Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen139 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15#abs-1 (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15#abs-2 (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15#abs-3 (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

§ 14b § 16