§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.07.2018 – 6 WF 134/18
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2014 – 2 S 1529/11Zitiert von 23
- VG Karlsruhe, 08.10.2010 – 2 K 634/10Zitiert von 2
- LG Bielefeld, 09.12.2008 – 8 O 515/07
- BGH, 26.06.2008 – I ZR 113/07
- OVG NRW, 30.07.2026 – 1 B 909/26.A
Zuletzt entschieden
- VG München, 05.05.2025 – M 8 K 24.69
- VG Saarland Saarlouis, 09.09.2024 – 2 L 875/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 12.07.2023 – 10 C 23.1117Zitiert von 4
26 Entscheidungen zu § 154 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/154#abs-1 (1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/154#abs-2 (2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.