§ 72
Stand: 10.06.2019
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
Wird zitiert von 243 Entscheidungen zu § 72 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.12.2010 – 2 Wx 118/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.10.2009 – 15 W 276/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 29.01.2026 – 4 E 37/26
- OLG Nürnberg, 17.02.2025 – 15 Wx 2087/24
- OVG NRW, 10.02.2025 – 4 E 22/25Zitiert von 2
- OLG Dresden, 05.09.2024 – 12 Wx 39/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 22.07.2024 – 5 W 28/24
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2023 – 20 W 155/22Zitiert von 1
- OLG Bremen, 06.09.2023 – 3 W 14/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.