Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 93c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.831
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.06.2021 – 9 B 9/20Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. beruhenden Beitragsbescheiden; Bindungswirkung von Kammerentscheidungen des BVerfGZitiert von 1
- BVerwG, 02.06.2021 – 9 B 22/20
- BVerwG, 02.06.2021 – 9 B 23/20
- BVerwG, 02.06.2021 – 9 B 21/20
- BVerfG, 31.03.2021 – 1 BvR 413/20Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Schutzes des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern gem Art 6 Abs 1 GG bei der Entscheidung über die Person des Betreuers gem § 1897 BGB - hier: Grundrechtsverletzung durch Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer volljährigen Tochter ohne hinreichende Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und des ausdrücklichen Wunsches der Betreuten (§ 1897 Abs 5 BGB)Zitiert von 6
- BGH, 07.02.2006 – 3 StR 460/98Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch nicht nachvollziehbares Übergehen von unstreitigem Vorbringen im Zivilprozess
- BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 364/26Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Art 4 EUGrdRCh - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren verletzt Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG - hier: Grundrechtsverletzung durch lediglich beschränkte Gewährung eines persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX; RIS: SGB 9) ohne hinreichende fachgerichtliche Sachaufklärung sowie ohne Folgenabwägung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93c BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93c#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93c#abs-2 (2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.