Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 34a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.212
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.09.2023 – 2 BvR 739/17Einheitliches Patentgericht – KostenfestsetzungZitiert von 1
- BVerfG, 27.10.2022 – 2 BvC 22/19Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl – Kostenfestsetzung
- BFH, 06.10.1995 – III R 52/90Finanzgerichtliches Verfahren: Voraussetzungen der Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO wegen eines beim BFH anhängigen Musterverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 23
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 1/19Seehofer-Interview auf der Homepage des BMIZitiert von 43
- BVerfG, 19.06.2020 – 1 BvQ 41/20Kammerbeschluss: § 34a BVerfGG erfasst nicht auch im Ausgangsverfahren entstandene Auslagen - hier: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bzgl der Kosten des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch nicht nachvollziehbares Übergehen von unstreitigem Vorbringen im Zivilprozess
- BVerfG, 24.07.2026 – 2 BvR 1765/25Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34a BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34a#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34a#abs-2 (2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34a#abs-3 (3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.