. 47) ). Davon muss das Gericht vorliegend ausgehen.

Für die Beklagte bzw. den für sie handelnden Vorstand war zwingend ersichtlich, dass aufgrund des geheim gehaltenen Einbaus der Motorsteuerungssoftware Verbraucher Fahrzeuge erwerben würden, welche mit einem Sachmangel behaftet sind. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software kann nicht versehentlich in ganze Fahrzeugserien eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt. Sie ist gerade mit der Absicht eingebaut worden, das Durchlaufen des NEFZ zu erkennen und den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung zu senken, um so die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 19.02.2018, 1 O 178/17, zitiert nach juris, Rn. 40). Die Beklagte verschleierte den Einbau der Software bewusst und stellte diese her, um neue Käufer unter Berücksichtigung der Werte zum Kauf zu bewegen. Die Einordnung des jeweiligen Fahrzeugs in eine bestimmte Schadstoffklasse stellt beim Kauf ein maßgebliches Kriterium dar. Die Einstufung des Fahrzeugs in diese Schadstoffklasse wurde durch die Beklagte mit der Verwendung der streitgegenständlichen Software bewusst herbeigeführt. Dabei war ihr bewusst, dass der jeweilige Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das nicht seinen Kauferwartungen entspricht.

Unabhängig von der Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt weder die Betriebserlaubnis noch die EG-Typengenehmigung für das betreffende Fahrzeugmodell entzogen und auch die Einordnung in die betreffende Abgasnorm nicht widerrufen hat, entspricht es nicht der Üblichkeit einer zu erwartenden Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge, wenn eine Software installiert ist, welche die Abgasrückführung auf dem Prüfstand so verändert, dass schon allein aus diesem Grund im Prüfverfahren andere Emissionswerte erreicht werden als im gewöhnlichen Straßenbetrieb.

Die sich hieraus ergebende Schädigung der Klägerin nahmen die Beklagte und für sie die Mitglieder des Vorstands, von deren Beteiligung oder zumindest Kenntnis bezüglich der schädigenden Handlung das Gericht - wie vorstehend dargestellt - ausgehen muss, denknotwendig jedenfalls billigend in Kauf. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter ist aufgrund des unwirksamen Bestreitens der Beklagten anzunehmen.

f)

Die Beklagte hat der Klägerin nach §§ 826, 249 ff. BGB den aus der von ihr begangenen unerlaubten Handlung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf den Ersatz des negativen Interesses. Die Klägerin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde.

(1)

Dieser Schaden liegt vorliegend - wie bereits ausgeführt - darin, dass die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten den Kaufvertrag über das mit der streitgegenständlichen Software versehene Fahrzeug geschlossen hat, den sie ohne dieses schädigende Ereignis nicht geschlossen hätte. Bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte die Klägerin - wie jeder verständige und unvernünftige Risiken vermeidende Kunde - das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, nachdem die Klägerin es in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 auch glaubhaft bestätigt hat.

Die Klägerin hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn ihr im Rahmen der Verkaufsgespräche das Vorhandensein und die Funktionsweise der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware und die damit verbundenen rechtlichen Risiken erläutert worden wären. Wäre ihr erläutert worden, dass in dem Fahrzeug eine Motorsteuerungssoftware installiert sei, die unterschiedliche Abgaswerte generiere, zum einen Werte für den Rollenprüfstand und das Abgastestverfahren und zum anderen schlechtere Werte für den normalen Straßenverkehr, hätte sie das misstrauisch gemacht und zu der Nachfrage veranlasst, wie sich die in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware langfristig auf das Fahrzeug auswirke. Wäre ihr weiter erläutert worden, dass unklar sei, wie sich das Kraftfahrtbundesamt verhalte, wenn es von der betreffenden Motorsteuerungssoftware Kenntnis erlange, und schlimmstenfalls mit einer Stilllegung des Fahrzeugs zu rechnen sei, hätte sie das Fahrzeug „auf keinen Fall“ gekauft.

