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BGH Urteil vom 03.10.1967 – 1 StR 355/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚Nachschlagewerk: ja BGHStE . 3a

StPpo § 154 a

a) Zur Einbeziehung eines ausgeschiedenen Tatteils ist Antrag der Stasatsanwaltschaft, nicht genötigt.

b) Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Revisionsinstanz die Einbeziehung eines früher ausgeschiedenen

Teils der Tat, so ist der Antrag unbeachtlich, wenn

er eine das Verfahren abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel hindern würde, nn |

BGH, Urt. v. 3. Oktober 1967 - 1 StR 355/67 - 16 Augsburg

RUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Wemsts. aftte WB: A Gin Allem sinne Ds ae

URTEIL in der Strafsache

dort geboren am in '923; | .

| wegen fortgesetzten Betrugs..

- 2.

.. Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter PFikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer | als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt WW vei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED :.: ED . als Verteidiger,

Justizobersekretär EB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsbüßg vom 17. Februar 1967 wird

verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsmittels ein- 2. schließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, .

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Dem Angeklagten war nach der Anklageschrift vorgeworfen, fortgesetzt handeind, in der Zeit von Jamar bis

a nr Aa ME lie. dihjerir Age Affen.

Juni 1963, Betrug zum Nachteil von mehr als 20 Firmen oder Lieferanten begangen zu haben (I, II, II 1 und 2 der Anklage)« Das Landgericht ließ die Anklage zu, mit Ausnahme des Falls II (betr. die Pa. StaWw). Dieser Teilakt wurde

vom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 154 a Abs. 2 StPO "von der Verfolgung ausgeschieden”.

Die Strafkammer hat den Angeklagten schlie Blich freigesprochen, weil ihn ein Schädigungsvorsatz nicht. nachzu- Bu weisen sei. | | DE |

Hiergegen richtet sich die - von der Bundesanwaltschaft vertretene - Revision der Stantsanwaltschaft mit

| Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Il. Der Freispruch als solcher:

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1. Die insoweit erhobenen Aufklärungsrüg säntlich nicht durch. en

en greifen

a) Nichtvernehmung anderer Lieferanten als Zeugen.

' „ Hier ist nicht dargeten, inwiefern die Vernehmung weiterer geschädigter Gläubiger geeignet gevesen wäre, den

Angeklagten des Betrugs zur inneren Tatseite zu überführen.

b) Unzulängliche Vernehmung des Angeklagten.

Sie kann mit der Revision ebensowenig beanstandet werden wie unvollständiges Befragen eines Zeugen (BGH VRS 17, 346, 347):

co) Nichtvervwertung der Buchführungsunterlagen.

Soweit diese Rüge zulässig erhoben ist, ist sie unbe-

gründet. Das Landgericht hat die Vermögenslage des Ange-

| klagten und seine wirtschaftliche Entwicklung eingehend

untersucht und dargelegt (S. 12. - 28 UA). Es ist ausge-

schlossen, daß dies ohne Verwertung der Buchführungsunter-

. lagen geschehen ist. Ohne Bedeutung ist, ob der Tatrichter

diese Auswertung selbst vorgenommen oder seine Feststellungen dazu auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gestützt hat (BGH Urt. v. 28. Januar 1954 - 4 StR 745/53). Denn jedenfalls der Gutachter hat sämtliche Buchführungsunterlagen verwertet (schriftl. Gutachten S. 4).

a) Nichtverlesung des Schriftwechsels mit den Gläubigern. | = |

Insoweit ist die Revision nicht zulässig. Sie legt weder dar, welche Fernschreiben oder Briefe im einzelnen hätten verlesen werden müssen, noch führt sie aus, welche

Päuschungshandlungen durch die Verlesungen hätten erwie-

sen werden können.

<) Nichtvernehmung der Zeugen. I y una Ey

Die Revision meint, das Landgericht hätte zur Klärung der Frage, wie es zur Prolongation der Wechsel der Firma

BED im Mai 1962 gekommen sei, die genannten Zeugen vernehmen müssen.

Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Sie wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus der Tatsache, daß im Mai_1962 zwei Wechsel des Angeklagten über je 17 000 DM | prolongiert wurden, brauchte die Strafkammer nicht zu

‚schließen, daß er sich seiner. Zehlungsunfähigkeit in der Zeit von Januar bis Juni 1963 bewußt war. Denn noch im Januar und Mai 1965 löste er zuei Wechsel dieser Firma .

im Betrag von je 30 000 DM ein, und bis zu ‚seinem plötzlichen v wirtschaftlichen Zusammenbruch im Juni 1965 hatte

f) Die weiteren Aufklärungsrügen (Zufahrtsweg - Fall Hr) sind entweder unzulässig (BEHSt 2, 168) oder offensichtlich unbegründet. a

PP PouR

2, Die sachlichrechtlichen Rügen sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, Dabei geht die staatsenwaltliche Revision zum Teil von einem anderen als dem festgestellten Sachver-

halt aus. Bs.kann nicht verlangt werden; daR ein ‚Käufer oder Besteller seine von ihm mit einleuchtenden Gründen nur als vorübergehend beurteilten Schwierigkeiten offenlegt. Denn dadurch würde ihm jede Möglichkeit zu deren Überwindung aus eigener Kraft genommen (BGH Urt. v. 28, Oktober 1955 - 2 StR 153/55 und die im NW 1956,

1467 angeführte weitere Rechtsprechung).

