Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.09.1983 – 4 StR 535/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Rüge, der Tatrichter habe vor der Freisprechung des Angeklagten eine nach § 154 a StPO ausge Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, kann nicht zur Aufhebung der die Freisprechung tragenden (rechtsfehlerfreien) Feststellungen führen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StPO 1975 §§ 154 a, 264
Die Rüge, der Tatrichter habe vor der Freisprechung des Angeklagten eine nach § 154 a StPO ausge Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, kann nicht zur Aufhebung der die Freisprechung tragenden (rechtsfehlerfreien) Feststellungen führen.
BGH, Urt. v. 15. September 1983 - 4 StR 535/83 - LG Hagen
74 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 8 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Stavros CO EEE zus Hp, geboren am EEE 1965 ir MOEREEm ,
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Bundesanwältin En als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte END
als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Freispruch im Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. März 1983 unter Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Der ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz wird gem. § 15ha Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.
Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
BG
Gründe§
Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater Anastasios OB und dem Maler und Anstreicher RB holte der damals 16 Jahre alte Angeklagte Stavros OkEB aus seinem Zimmer ein Nunchaku und ein Wurfmesser, eilte, diese beiden Gegenstände in den Händen, mit dem Ruf "Du hast meinen Vater geschlagen" auf die Straße zurück und auf Rei» zu, ließ sich dann aber von seinem Vater, der ihn vor Torheiten bewahren wollte, das Messer abnehmen. Anastasios Ok» stach wenig später mit dem Messer auf REES ein und verletzte ihn.
Die Anklage hat beiden Angeklagten versuchten Totschlag zur Last gelegt, Stavros OD außerdem ein Vergehen gegen § 37 WaffG. Die Jugendkammer hat Anastasios Ok wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Den Angeklagten Stavros OWEEEEEB hat sie, nachdem sie das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäß § 154 a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung aus dem Verfahren ausgeschieden hatte, mit der Begründung freigesprochen, daß er nach seiner unwiderlegten Erklärung lediglich vorgehabt habe, "ReiB diese Waffen zu präsentieren und ihn durch ein solches Imponiergehabe von einem weiteren Angriff auf seinen Vater abzuhalten. Der Gedanke, den ROEEEEEEB zu töten oder auch nur durch Stiche zu verletzen, lag ihm fern. Er dachte nicht einmal an die Möglichkeit einer Tötung oder Verletzung desselben, schon gar nicht nahm er eine
solche Folge seines Handelns billigend in Kauf" (UA 7).
Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 26h StPO. Nach ihrer Auffassung mußte die Jugendkammer, nachdem ihre Beratung zu dem Ergebnis geführt hatte, daß der Angeklagte weder wegen versuchten Totschlags noch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, den zuvor nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil, auch ohne einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wieder in das Verfahren einbeziehen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Da mit der Erhebung der Anklage die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO der Urteilsfindung des Gerichts unterbreitet wird, muß das Gericht, sofern kein rechtliches Hindernis besteht, entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat die ganze angeklagte Tat - in tatsächlicher, wie in rechtlicher Hinsicht - so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 264 Abs. 2 StPO), erschöpfend aburteilen (BGHSt 22,
105, 106; KK § 264 StPO Rdn. 10). Das gilt auch in Ansehung eines nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteils. Durch die Beschränkung tritt kein Verbrauch der Strafklage ein. Der vorläufig ausgeschiedene Teil bleibt bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar (BGHSt
29, 315, 316). Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154 a StPO beschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu ge-
nügen, zu der Regel zurückgreifen, daß die Tat unter al-
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len in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muß deshalb, auch ohne Antrag, wenn
es sonst zu einem Freispruch kommen würde, den ausgeschiedenen Tatteil wieder einbeziehen (BGHSt 22,
4105; 29, 315 ff;. BGH NStZ 1982, 517;_vgl. auch Urteil des Senats vom 25. August 1983 - 4 StR 381/83-;
OLG Hamm NJW 1967, 1433; KK § 154 a StPO Rdn. 31). .
