Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 91
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 – L 5 R 1764/19Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.01.2025 – L 3 BA 25/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2024 – L 28 KR 312/24 B ER
- LSG Bayern, 28.11.2024 – L 2 U 251/24Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 – L 4 KR 4148/20Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R(Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Syndikusrechtsanwälten nach § 231 Abs 4b SGB 6 - Erfordernis einer gesonderten Antragstellung bis zum Ablauf des 1.4.2016 auch bei einem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht betreffenden und noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 18.12.2025 – L 4 AS 59/23 D
- LSG NRW, 20.11.2025 – L 6 AS 976/24
- LSG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – L 10 R 1336/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/91#abs-1 (1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/91#abs-2 (2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.