Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 72
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 173
Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2020 – V ZR 17/19Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des Rechtsanwalts bei fehlerhafter RechtsmittelbelehrungZitiert von 12
- OLG Oldenburg, 17.10.2008 – 5 AR 41/08Zitiert von 2
- BGH, 09.03.2017 – V ZB 18/16Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen RechtsmittelbelehrungZitiert von 17
- BGH, 03.07.2014 – V ZB 26/14Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei Wohnungseigentumsverfahren nur im Verhältnis zu einem von mehreren BeklagtenZitiert von 2
- BayObLG, 14.06.2023 – 102 AR 21/23Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2020 – V ZB 45/20Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige Gericht nach Berufungseinlegung aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen BerufungsgerichtZitiert von 7
Zuletzt entschieden
173 Entscheidungen zu § 72 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/72#abs-1 (1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/72#abs-2 (2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.