§ 318 Bindung des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 532
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Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2018 – IX ZB 31/18Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters: Nachträgliche Änderung der Beschwerdeentscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung mit dem Ziel einer nachträglichen Zulassung der RechtsbeschwerdeZitiert von 39
- BGH, 19.07.2018 – V ZB 6/18Teilungsversteigerungsverfahren: Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung durch das Rechtsmittelgericht; Bindung des Beschwerdegerichts an seine Entscheidung über eine ZuschlagsbeschwerdeZitiert von 24
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- OLG Nürnberg, 01.08.2023 – 12 U 1269/20
- BGH, 28.01.2026 – VII ZB 14/23Materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
- BGH, 14.04.2016 – IX ZR 197/15Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das untere Gericht auf Grund einer AnhörungsrügeZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 09.07.2026 – IX ZR 79/25
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 318 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.