Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 113
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 169
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 22.01.2019 – L 1 SF 1301/17 BZitiert von 3
- LSG Thüringen, 22.01.2019 – L 1 SF 1300/17 BZitiert von 7
- LSG NRW, 11.05.2023 – L 2 AS 1210/22 NZB
- BSG, 13.01.2022 – B 9 BL 1/21 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene Verfahrensverbindung - grundsätzlich kein revisibler Verfahrensfehler - Ausnahme bei Willkür oder Beeinträchtigung von Verfahrensrechten - DarlegungsanforderungenZitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.01.2021 – 44/20
- LSG Hessen, 04.01.2021 – L 2 AS 507/20 BZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 05.05.2026 – VerfGH 37/25.VB-1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 05.05.2026 – VerfGH 36/25.VB-3
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 05.05.2026 – VerfGH 38/25.VB-2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/113#abs-1 (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/113#abs-2 (2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.