Diese Angaben sind nachvollziehbar und glaubhaft. Ihre Richtigkeit wird auch durch den Umstand nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass zwischen dem Bekanntwerden der streitgegenständlichen Dieselproblematik und der Erhebung der vorliegenden Klage ein vergleichsweise langer Zeitraum verstrichen ist. Die Klägerein hat im Rahmen der Anhörung eingeräumt, sich über einen beträchtlichen Zeitraum schlicht nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert und auch den Zeitpunkt verpasst zu haben, zu dem sie sich dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsverfahren hätte anschließen müssen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die mit Bekanntwerden der Dieselproblematik für die Klägerin entstandene Situation nicht mit derjenigen zu vergleichen ist, in welcher sie das Fahrzeug noch gar nicht erworben hatte. Bei Bekanntwerden der Dieselproblematik hatte sie das Fahrzeug bereits gekauft. Eine Entscheidungsalternative, sich gegen die mit dem Erwerb des mangelhaften Fahrzeugs verbundenen Nachteile und Unannehmlichkeiten zu entscheiden, bestand für sie nicht mehr. Dass sie in dieser Situation erst einmal abwartete und letztendlich über einen vergleichsweise langen Zeitraum untätig blieb, mag nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein. Andererseits begründet es jedoch auch keinen erheblichen Zweifel daran, dass die Klägerin bei einer rechtzeitigen Aufklärung vor ihrer Kaufentscheidung davon abgesehen hätte, für sie nur schwer einzuschätzende mit dem Erwerb des Fahrzeugs verbundene Risiken einzugehen.

Der vor diesem Hintergrund nach § 826 BGB zu leistende Schadenersatz ist im Ausgangspunkt darauf gerichtet, die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen zu machen, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis erstattet.

(2)

Der so verstandene Schaden der Klägerin ist auch nicht dadurch beseitigt worden, dass bei ihrem Fahrzeug ein Softwareupdate installiert wurde, da dies nichts an dem Umstand ändert, dass die Klägerin aufgrund fehlender Aufklärung über das Vorhandensein und die Funktionsweise der ursprünglich vorhandenen Motorsteuerungssoftware einen Vertrag abgeschlossen hat, den sie in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte.

(3)

Die Klägerin muss sich indessen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den Wert der von ihr gezogenen Nutzungen auf den ihr zu erstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Dieser ist gemäß § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen.

Die Berechnung des zu berücksichtigenden Nutzungsvorteils erfolgt, indem der nach Abzug der Zulassungskosten von 140,00 € verbleibende Bruttokaufpreis in Höhe von 43.860,00 € mit den durch die Klägerin gefahrenen Kilometern von 98.000 km multipliziert und das Produkt durch die bei Übergabe zu erwartende Gesamtlaufleistung - welche das Gericht angesichts des in dem Fahrzeug vorhandenen 2.0 TDI-Motors vorliegend auf 300.000 km schätzt - dividiert wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, 2017, Rn. 1166). Danach ergibt sich als Wert der durch die Klägerin gezogenen Nutzungen ein Betrag von 14.327,60 €.

Ferner muss sich die Klägerin im Rahmen der Schadenberechnung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den von ihr bei dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erlösten Kaufpreis von 15.000,00 € anrechnen lassen.

Nach Anrechnung der vorgenannten Beträge auf den der Klägerin zu erstattenden Kaufpreis verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 14.532,40 €.

Die in der Anlage K1 ausgewiesenen Zulassungskosten sind nicht erstattungsfähig. In Bezug auf diese Kosten fehlt es an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität. Sie wären zumindest in vergleichbarer Höhe auch dann entstanden, wenn die Klägerin sich für ein anderes Fahrzeug entschieden hätte.

2.

Der Schadenersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB ist verjährt.

a)

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

b)

Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Vorliegend begann die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres 2016. Der geltend gemachte Anspruch ist mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Jahr 2015 dem Grunde nach entstanden. Von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat die Klägerin im Jahr 2016 Kenntnis erlangt.

Eine ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt grundsätzlich dann vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Hierfür ist es weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung des schadenstiftenden Vorgangs möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es regelmäßig nicht darauf an, dass er die ihm bekannten Umstände in rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände, sofern diese ausreichen, den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011, III ZR 90/10, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 09.06.2020, 3 U 2049/20, zitiert nach juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.).

Derartige Umstände waren der Klägerin seit spätestens 2016 bekannt. Sie hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2021 eingeräumt, seit 2016 gewusst zu haben, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug von der streitgegenständlichen Dieselproblematik betroffen ist. In diesem Jahr sei sie durch ein entsprechendes Schreiben über diesen Umstand informiert worden.

