Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 40 Wirksamwerden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/40#abs-1 (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/40#abs-2 (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/40#abs-3 (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 40 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 21 W 39/22
- OLG Düsseldorf, 16.11.2010 – I-3 Wx 212/10
- OLG Frankfurt am Main, 08.10.2024 – 20 W 206/24
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 – 18 WF 59/24
- LG Berlin, 30.06.2021 – 87 T 131/21
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.05.2026 – 34 Wx 107/26 e
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- OLG Köln, 09.01.2026 – 26 WF 121/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.