Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 271 Betreuungssachen
Stand: 01.01.2023
Betreuungssachen sind
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 271 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.02.2011 – XII ZB 364/10Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die BetreuerentlassungZitiert von 13
- BGH, 25.05.2011 – XII ZB 283/10Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Bestellung eines ErgänzungsbetreuersZitiert von 8
- BGH, 15.09.2010 – XII ZB 166/10Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung; Betreuerwechsel; Ablehnung der vom volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagenen PersonZitiert von 36
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 671/10Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde; Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch den Verfahrensgegenstand des ersten RechtszugesZitiert von 6
- BGH, 29.06.2011 – XII ZB 65/11Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien RechtsbeschwerdeZitiert von 2
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 285/25Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26
- BayObLG, 07.07.2025 – 102 VA 60/25Zitiert von 1
- OLG Celle, 17.02.2025 – 6 W 136/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 271 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.