Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 16.03.2026 – 3 StR 409/25

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160326U3STR409.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 2025 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt; die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat es abgelehnt. Gegen das Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie vor allem eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_3

1. Im Zeitraum des Tatgeschehens kümmerte sich der Angeklagte seit mehreren Wochen - gegen ein monatliches Entgelt von 400 € - um den Geschädigten, in dessen Wohnung er zugleich wohnte. Der Geschädigte befand sich aufgrund einer schweren chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und einer Herzinsuffizienz in einem körperlich stark geschwächten Allgemeinzustand. Er war dauerhaft auf die Zufuhr von Sauerstoff sowie eine Gehhilfe in Form eines Rollators angewiesen. Die Tage verbrachte er überwiegend auf dem Sofa liegend oder sitzend; in den Wohnräumen konnte er sich allenfalls wenige Schritte fortbewegen. Anderen Personen gegenüber trat er oft fordernd und auf sich bezogen auf, Unterstützungsangebote nahm er teilweise nicht an. Auch den Mitarbeiterinnen eines Pflegedienstes, die ihn zweimal täglich zur Medikamentenvergabe aufsuchten, verweigerte er wiederholt den Zutritt zur Wohnung. Der Angeklagte unterstützte ihn unter anderem im Haushalt und erledigte die Einkäufe. Dabei nahm er seine Aufgaben gewissenhaft wahr.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_4

Am 7. März 2024, jedenfalls vor 17:00 Uhr, hielt sich der Angeklagte mit dem Geschädigten in dessen Wohnung auf. Er stand unter dem Einfluss von Alkohol und Amphetamin und fühlte sich von den Anforderungen seiner Tätigkeit für den Geschädigten überfordert. Einem spontanen Entschluss folgend, schlug er diesem jedenfalls sieben Mal mit Faust und Ellenbogen ins Gesicht sowie gegen den Oberkörper. Der Angeklagte handelte, um den Geschädigten zu verletzen; dass dieser hieran versterben könnte, war für ihn vorhersehbar. Der Geschädigte ging vor dem Sofa zu Boden und blieb dort liegen. Der Angeklagte legte sich kurz auf das Sofa, nahm sodann Mobiltelefon und Portemonnaie des Geschädigten - welches Bargeld in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 1.860 € enthielt - an sich, um diesen Inhalt sowie das Telefon für sich zu behalten, und verließ die Wohnung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_5

Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Der Geschädigte verstarb 30 Minuten bis maximal zwei Stunden nach Zufügung der Verletzungen an einer Mangelversorgung mit Sauerstoff, die durch eine Verstärkung der bereits bestehenden respiratorischen Insuffizienz infolge verringerter Atemtätigkeit durch Brustkorbverletzungen bewirkt worden war.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_6

Nach dem Verlassen der Wohnung sowie am Folgetag nahm der Angeklagte persönlichen bzw. telefonischen Kontakt unter anderem zu Bekannten und einem Nachbarn des Geschädigten auf, denen er jeweils von Schlägen seinerseits gegen den Geschädigten berichtete, infolge derer dieser zu Boden gegangen und nicht wieder aufgestanden sei. Der Geschädigte wurde am 7. März 2024 um 22:08 Uhr von Polizeibeamten im Wohnzimmer seiner Wohnung auf dem Fußboden vor dem Sofa liegend tot aufgefunden. Bei seiner vorläufigen Festnahme am 9. März 2024 äußerte der Angeklagte, wie zuvor bereits gegenüber seinen Bekannten, dass der Geschädigte bei seinem (des Angeklagten) Weggang noch gelebt habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_7

2. Unter Bezugnahme auf die in der Hauptverhandlung beschlossene Verfahrensbeschränkung „gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB“ (UA S. 33) hat die Strafkammer das Tatgeschehen rechtlich als eine solche Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit nach § 227 StGB gewertet. Zu einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, begangen durch aktives Tun oder Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB), verhalten die Urteilsgründe sich nicht ausdrücklich.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_8

Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge weist keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_9

1. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erschöpft die Aburteilung den Unrechtsgehalt des mit Anklage sowie Eröffnungsbeschluss unterbreiteten und als erwiesen festgestellten Sachverhalts. Die Strafkammer hat die in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage aufgeführte Tat unter allen - nach wirksamer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO - rechtlich relevanten Gesichtspunkten geprüft und damit ihrer eingeschränkten Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) genügt. Sie war aus rechtlichen Gründen nicht veranlasst, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Herbeiführung des Todes des Geschädigten in den Blick zu nehmen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_10

a) Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Januar 2024 - 3 StR 254/23, juris Rn. 8; vom 12. April 2023 - 2 StR 228/22, juris Rn. 14 mwN; vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_11

