Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 113

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund169 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/113#abs-1 (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/113#abs-2 (2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

§ 112 § 114