Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2026
BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.07.2026 – 1 BvR 349/26
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260730.1bvr034926
SozialrechtVolltext
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Tenor§
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15. Dezember 2025 - S 1 AY 19/25 und S 1 AY 22/25 - in der Fassung des Beschlusses vom 17. Dezember 2025 - S 1 AY 19/25 und S 1 AY 22/25 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
2. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Mainz zurückverwiesen. Der Beschluss vom 18. Dezember 2025 - S 1 AY 19/25 - über die Zurückweisung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wird damit gegenstandslos.
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe§
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine sozialgerichtliche Kostengrundentscheidung nach Erledigung des Klageverfahrens durch angenommenes Anerkenntnis.
I.
Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Sozialgericht gegen eine Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gewendet. Das Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden. Gegen die Übernahme der Kosten hat sich der Beklagte aber verwahrt. Vor demselben Sozialgericht ist ein Verfahren eines anderen Klägers, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, anhängig gewesen, dessen Gegenstand ebenfalls eine Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gewesen und das ebenfalls durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden ist. Familiäre Beziehungen zwischen beiden Klägern sind nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat das Sozialgericht unter den Aktenzeichen der Verfahren des Beschwerdeführers und des weiteren Klägers entschieden, dass der Beklagte den Klägern in beiden verbundenen Verfahren jeweils die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Das Rubrum hat auf Klägerseite lediglich den Namen des Beschwerdeführers aufgeführt.Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, ausschlaggebend für die getroffene Kostenentscheidung sei, dass die Klagen in beiden Verfahren gemeinsam hätten erhoben werden können, weil sie im Grunde das gleiche Begehren beträfen, in beiden Verfahren gleich begründet worden seien und in einem nicht zu leugnenden zeitlichen Zusammenhang stünden. Eine gemeinsame Klage hätte zur Kostenminderung, zu der auch ein Rechtsanwalt verpflichtet sei, beigetragen.Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 hat das Sozialgericht das Aktivrubrum wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und zusätzlich den weiteren Kläger als Kläger zu 2. aufgenommen.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 sind die daraufhin erhobene Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden. Zur prozessökonomischen Erledigung der Verfahren sei es aufgrund der gleichen rechtlichen Problematik angezeigt gewesen, eine Verbindung vorzunehmen.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Rechts auf ein faires Verfahren.
2. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz sowie das Land Rheinland-Pfalz als Klagegegner des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung aus § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt. Die hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2025 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Dezember 2025 verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Offenbleiben kann, ob der Beschluss zudem die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten grundrechtsgleichen Rechte verletzt.
1. Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2021 - 1 BvR 1029/20 -, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 12). Dabei kommt es darauf an, ob die Entscheidung im Ergebnis nicht vertretbar ist. Es ist also nicht zu prüfen, ob die Entscheidung vom Fachgericht zutreffend begründet worden ist, sondern ob sie begründbar ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2025 - 1 BvR 1902/24 -, Rn. 9). Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; stRspr).
2. Die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts verletzt das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Nach einem angenommenen Anerkenntnis, das gemäß § 101 Abs. 2 SGG insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten auf Antrag nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG durch Beschluss, soweit sie nicht vom Anerkenntnis umfasst sind. § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG enthalten keine Vorgaben für den Inhalt der Kostenentscheidung. Das Sozialgericht entscheidet daher nach billigem Ermessen aufgrund allgemeiner Grundsätze (vgl. dazu BVerfGK 16, 245 <249 f.>). Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist grundsätzlich der Ausgang des Verfahrens auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich. Dies beruht auf einer Anwendung der Rechtsgedanken der § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 154 Abs. 1, 2 und 4, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2025 - 1 BvR 1902/24 -, Rn. 11). Auch wenn eine Klage zulässig und begründet ist, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit nach § 193 Abs. 1 SGG eine Kostenerstattung ablehnt (vgl. zur Untätigkeitsklage: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2023 - 1 BvR 1555/23 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2024 - 1 BvR 301/22 -, Rn. 14). Von einer willkürlichen Entscheidung kann nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere keine eigene Abwägung vorzunehmen, sondern sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die getroffene Entscheidung jeglichen sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGK 16, 245 <252>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2024 - 1 BvR 1021/24 -, Rn. 9).
