Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 193
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29.638
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- LSG NRW, 24.08.1999 – L 10 B 10/99 PZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – L 37 SF 247/14 EK KRZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2013 – L 13 R 1662/12Zitiert von 14
- BVerfG, 31.01.2008 – 1 BvR 1806/02Zitiert von 17
- BVerfG, 01.10.2009 – 1 BvR 1969/09Zitiert von 16
- BSG, 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Erledigung der Kostengrundentscheidung bei anschließendem gerichtlichen VerfahrenZitiert von 33
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-1 (1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-2 (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-3 (3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/193#abs-4 (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.