Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 8 Entscheidung des Strafgerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/8#abs-1 (1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/8#abs-2 (2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/8#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 220 Entscheidungen zu § 8 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – 1 Ws 67/24 (S)
- OLG Hamm, 18.06.2013 – 2 Ws 158/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 08.09.2010 – 32 Ss 207/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.08.2002 – 2 Ws 372/02Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.02.2023 – 5 Ws 11/23
- BGH, 08.04.2025 – 4 StR 485/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 5 Ws 191/26Entschädigung für einstweilige Unterbringung: Voraussetzungen einer Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bei Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.04.2026 – 6 StR 401/25
- BGH, 26.03.2026 – 5 StR 664/25Beweiswürdigung bei der Würdigung von für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien; Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche GewissheitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.01.1987 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I 475)
BGBl. 1987 I S. 475
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.