Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

Stand: 10.06.2019

Bund401 Entscheidungen

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

§ 59 § 61