‚Jeder Tage

III, Der § 154 a StPO:

1. Diese Vorschrift ist durch das $StPändG eingefügt worden. ') Sie lautet in Abs. 1 Satz 1: |

"Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung nicht ins Gewicht, so kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzes-

verletzungen beschränken." en en

Erhebung der Anklage ‚das Gericht ir ‚etimmmg den Btontenam

Gemäß Abs. 2 kann nach e des verfahrene mit ZU

"Das Gericht kann in jeder Tage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene

Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist ° es Abs. 4 entsprechend anzuvenden.Y 2.2.0225

Wie schon erwähnt, hatte die Strafkammer den Fall 12 der Anklage (Fa. Stw) „instveilon ausgeschieden (§ 154 Abe. 2, 8 207 Abs. 2 Nr. 2 ? 8870).

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletht hätte

zung des g 154 a StPO. Sie meint, das Landgeric

| \ den vorläufig ausgeschiedenen Fall StB wieder einbe- B

ziehen müssen, damit insoweit kein Verbrauch der Straf-

nn

| T)gur Entstehungsgeschichte vgl. ER Schmidt, Lehrkommen-

„tar,Nachträge und Ergänzungen zu Teil II (StP0), Erl: At und 2 zu 3 154 a StPO. — Bezüglich der Berafunge-. instanz vgl, 328 Abs. 2 5, 2 StRO, EEE

klage eintrat, Dazu ist zu sagen: Allerdings erstreckt sich, im Fall einer Beschränkung nach § 154 a Abs. 1, 2 StPO, der Strafklageverbrauch durch eine rechtskräftige. ‚gerichtliche Sachentscheidung auch auf die ausgeschiedenen von der Anklage erfaßten Teile der Tat (RGSt 70, 339, 340; zutr. auch Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. § 154 a Ann. 8). So auch die Begründung zum Entwurf des StPändg 8. 35: "Denn trotz einer - Ausscheidung bleibt an sich die gesamte Tat Gegenstand der Urteilsfindung «33 155,

264 StPO)"; und über eine Tat ist verfahrensrechtlich nur ein Urteil möglich. Es ist ferner zutreffend, daß für den Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Beratung die ursprünglich angenommene gesetzliche Voraussetzung der Anklagebeschränkung entfallen war. Denn für die nicht ausgeschiedenen Teile der Tat war nun eine Strafe nicht mehr zu ervarten. Dies nötigte aber den Tatrichter nicht, nochmals in die Hauptverhandlung einzutreten und den Fall Stu nach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO wieder einzubeziehen oder der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben,

sinen solchen Antrag nach ü 124 a, Abe. 3 Bate 2 &tr0 ı Bu

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Landgerichts, so zu verfahren - wie sich : aus dem Wortlaut | des § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO ("Das Gericht kann ... ein-

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beziehen"), 'äweifelsfrei aber - insofern möglicherweise im

Unterschied zu §§ 154 Abs. 3 und 4 StPO (BGHSt 13; 44) -

daraus ergibt, daß erst der Antrag der Staatsanvaltschaft nach Satz 2 das Gericht verpflichtet, das Verfahren wie= der uf den ausgeschiedenen Tatteil zu erstrecken. Diese . Auslegung des Gesetzes hat guten Sinn. Für die gericht-

liche Entschließung, ob und inwieweit - bei einer Portsetzungsreihe - das Verfahren zu beschränken sei, kann

Beweislage von Bedeutung sein, die für die einzeinen

die Teilakte der fortgesetzten Tat unter Umständen verschieden

ist. Ist hiernach eine Verurteilung in dem ausgeschiedenen Einzelfall nicht zu erwarten, wäre seine Einbeziehung in

:. das Verfahren nach der Überzeugung des Gerichte letztlich

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unnütz, so ist es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter

