Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.894
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 30.08.2023 – 18 WF 94/23
- BGH, 25.02.2015 – XII ZB 242/14Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines EhescheidungsantragsZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 16 UF 42/24
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- OLG Bremen, 18.04.2011 – 4 WF 23/11Zitiert von 3
- BGH, 13.06.2012 – XII ZB 592/11Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung; notwendige Verkündung eines urteilsersetzenden Beschlusses und Nachweis der erfolgten VerkündungZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – XII ZB 576/25
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 160/26
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 506/25Berücksichtung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bemessung der Beschwer durch eine Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleichsverfahren
1.894 Entscheidungen zu § 113 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113#abs-1 (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113#abs-2 (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113#abs-3 (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113#abs-4 (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/113#abs-5 (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung