Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 193
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-2 (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-3 (3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-4 (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Wird zitiert von 30.791 Entscheidungen zu § 193 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 24.08.1999 – L 10 B 10/99 PZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – L 37 SF 247/14 EK KRZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 – L 13 R 1662/12Gesetzliche Rentenversicherung - Regelaltersrente - Abtretung - Geschiedenenunterhalt - Wohlverstandenes Interesse - Pfändungsgrenzen - Zusammenrechnung mehrerer Renteneinkünfte - Zustimmungsbedürftigkeit - Unwirksamkeit der Abtretung nach § 53 SGB I Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 01.10.2009 – 1 BvR 1969/09Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Kostengrundentscheidung nach Hauptsacheerledigung bei Möglichkeit des Abwartens eines Eilverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 31.01.2008 – 1 BvR 1806/02Sozialgerichtliches Kostenrecht: Pauschgebühr und Ausschluss der Kostenerstattung für private Pflegeversicherungsunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Erledigung der Kostengrundentscheidung bei anschließendem gerichtlichen VerfahrenZitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 193 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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30.03.1998 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I 638)
BGBl. 1998 I S. 638
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.