Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 25.08.1983 – 4 StR 331/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_331/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz L @> aus ME / N ES - Rau, geboren am ME. 1952 in wem,
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
A
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ii» als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1985 werden verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Entführung gegen den Willen der Entführten hat es ihn freigesprochen; bereits vor Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft die "Trunkenheit im Verkehr bei der Fahrt zum Ort der Vergewaltigung", die nach ihrer Auffassung durch dieselbe Handlung begangen worden war, gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt.
I. Revision des Angeklagten
Die gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
Zwar hat das Landgericht den Rückrechnungswert nicht mitgeteilt, aufgrund dessen es für die Tatzeit am 27. März 1982 gegen 16 Uhr beim Angeklagten auf eine Blutalkoholkonzentration von über 2 o/oo gelangt (UA 5,7). Selbst die Rückrechnung mit den für den Angeklagten günstigsten Werten ergibt indes, daß sein Blutalkoholgehalt deutlich über 1,3 0/oo gelegen hat und daß er damit absolut fahruntüchtig gewesen ist; bei einer Abbauzeit von nur 8 Stunden und einem stündlichen Abbauwert von nur 0,1 o/oo (vgl. BGHSt 25, 246 ff) ergibt sich auf der Grundlage des um 2.20 Uhr des folgenden Tages festgestellten Blutalkoholgehalts von 0,99 o/oo für die Tatzeit ein solcher von weit mehr als 1,3 o/oo.
Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Wiedereinbeziehung des für den zweiten Tatabschnitts ausgeschiedenen § 316 StGB begehrt, und die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, ausgeschiedene Teile der Tat nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO von Amts wegen wiedereinzubeziehen, bevor es den Angeklagten freispricht. Denn die Tat im prozessualen Sinne ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1982, 517, 518; BGHSt 29, 315, 316; BGHSt 22, 105, 106). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Tattag gegen 16 Uhr seinen Pkw in Nieder-Ramstadt von seiner Wohnung bis zu einem Kiosk geführt und ist "kurze Zeit" nach 16,30 Uhr den Eheleuten Se in deren Wohnung in Nieder-Ramstadt gefolgt (UA 5). Zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr hat er die Wohnung mit Petra K@B wieder verlassen und ist mir ihr mit seinem Pkw in ein nahegelegenes Waldgebiet gefahren in der Absicht, dort mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA 6). Zwischen den Fahrtabschnitten von dem Kiosk bis zur Wohnung SD und von dort bis zu dem nahegelegene Waldgebiet lag sonach nur eine kurze Zeit. Angesichts dieses engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs käme die Zergliederung des Gesamtgeschehens dieser Dauerstraftat in mehrere Taten im prozessualen Sinne einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich (vgl. KK § 264 StPO Rdn. 1, 3 ff). Es handelt sich vielmehr trotz
PR
sachlichrechtlicher Tatmehrheit (§ 53 StGB) um eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Strafverteidiger, 1983, 322); diese war Gegenstand der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Teils dieser Tat (vgl. zur Abtrennbarkeit einzelner Teile einer Dauerstraftat Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., §§ 154 a StPO Rdn. 5) nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO ist deshalb ohne Rechtsverstoß unterblieben.
Salger Hürxthal Ruß
Goydke Meyer-Goßner