Diese Kognitionspflicht wird durch verfahrensrechtliche Hindernisse begrenzt. Wird die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf eine Gesetzesverletzung und/oder Tatteile beschränkt, so können, wie sich aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt, zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzungen nur dann Gegenstand einer Verurteilung sein, wenn die Entscheidung über die Beschränkung zuvor rückgängig gemacht wird (BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, StV 2013, 157 Rn. 24; vom 14. Dezember 1995 - 4 StR 370/95, BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 3; vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ-RR 2010, 53; zum Fortbestand der Pflicht des Gerichts zu „allseitiger Kognition“ im Übrigen vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1993 - 3 StR 485/92, BGHR StPO § 154a Beschränkung 2).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_12

b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_13

aa) Dabei umfasste der von der zugelassenen Anklage der gerichtlichen Aufklärung und Aburteilung unterbreitete Lebensvorgang das gesamte Verhalten des Angeklagten, beginnend jedenfalls mit dem ersten der gegen den Geschädigten geführten Schläge bis hin zum abschließenden Verlassen der Wohnung unter Zurücklassen des verletzt am Boden Liegenden. Ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen standen die hiermit zusammenhängenden und hierauf bezüglichen Vorkommnisse zueinander in engem sachlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang. Sie stellten nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang und damit eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) dar, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Frage von Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) der hieraus herzuleitenden strafrechtlichen Vorwürfe (zum prozessualen Tatbegriff in st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2026 - 5 StR 458/25, juris Rn. 10; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120 Rn. 13; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; jeweils mwN).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_14

bb) Die zur gerichtlichen Aburteilung stehenden Tatvorwürfe hat die Strafkammer auf das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) reduziert. Die Verfahrensbeschränkung „gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 154a Abs. 1 und 2 StPO“ ist - dem Vorgesagten folgend - als eine solche nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 3 StR 340/24, BGHR StPO § 154a Beschränkung 7 Rn. 18 mwN). Sie ist statthaft und auch im Übrigen wirksam, insbesondere hinreichend genau gefasst. Gerade die „negative“ Formulierung bewirkt hier eine präzise Bezeichnung des ausdrücklich benannten alleinigen Beschränkungsziels (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 13; vom 29. Mai 2024 - 3 StR 286/23, NStZ-RR 2024, 318, 319; zur konkreten [„positiven“] Bezeichnung ausgeschiedener Tatteile oder Strafbestimmungen vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51 mwN; zur Unwirksamkeit der Beschränkung wegen zu ungenauer Umschreibung vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 - 3 StR 352/24, juris Rn. 16; vom 25. Oktober 2016 - 1 StR 120/15, StV 2018, 9 Rn. 8; vom 16. Juli 1980 - 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_15

Eine verfahrensbeschränkende Wirkung des Umfangs, dass mit Ausnahme des konkret bezeichneten Vorwurfs der „Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB“ sämtliche weiteren Gesetzesverletzungen aus der Verfolgung herausgenommen werden sollten, entspricht dabei sowohl dem objektiven Erklärungssinn des gerichtlichen Beschlusses (zur Auslegung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209 Rn. 14; vom 10. Juli 1984 - 1 StR 13/84, MDR 1984, 1038 mwN) als auch dem in den Urteilsgründen explizit zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Strafkammer selbst. Daneben bieten weder die ihrem Beschluss unmittelbar vorangegangenen und - bei sich abzeichnendem Schluss der Hauptverhandlung - nachfolgenden Hinweise der Strafkammer zur vorläufigen Würdigung der Rechtslage noch die in Antragsform gefasste Einverständniserklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einen Anhalt dahin, dass lediglich Vermögens- und Körperverletzungsdelikte der Verfahrensbeschränkung hätten unterfallen sollen, nicht hingegen der Bereich der Tötungsdelikte (zur Auslegung von Prozesserklärungen nach § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 4 StR 1/21, juris Rn. 8; Urteile vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 15; vom 24. März 1993 - 3 StR 485/92, BGHR StPO § 154a Beschränkung 2). In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hatte die Staatsanwaltschaft das Tatgeschehen rechtlich als Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) gewertet. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat die Strafkammer gegen Ende der Beweisaufnahme stattdessen „auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen eines Vermögensdelikts“ in Betracht gezogen. Nachdem daraufhin die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sich mit einer Entscheidung nach §§ 154, 154a StPO unter Vorwegnahme der Formulierung des anstehenden Kammerbeschlusses einverstanden erklärt hatte, hat die Strafkammer wie vorstehend wiedergegeben entschieden und einen angepassten weiteren Hinweis erteilt (§ 265 StPO). Ein vorsätzliches Tötungsdelikt war danach zu keinem Zeitpunkt in den Blick genommen und in der Folge auch nicht vorbehalten worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_16

