§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Stand: 10.06.2019
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Wird zitiert von 426 Entscheidungen zu § 60 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 28.10.2020 – 1 AR 79/20Zitiert von 3
- LG Berlin, 14.06.2016 – 2 O 218/15
- BayObLG, 23.09.2024 – 101 AR 92/24 e
- BayObLG, 30.08.2024 – 102 AR 99/24 e
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 – 15 SA 1/21Zitiert von 5
- VG Hannover, 09.02.2016 – 1 A 12763/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren - fachgerichtliches Abstellen auf unterbliebene Klageverbindung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 113 SGG nicht nachvollziehbar
- OLG Hamm, 17.06.2026 – 8 U 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.