Das hat die Jugendkammer versäumt. Jedenfalls die fernöstliche Waffe "Nunchaku" ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 ein verbotener Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WaffG (vgl. auch § 51 Abs. 1 WaffG, Ziffer 37.2.111 WaffYwV; Hackl, Kriminalistik 1976, 556 Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, Anm. 2 ce zu § 8 WaffV). Indem der Angeklagte diesen Gegenstand zu der Auseinandersetzung auf die Straße schaffte, übte er die tatsächliche Gewalt über ihn aus, verstieß damit gegen eine nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG erlassene Rechtsverordnung und erfüllte somit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG. Zugleich damit hätte der Angeklagte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverietzung erfüllt, wenn i was die Jugendkammer allerdings verneint hat, auch die Voraussetzungen zur inneren Tatseite dieser Gesetzesverletzung hätten nachgewiesen werden können (vgl. UA 12). Das Vergehen gegen das Waffengesetz und die versuchte gefährliche Körperverletzung wären also tateinheitlich zusammengetroffen (vgl. auch RGSt 66, 117, 119, BGH Beschlüsse vom 27. August 1975 - 3 StR 284/75 - und vom 13. Januar 1978 - 2 StR 308/77) und hätten damit auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO gebildet (KK § 264 StPO Rdn. 3, 4). Die Wiedereinbeziehung des Vergehens gegen das Waffengesetz war somit geboten. Sie hat der Senat nachgeholt.
Ian ill;
Das hat allerdings nicht zur Folge, daß das freisprechen,, Urteil mit seinen Feststellungen insgesamt aufgehoben werden muß. Vielmehr bleiben die Feststellungen, die den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags (und der versuchten gefährlichen Körperverletzung) tragen, bestehen, Die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf den Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz beschränkt.
‘Dieser Beschränkung auf die bisher ausgeschiedene Gesetze,, verletzung, die im übrigen hier auch dem Revisionsbegehren entspricht, steht der Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1544 Stf durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGB1 I 1067) verfolgt: Das Strafverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und klarer zu gestalten (BR-Drucks. 180/60 Ss. 17, 34/36). Für die Entscheidung Unwesentliches soll in jeder Lage des Verfahrens, sowohl (schon) im Ermittlungsverfahren wie auch (noch) in der Revisionsinstanz, sowohl innerhalb wie auch außerhalb einer Verhandlung, ausgeschieden, aber ebenso auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an sonstige Beschränkungen wieder einbezogen werden können.
Im Laufe eines Verfahrens, vor allem während einer Havptve handlung, können sich die Vorgänge wesentlich anders darstellen, als zuvor angenommen worden ist. So können die zunächst als schwerer erachteten Teile der Rechtsverletzungen entweder überhaupt wegfallen oder im Verhältnis zu den ausgeschiedenen Teilen in einem anderen Licht erscheinen. Einer so veränderten Sachlage Rechnung zu tragen und einen dieser nicht entsprechenden Freispruch zu vermeiden,
A
dient insbesondere auch das Wiedereinbeziehungsgebot des
§ 154 a Abs. 3 StPO. Wäre der Tatrichter dann genötigt, sämtliche zu einer Tat im Sinne des § 264 StPO gehörenden Gesetzesverletzungen wieder neu zu verhandeln, d.h. auch solche, von denen er den Angeklagten ohne Rechtsirrtum freigesprochen hat, würde der Gesetzeszweck der Vereinfachung, Beschleunigung und klareren Gestaltung des Verfahrens nicht erreicht werden können. Dabei kann
es auf das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht ankommen. Andernfalls könnte sich die Strafverfolgungsbehörde des Einbeziehungsamtrages nach
§ 154 a Abs. 3 StPO als eines Mittels bedienen, ein ihr unerwünschtes, mit der Revision mangels Rechtsfehlers nicht angreifbares Urteil doch noch zu Fall zu bringen und eine Neuverhandlung insgesamt zu erzwingen. Das kann nicht Sinn der Neuregelung in § 154 a StPO sein (vgl. BGHSt 21, 326, 329; und auch BGHSt 30, 312 f sowie Meyer-Goßner in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 25 zu § 154 a StPO).
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke