Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.02.2026 – IV ZB 30/24Vergütung eines Nachlasspflegers: Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse
- BGH, 02.12.2015 – XII ZB 283/15Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des Vertragspartners gegen einen Aufhebungsbeschluss; Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen; erforderlicher Aktenvermerk bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post; Doppelvollmacht für den Urkundsnotar zur Entgegennahme der Genehmigung und deren Mitteilung an den VertragspartnerZitiert von 8
- BGH, 04.12.2024 – XII ZB 66/24Abänderung der Dauerbewilligung der BetreuervergütungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2010 – 20 W 150/10Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2018 – XII ZB 138/18Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung: Beweiskraft der Postzustellungsurkunde; Entgegennahme eines Schriftstücks zum Zwecke der Zustellung durch einen KlinikmitarbeiterZitiert von 14
- BGH, 10.07.2013 – XII ZB 411/12Betreuungssache: Beginn der Beschwerdefrist bei mangelhafter Zustellung der anfechtbaren EntscheidungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 13.03.2026 – 5 T 79/26
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2026 – 5 UF 146/25
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15#abs-1 (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15#abs-2 (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/15#abs-3 (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.