Damit waren der Klägerin - entgegen ihrer Rechtsauffassung - bereits im Jahr 2016 die maßgeblichen Umstände, nämlich das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware ohne ausreichende diesbezügliche Aufklärung der Öffentlichkeit und insbesondere etwaiger Kaufinteressenten, bekannt. Dass dies auf einem schuldhaften Fehlverhalten vertretungsberechtigter Organe der Beklagten beruhte, war schon damals naheliegend. Deutlich weiter reichen die Kenntnisse die Klägerinseite wie auch die des Gerichts bis heute nicht.

c)

Die Verjährungsfrist ist am 31.12.2019 abgelaufen. Sie wurde insbesondere nicht durch die Klageerhebung gehemmt. Die Klage ist erst im Jahr 2020 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.

3.

Nach dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB kann die Klägerin den Restschaden gemäß § 852 BGB geltend machen.

a)

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Anwendungsbereich des § 852 BGB erfordere die Feststellung eines über den ungewollten Vertragsschluss hinausgehenden wirtschaftlichen Schadens.

Der Regelung des § 852 BGB liegt kein eigenständiger Schadensbegriff zugrunde. Die Vorschrift hat vielmehr lediglich den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird durch § 852 BGB allein in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76, zitiert nach juris, Rn. 61; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, zitiert nach juris, Rn. 44).

b)

Auch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung des § 852 Satz 1 BGB sei lediglich auf Konstellationen mit besonderem Prozessrisiko anwendbar. Es besteht keine Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift, etwa im Wege der teleologischen Reduktion, derart einzuschränken. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass für die durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigten Fahrzeugkäufer die Möglichkeit bestand, sich an der bei dem Oberlandesgericht Braunschweig vormals anhängigen Musterfeststellungsklage zu beteiligen. Es fehlt an der für eine teleologische Reduktion erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20, zitiert nach juris, Rn. 47 ff., 53).

c)

Ebenso wenig kann die Beklagte mit Erfolg einwenden, aus der unerlaubten Handlung nichts auf Kosten der Klägerin erlangt zu haben, da die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Dritten erworben habe und sie selbst an diesem Verkauf des Fahrzeugs weder beteiligt gewesen sei noch in anderer Weise wirtschaftliche Vorteile aus diesem Verkauf gezogen habe.

Die dieser Argumentation zugrunde liegende Betrachtungsweise verkennt die Regelungskonzeption des § 852 BGB. Die Vorschrift des § 852 BGB setzt nicht voraus, dass der bei dem Geschädigten eingetretene Schaden unmittelbar zu einem Vermögenszuwachs bei dem Schädiger geführt hat. Es kommt nicht darauf an, ob dem Schädiger die Bereicherung unmittelbar von dem Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen zugeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1965, VII ZR 198/63, zitiert nach juris, Rn. 66). Entscheidend ist nur, wie es im Übrigen auch in dem durch die Beklagte vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Martinek auf Seite 43 heißt, dass die Begehung der unerlaubten Handlung für die eingetretene Vermögensmehrung beim Schädiger kausal gewesen ist.

Die Vorschrift des § 852 BGB beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung. Sie zielt darauf ab, denjenigen, der sein Vermögen durch eine unerlaubte Handlung gemehrt hat, nicht nur unabhängig von der kurzen Verjährung nach § 199 Abs. 1 und 3 BGB, sondern auch unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB zur Herausgabe des Erlangten zu verpflichten (vgl. Spindler in: BeckOK BGB, 58. Edition, Stand 01.05.2021, § 852 Rn. 3 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann der in § 852 Satz 1 BGB enthaltenen Wendung, der Ersatzpflichtige müsse durch die unerlaubte Handlung etwas „auf Kosten des Verletzten“ erlangt haben, nicht entnommen werden, dass die aus der unerlaubten Handlung stammenden Vermögensvorteile dem Ersatzpflichtigen unmittelbar von dem Geschädigten zugeflossen sein müssen (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2020, § 852 Rn. 7). Es genügt vielmehr, wenn die durch den Schädiger vorgenommene unerlaubte Handlung auf der einen Seite kausal für eine bei diesem eingetretene Vermögensmehrung und auf der anderen Seite kausal für den bei dem Geschädigten eingetretenen Schaden geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76, zitiert nach juris, Rn. 62 f.). Beides ist vorliegend der Fall.

