Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 56

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1.546 Entscheidungen

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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