Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 91
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/91#abs-1 (1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/91#abs-2 (2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 91 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 – L 5 R 1764/19Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.01.2025 – L 3 BA 25/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2024 – L 28 KR 312/24 B ER
- LSG Bayern, 28.11.2024 – L 2 U 251/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 14.01.2022 – L 4 R 1010/20
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 – L 4 KR 4148/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 18.12.2025 – L 4 AS 59/23 D
- LSG NRW, 20.11.2025 – L 6 AS 976/24
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 1336/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.