Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 101
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/101#abs-1 (1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/101#abs-2 (2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Wird zitiert von 399 Entscheidungen zu § 101 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 30.08.2000 – L 17 U 157/98Zitiert von 4
- BSG, 06.05.2010 – B 13 R 16/09 RRente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - TeilanerkenntnisZitiert von 36
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 5
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- LSG Saarland, 13.05.2005 – L 7 RJ 174/03
- SG Karlsruhe, 12.12.2016 – S 1 U 2521/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren - fachgerichtliches Abstellen auf unterbliebene Klageverbindung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 113 SGG nicht nachvollziehbar
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2026 – L 33 R 4/23
- SG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – S 4 R 752/25Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Zugestehen der Anspruchsvoraussetzungen - Verweigerung eines prozessualen Anerkenntnisses zur Vermeidung einer fiktiven Terminsgebühr - Rechtsmissbräuchliche Rechtsverteidigung - Auferlegung von Mutwillenskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 101 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 101 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.