Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 193

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund29.638 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-2 (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-3 (3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-4 (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

§ 192 § 194