Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 8 Entscheidung des Strafgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 216
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – 1 Ws 67/24 (S)
- OLG Hamm, 18.06.2013 – 2 Ws 158/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 08.09.2010 – 32 Ss 207/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.08.2002 – 2 Ws 372/02Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.02.2023 – 5 Ws 11/23
- BGH, 08.04.2025 – 4 StR 485/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.04.2026 – 6 StR 401/25
- BGH, 26.03.2026 – 5 StR 664/25Beweiswürdigung bei der Würdigung von für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien; Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit
- BGH, 16.03.2026 – 3 StR 409/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/8#abs-1 (1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/8#abs-2 (2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/8#abs-3 (3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.