Rechtsprechung / LG Berlin / 87. Zivilkammer / 2024
LG Berlin Beschluss vom 18.06.2024 – 87 T 279/22
87. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2024:0618.87T279.22.00
ZivilrechtBerlinVolltext
Zitiert 5 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Wedding - Rechtspflegerin - vom 22.09.2020 – 51 XVII 54/11 – wird aufgehoben.
Eine Entscheidung der Kammer über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding - Rechtspflegerin - vom 03.09.2020 – 51 XVII 54/11 – ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Randnummer1
Der Betroffene wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 03.09.2020 aufgrund dessen eine Betreuervergütung aus seinem Vermögen festgesetzt worden ist.
Randnummer2
Die für den Betroffenen bestellte Betreuerin beantragte mit Schreiben vom 25.05.2020 (Bl. 78 – 80, Bd. VIII) für den Zeitraum vom 22.02.2019 bis zum 21.02.2020 die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von insgesamt 2.454,00 € aus dem Vermögen des Betroffenen. Das Amtsgericht hat die Vergütung mit Beschluss vom 03.09.2020 (Bl. 103 -103. Bd. VIII) antragsgemäß gegen das Vermögen des Betroffenen festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 09.09.2020, welche am selben Tage per Fax beim Amtsgericht eingegangen ist.
Randnummer3
Das Amtsgericht hat die „Erinnerung“ des Betroffenen vom 09.09.2020 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 03.09.2020 mit Beschluss vom 13.09.2020 (Bl. 111 - 112, Bd. VIII) zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 17.09.2020 durch Aufgabe zur Post und der Betreuerin gemäß dem von ihr unterschriebenen Empfangsbekenntnis vom 17.09.2020 bekanntgegeben worden.
Randnummer4
Mit Beschluss vom 18.09.2020 (Bl. 116, Bd. VIII) hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 13.09.2020 mit der Begründung aufgehoben, dass gegen den Festsetzungsbeschluss vom 03.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft gewesen sei, da der Beschwerdewert einen Betrag in Höhe von 600 € überstiegen habe. Mangels sachlicher Zuständigkeit sei der Beschluss vom 13.09.2020 von Amts wegen aufzuheben gewesen. Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22.09.2020 (Bl. 122, Bd. VIII) der „Erinnerung“ des Betreuten vom 09.09.2020 gegen den Vergütungsbeschluss vom 03.09.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Randnummer5
Eine Entscheidung der Kammer über die Beschwerde des Betroffenen ist nicht veranlasst, da das Amtsgericht über diese bereits eine wirksame Entscheidung getroffen hat, die auch nicht aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 18.09.2020 aufgehoben werden konnte.
Randnummer6
Die von dem Betroffenen eingelegte Beschwerde vom 09.09.2020 gegen den Betreuervergütungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 03.09.2020 war statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 58 FamFG) und auch im Übrigen frist- und formgerecht (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 2 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden.
Randnummer7
Allerdings steht einer Entscheidung der Kammer über die Beschwerde des Betroffenen entgegen, dass eine solche Entscheidung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.09.2020 bereits ergangen ist. Das Amtsgericht hat darin über die Beschwerde vom 09.09.2020, die es unzutreffend in dem Beschlusstenor als „Erinnerung“ bezeichnet hat, in der Sache entschieden. Die – rechtskräftige - Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts vom 13.09.2020 ist auch wirksam und konnte nicht nachträglich von dem Amtsrichter aufgehoben werden.
Randnummer8
Der Beschluss ist mit der Bekanntgabe an den Betroffenen gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wirksam geworden. Die Bekanntgabe konnte vorliegend – wie am 17.09.2020 geschehen – wirksam durch Aufgabe zur Post gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfolgen. Wenngleich dieser Beschluss nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprach, war eine förmliche Zustellung nicht erforderlich, denn eine solche ordnet § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur für anfechtbare Beschlüsse an (BeckOK FamFG/Obermann, 50. Ed. 1.5.2024, FamFG § 41 Rn. 7); mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG war der Beschluss aber nicht anfechtbar.
Randnummer9
Ferner ist die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.09.2020 trotz Verkennung seiner fehlenden Zuständigkeit wirksam. Das sachlich zuständige Beschwerdegericht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG wäre gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG das Landgericht Berlin gewesen, da es sich bei Verfahren auf Festsetzung von Vergütung des bestellten Betreuers um eine Betreuungssache im Sinne von § 271 Nr. 3 FamFG (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 271 Rn. 9) und somit um eine vom Betreuungsgericht entschiedene Sache handelt. Allerdings ist eine richterliche Entscheidung nur dann nichtig und somit unwirksam, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden, für die Rechtsordnung geradezu unerträglichen und zugleich offenkundigen Mangel leidet (BGH NJW 1993, 735, 736). Einen solchen schwerwiegenden Mangel weist eine unter Missachtung der sachlichen Zuständigkeit ergangene Entscheidung nach einhelliger Rechtsprechung aber nicht auf (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2021 – 4 Ws 85/21, 4 Ws 104/21; KG, Beschluss vom 05.08.2020 – 5 Ws 114/20 – 161 AR 122/20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.11.1999 – 9 Wx 32/99 -, Rn. 4; LG Stade, Beschluss vom 22.11.2019 – 9 T 135/19 -, Rn. 25; BeckOK GBO, Hügel, § 72, Rn. 10).