Die Senatsentscheidung vom 7. Februar 2001 (3 StR 579/00) steht der Annahme der Wirksamkeit der hier gegenständlichen Verfahrensbeschränkung nicht entgegen. Sie betraf eine (unzulässige) Beschränkung der gerichtlichen Untersuchung „auf eine bestimmte Gesetzesverletzung“ seitens der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00, juris Rn. 4 a.E.; zur Differenzierung hinsichtlich des prozessualen Kontexts vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 13).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_17

c) Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen durch die Strafkammer gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO von Amts wegen ist schon deshalb ohne Rechtsverstoß unterblieben, weil die - einheitliche - Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) Gegenstand der tatrichterlichen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1983 - 4 StR 331/83, JR 1984, 477; zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen vor einem Freispruch in st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 27. August 2025 - 5 StR 268/25, juris Rn. 20; vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424/23, juris Rn. 18 mwN). Angesichts dessen braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, ob die Wahrung der Pflicht zur Wiedereinbeziehung herausgenommenen Verfahrensstoffs auf die bloße Sachrüge hin der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (so BGH, Urteil vom 18. Juli 1995 - 1 StR 320/95, NStZ 1995, 540, 541) oder es hierzu - wozu er tendiert - der Rüge eines Verfahrensverstoßes dahin bedarf, ein ausgeschiedener Verfahrensstoff sei rechtsfehlerhaft nicht wieder einbezogen worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94, juris Rn. 1, 3; in diesem Sinne: BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - 4 StR 569/15, juris Rn. 33; vom 14. Dezember 1995 - 4 StR 370/95, BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 3 [nicht tragend]; vom 15. September 1983 - 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; vom 3. Oktober 1967 - 1 StR 355/67, BGHSt 21, 326, 328 f.; ferner BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 4 StR 1/21, juris Rn. 7 a.E.; LR-StPO/Mavany, 28. Aufl., § 154a Rn. 49 f.; MünchKomm-StPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 53; Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO, 2. Aufl., § 154a Rn. 63 a.E.; offengelassen BGH, Urteile vom 14. Februar 2004 - 2 StR 424/23, juris Rn. 3 a.E., 5, 9, 19; vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20, juris Rn. 20; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356). Eine Rüge der entsprechenden Stoßrichtung - zumal in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form - hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - 4 StR 569/15, juris Rn. 33; zur Auslegung einer mit der Sachbeschwerde erhobenen Beanstandung als Verfahrensrüge vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2024 - 2 StR 424/23, juris Rn. 20 mwN).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_18

d) Für eine Einbeziehung durch den Senat ist kein Raum, weil sie das Revisionsgericht daran hindern würde, die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen des erörterten Körperverletzungsdelikts zu bestätigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2005 - 2 StR 405/04, BGHR StPO § 154a Beschränkung 5; vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, juris Rn. 14; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154a Rn. 15; Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO, 2. Aufl., § 154a Rn. 63; zur Unbeachtlichkeit eines in der Revisionsinstanz gestellten Antrags auf Wiedereinbeziehung vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83, NJW 1984, 1365 mwN).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_19

2. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisionsrechtliche Prüfung des Urteils nicht ergeben (§ 301 StPO).

III.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/3-str-409-25#rd_20

Einen weitergehenden Rechtsmittelangriff führt die Staatsanwaltschaft nicht. Zwar geht der vorgedruckte Text des Formulars, mit dem sie die Revision gegen das Urteil eingelegt hat, dahin, es werde zugleich sofortige Beschwerde „hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ erhoben. Dies könnte als Gebrauchmachen der Staatsanwaltschaft von ihrer generellen Rechtsmittelberechtigung zu Gunsten des Angeklagten (§ 296 Abs. 2 StPO) zu verstehen sein. Da die Strafkammer jedoch ersichtlich weder über die Tragung notwendiger Auslagen gesondert befunden hat noch Anlass hatte zu einer Entschädigungsgrundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG, sich ferner die Rechtsmittelbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft zu keiner der vorbezeichneten Beschwerden verhält, ergibt eine verständige Auslegung, dass derlei Rechtsmittel nicht erhoben worden sind (vgl. zu § 296 StPO BGH, Beschluss vom 25. Januar 1952 - 2 StR 3/52, BGHSt 2, 41, 43).

Schäfer Hohoff Anstötz
RiBGH Dr. Voigt befindet sichim Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben.
Schäfer Munk