Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 48 Abänderung und Wiederaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.09.2022 – 1 BvR 1349/20Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie der Gewährleistung des gesetzlichen Richter in einem Verfahren bzgl der Auswechslung eines nach § 142 Abs 2 AktG bestellten Sonderprüfers - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 05.01.2023 – 17 VA 4/22
- OLG Köln, 15.02.2017 – 2 Wx 19/17
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 42/17Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren: Rückerstattungsanspruch nach Erfüllung der gerichtlichen Anordnung; Rechtsgrundlage für die BeitreibungZitiert von 8
- OLG Rostock, 26.07.2023 – 10 UF 79/23
- BVerfG, 19.05.2015 – 2 BvR 1170/14Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 ZPOEG auf ein Umgangsrechtsverfahren, das zwar Dauerwirkung entfaltet, aber vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen wurde - zur Berücksichtigung der MRK und der RSpr des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und der Verfassungsprinzipien des GGZitiert von 25
Zuletzt entschieden
95 Entscheidungen zu § 48 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/48#abs-1 (1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/48#abs-2 (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/48#abs-3 (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.