Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 34a

Stand: 10.06.2019

Bund2.212 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34a#abs-1 (1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34a#abs-2 (2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/34a#abs-3 (3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

§ 34 § 35