Randnummer10
Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.09.2020 konnte auch nicht durch den Beschluss vom 18.09.2020 wieder aufgehoben werden, da der Beschluss vom 18.09.2020 nichtig ist.
Randnummer11
Zwar kommt die gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der jeweiligen Verfahrensordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 – StB 29/80 –, BGHSt 29, 351-359, Rn. 6; BGH NJW 1993, 735, 736). Richterliche Entscheidungen, die an einem nach diesem Maßstab besonders schwerwiegenden Mangel leiden, sind nur in vereinzelten atypischen Ausnahmefällen anzunehmen (KG, Beschluss vom 05.08.2020 – 5 Ws 114/20 – 161 AR 122/20 -, BeckRS 2020, 40651, Rn. 11), etwa wenn die Entscheidung außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – IV ZB 11/14 –, Rn. 11, juris), wenn die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben war (KG, a.a.O.), wenn eine Gerichtsperson die Entscheidung trifft, zu der sie nicht berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZA 46/08 – juris: Unwirksamkeit einer Beschwerdeentscheidung des Rechtspflegers gegen eigenen Beschluss; BGH, Beschluss vom 22.12.2010 – 2 ARs 289/10, BeckRS 2011, 1830 Rn. 2, beck-online: Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde; OLG Saarbrücken Beschl. v. 21.1.2015 – 1 Ws 8/15, BeckRS 2015, 3632 Rn. 13, beck-online: eigenintiative Abänderung einer eigenen Entscheidung ohne eingelegtes Rechtsmittel).
Randnummer12
Vorliegend stellt die Abänderung der eigenen Entscheidung durch den Amtsrichter einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler dar, der dem Geist des FamFG und den Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht.
Randnummer13
Anders als unter Geltung des früheren § 18 FGG, der die freie Abänderbarkeit von der unbefristeten Beschwerde unterliegenden Entscheidungen ermöglichte, wenn das Gericht sie nachträglich für ungerechtfertigt erachtete, sieht der Gesetzgeber eine allgemeine Abänderungsvorschrift als nicht vereinbar mit der grundsätzlichen Befristung der Rechtsmittel des FamFG an (BGH, FGPrax 2017, 284 Rn. 27, beck-online). Vielmehr kommt unter Umständen § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG, der funktional § 323 ZPO entspricht (BGH a.a.O.), zur Anwendung. Hiernach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung nur dann aufheben, wenn sie Dauerwirkung hat und sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier aber eindeutig nicht vor. Zum einen handelt es sich bei einem Beschluss über die Festsetzung der Betreuervergütung nicht um eine Entscheidung mit Dauerwirkung, da sich die Rechtswirkung der Festsetzung darin erschöpft, dass sie dem Verpflichteten eine einmalige Zahlungspflicht auferlegt (vgl. BGH, a.a.O. für Zwangsgeldbeschlüsse) und es sich mithin, wie beispielsweise bei der Bestellung eines Betreuers, nicht um eine Rechtsfolge handelt, die während eines bestimmten Zeitraums Wirkung entfaltet (Sternal/Jokisch, 21. Auflage 2023, FamFG § 48 Rn. 6). Zum anderen hat sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nur wenige Tage nach dem aufgehobenen Beschluss nachträglich nicht geändert.
Randnummer14
Hiernach war das Amtsgericht an seine eigene Entscheidung vom 13.09.2020 gebunden. Wenngleich das FamFG keine dem § 318 ZPO vergleichbare Regelung enthält und außerhalb von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch nicht hierauf verweist, so normiert § 318 ZPO eine Selbstverständlichkeit für die allgemeine Rechtsordnung, nämlich dass der richterliche Spruch und die ihn tragenden Gründe nicht mehr einseitig vom erkennenden Gericht aufgehoben oder geändert werden können. Die Autorität, die den Gerichten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zukommen muss, das Vertrauen, das der Staatsbürger der Rechtsprechung entgegenbringt, sowie der als Verfahrensziel erstrebte Rechtsfrieden und die Effektivität des Rechtsschutzes verlangen, dass instanzabschließende Entscheidungen einen definitiven Charakter besitzen und – soweit nicht abweichend zugelassen – im gleichen Verfahren allenfalls durch eine höhere Instanz auf Grund einer erneuten Verhandlung korrigiert werden können und das erkennende Gericht die von ihm gefällte Entscheidung im weiteren Verfahren beachten wird (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 48 Rn. 28). Die Eigenarten des FamFG-Verfahrens stehen einer innerprozessualen Bindungswirkung daher nicht entgegen. Vielmehr darf das Gericht eine von ihm erlassene Endentscheidung entsprechend § 318 ZPO nicht selbst ändern, sofern das Gesetz dies nicht, wie zum Beispiel in §§ 44, 68 Abs. 1 S. 1 FamFG der Fall, zulässt (MüKoFamFG/Ulrici, a.a.O., Rn. 31; vgl. auch KG, FGPrax 2011, 48, beck-online für einen Festsetzungsbeschluss; OLG München, FGPrax 2013, 138, beck-online). Wenn sich ein Gericht aber über diesen der Rechtsordnung innewohnenden Grundsatz hinwegsetzt, ist dieses Vorgehen so schwerwiegend und offenkundig fehlerhaft, dass die betreffende Entscheidung – wie hier der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18.09.2024 - als nichtig anzusehen ist.
Randnummer15
Eine Kostenentscheidung oder eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht veranlasst.