Die maßgebliche unerlaubte Handlung der Beklagten war das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors mit der in Rede stehenden Umschaltlogik. Der damit korrespondierende Schaden der Klägerin besteht in dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die unerlaubte Handlung der Beklagten ist für die Entstehung dieses Schadens äquivalent und adäquat kausal geworden. Der Schaden hätte ohne sie nicht eintreten können und er stellt sich als eine typische, jedenfalls aber erwartbare Folge der unerlaubten Handlung dar. Der sich infolgedessen ergebende, mittlerweile verjährte Schadenersatzanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird durch die Vorschrift des § 852 BGB lediglich dahin beschränkt, dass der Schädiger nicht mehr leisten muss als er aus der unerlaubten Handlung selbst erlangt hat.

4.

Der nach § 852 BGB zu erstattende Restschaden beläuft sich auf 14.532,40 €.

a)

In dieser Höhe besteht - wie vorstehend ausgeführt - ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB.

b)

Das durch die Beklagte aus der von ihr begangenen unerlaubten Handlung Erlangte bleibt hinter diesem Betrag nicht zurück. Vielmehr muss das Gericht davon ausgehen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors und dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Klägerin jedenfalls 85 % des gezahlten Kaufpreises von 44.000,00 €, mithin 37.400,00 €, vereinnahmt hat. Sie hat den diesbezüglichen Klägervortrag nicht erheblich bestritten. Hierzu hätte sie die ihr seinerzeit zugeflossenen Vermögensvorteile konkret darlegen müssen. Auch insoweit trifft sie eine sekundäre Darlegungslast. Den Anforderungen an ihre Darlegungslast wird ihr Vortrag nicht gerecht.

c)

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine im Nachgang zu der unerlaubten Handlung eingetretene Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB, etwa durch Kosten für das Softwareupdate oder die Information der Öffentlichkeit hierüber, berufen. Sie war bei Begehung der unerlaubten Handlung bösgläubig, §§ 818 Abs. 3, 4, 819 f. BGB. Sie ist bei wertender Betrachtung nicht mit einem Vermögensverwalter der Geschädigten vergleichbar. Vielmehr ist sie mit der breit angelegten Manipulation ein Kostenrisiko eingegangen, das sich mit Aufdeckung der Manipulation verwirklicht hat und für das sie mit eigenem Vermögen haftet (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, zitiert nach juris, Rn. 57).

Erst recht kann die Beklagte nicht die ihr im Zusammenhang mit der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors oder der darin ursprünglich installierten Umschaltlogik entstandenen Herstellungskosten von dem aus der unerlaubten Handlung Erlangten in Abzug bringen. Für einen solchen Abzug ist ein nachvollziehbarer rechtlicher Ansatzpunkt nicht ersichtlich. Was als das im Sinne des § 852 BGB Erlangte anzusehen ist, ergibt sich aus der Vorschrift § 818 BGB. § 852 BGB beinhaltet insoweit eine schlichte Rechtsfolgenverweisung.

II.

Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Der Anspruch auf Zahlung der zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 249 BGB in Verbindung mit § 852 BGB, da die Anwaltskosten Teil des aufgrund vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 249 Rn. 57).

Ausgehend von einem auch vorprozessual bereits gegebenen Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 € ergibt sich folgende Berechnung:

Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG (1,3 x 650,00 €) 845,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme: 865,00 €

zzgl. 16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 138,40 €

1.003,40 €

Wegen der insoweit weitergehenden Klageforderung unterlag die Klage der Abweisung. Umstände, welche vorliegend die Abrechnung einer 2,0-Gebühr zu rechtfertigen vermöchten, bestehen - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht. Es handelt sich für die Klägervertreter vorliegend um ein Massenverfahren, weshalb sich bei der Abfassung der Klageschriften und der weiteren Schriftsätze Synergieeffekte ergeben, die den Ansatz (nur) einer 1,3 Gebühr rechtfertigen.

Der Anspruch auf die insoweit zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 18.220,00 € festgesetzt.

S.