b) Die Entscheidung, dass der Beklagte den Klägern in beiden verbundenen Verfahren jeweils die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe, ist objektiv nicht nachvollziehbar.
aa) Da die Voraussetzungen einer Verbindung beider Verfahren nach § 113 Abs. 1 SGG nicht vorliegen, kann dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vorgeworfen werden, dass er keine gemeinsame Klage mit einem anderen Kläger erhoben hat.
Das Gericht kann gemäß § 113 Abs. 1 SGG durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(1) Der nach der ersten Tatbestandsalternative geforderte Zusammenhang liegt nicht vor. Hierfür genügt es nach sozialrechtlicher Rechtsprechung und Literatur nicht, dass die Ansprüche sich gegen denselben Beklagten richten, wenn die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte verschieden sind (BSG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - B 10 ÜG 12/20 B -, juris, Rn. 18). Es reicht nicht aus, dass verschiedene Personen lediglich dieselbe Rechtsgrundlage gegenüber einem Beklagten bemühen (vgl. Leopold, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 113 Rn. 14 <Mai 2026>; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 113 Rn. 2a). Der Beschwerdeführer und der weitere Kläger wenden sich zwar beide gegen einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG. Dieser erfolgte aber für beide Personen jeweils individuell.
(2) Auch die Voraussetzungen der zweiten Tatbestandsalternative von § 113 Abs. 1 SGG sind nicht gegeben. Ob Ansprüche von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können, richtet sich bei objektiver Klagehäufung nach § 56 SGG, bei subjektiver Beteiligtenhäufung nach § 74 SGG in Verbindung mit §§ 59, 60 ZPO (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 113 Rn. 2a). Die Verbindung der Verfahren des Beschwerdeführers und des weiteren Klägers begründete auch eine subjektive Beteiligtenhäufung. Anders als von § 59 ZPO vorausgesetzt, stehen der Beschwerdeführer und der weitere Kläger aber hinsichtlich des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft, noch sind sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet. Die geltend gemachten Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz knüpfen an individuell gegenüber dem Beschwerdeführer und der weiteren Person ergangene Verwaltungsentscheidungen im Asylverfahren an. Hieran wiederum orientiert sich jeweils die zu treffende Kostenentscheidung in beiden Verfahren. Bei den Ansprüchen des Beschwerdeführers und des weiteren Klägers handelt es sich auch nicht um gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne des § 60 ZPO. Der dafür erforderliche innere sachliche Zusammenhang fehlt angesichts der individuell zugrunde liegenden Tatsachen in den jeweiligen Asylverfahren. Dass die Sachverhalte parallel ausgestaltet sein könnten, genügt nicht.
bb) Zudem könnte die hier allenfalls nach Erledigung der Verfahren im Kostenbeschluss selbst vorgenommene Verbindung die kostenrechtliche Situation für die bereits durchgeführten und abgeschlossenen Verfahren nicht mehr verändern. Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist, wie aufgezeigt, der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung, die bereits durch die Annahme des Anerkenntnisses eingetreten ist (vgl. § 101 Abs. 2 SGG.). Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um zwei getrennte Verfahren. Eine gemeinsame Kostenentscheidung, die aus (vorgeworfenen) Gemeinsamkeiten getrennter Verfahren Gründe für eine Kostenquote herleitet, kann aus dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung nicht nachvollziehbar hergeleitet werden.
c) Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2025 beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Nach Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Teils bleibt für den anderen Kläger, dessen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 145/26) nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, die getroffene Kostenquote bestehen. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2025 - S 1 AY 19/15 - wird mit der Aufhebung gegenstandslos.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.