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der Vertreter der Bu

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in einer sonst entscheidungsreifen Sache von der Einbeziehungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. | 0.80 lag es hier. Das Lande gericht hatte dem Angeklagten in der verhandelten Fortsetzungsreihe das Bewußtsein seisunf&higkeit und damit den Betrugsvorsatz nicht nachweisen können. Um so weniger ist. zu beanstanden, wenn e8 diesen Beweis in dem zeitlich früher, maßgeblich über- \ haupt lange vor der Zahlungseinstellung des Angeklagten liegenden Fall St für wenig wahrscheinlich hielt und diesen darum nicht wieder in. das Strafverfahren ‚einbezog. Es stand der Staatsanwaltschaft frei, rechtzeitig in der Tatsachenverhandlung einen Antrag. nach g 154 a Abs: 3. Satz 2 StPO zu stellen. Darauf, daß sie, wie ‚sie vorträgt, mit einem Freispruch nicht rechnete, kann sie. sich nicht berufen. Sie mußte auch die Möglichkeit des Freispruchs in ihre PuLanngen einbeziehen (§ 155 Abs. 25 ss 206, 261; 264 Abs, 2 StPO). —

Eine Verletzung des § 154 a StPO. Liegt nach alledem

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ler erkennen 1aßt, ist die Revision , der 2 oben ltackat . zu verwerfen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, aß

vor dem Senat hilfsweise beantragt hat, den- Fall sc wieder einzubeziehen (für den wall, daß ein nee are

schaft im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des § 154 a StPO zu finden sei). Grundsätzlich ist der Antrag auf Wiedereinbeziehung zwar auch noch im Revisionsrechtszug zu-

tAssig und | für dan Gericht verbindlich. Denn nach dem

Wiederoinbezichung mach § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO durch u einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Satz > für das . Gericht zur Einbeziehungspflicht; die eine wie. die andere

besteht "in jeder lage des Verfahrens"; vgl. die Begrün-

dung zum Entwurf S. 36: "Die Ausdehnung ist 180 auch noch

in der Revisionsinstanz mullesig". Damit ist jedoch nicht. Revisionsgericht zwingt; das Verfahren auf den n ansgsschäen “denen Tatteil auszudehnen. Vielmehr ist weiter vorausgesetzt, daß die Einbeziehung den Revisionsrichter in die

dJage versetzt, die gesamte Tat einheitlich abzuurteilen,

wenigstens aber seine abschließende Entscheidung nicht

zielungsamtrag der Staatsanwaltschaft hin, um die tat-

. hindert. Das folgt teils begrifflich aus der Einheit ar ‘Pat und der Einheit des Verfahrens, teils aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit dem § 154 a StPO verfolgt: 6 n

StrarpronoR zu vereinfachen, zu beschleunigen und 1 Kiase

Tatsacheninstanz. Es könnte dann nicht einheitlich. über - die ganze Tat. In ihnen vornchiedenn Yandemonansiga 4:

Binbe-

entscheiden. Müßte es anderseits auf den bloßen

sächliche Erörterung des ausgeschiedenen Falles zu er

möglichen, die ganze Sache an den Tatrichter zurückver-

weisen, so würde der Gesetzeszweck - Vereinfachung, Be-

- 10 -

schleunigung und klarere Gestaltung des Strafverfahrens - nicht erreicht werden, wenn das Revisionsgericht sonst, ohne die Einbeziehung, das Verfahren durch eine abschliessende Entscheidung beendet: hätte. Im Rahmen. des 5 154: a

. folg

Binbezichungsamtrag vor dem’ Tatrichter einen ı ungerechtfertigten Freispruch verhindert. Es würde den Sinn der Vorschrift jedoch verfälschen, sollte sich die Strafver-

ingsbehörde des Einbeziehungsamtrags als eines Mittels bedienen können, ein ihr unerwünschtes, mit der Revision

aber nicht angreifbares Urteil zu Fall zu bringen und Zs B, (im Fall der : Dateinheit) durch das verlangen | nach Aburtei-

EV Vo Ber VaRE Va

gesotz. die nochmalige Verhandlung über ‚eine; Mordan age AU. erzwingen. . Ährilich hat das Reichsgericht Beschwerde-

. Abs. 2 (a.P.) 3 vo Ä : | onsgründe gegen d

. (den Fall der Einstellung nicht betreffende) Urteil gelten lassen (RGSt 66, 326; vgl. dazu auch BEHSt 10, 88). Im Fall der Wiederaufnahme nach 8 154 Abs. 5 8+PO. wird das.

Verfahren in der Lage fortgesetzt, in der es sich bei der

vorläufigen Einstellung befand, demnach nach den für die

jeweilige Verfahrensstufe | geltenden Verfahrensvorschriften.

Bin in der Revisionsinstanz gestellter Einbezichungsamtrag der Staatsanwaltschaft mag daher zwar dann nicht

unbeachtlich sein, wenn die Revision gegen 1 das "Erkenntnis über den abgeurteilten Teil der Tat olmehiz verhandlung der Sache durch den Tatrichter Zur ren. muß. eo Führt aber die Revision für sich betrachtet zu einer ab- ‚schließenden Entscheidung, 50 ist Für die Zulassung. eines in diesem Rechtszug der reinen Rechtsnachprüfung (§ 337

Ayla. Aa: aube Mr Me Ai. au, ah "ger: Mir, ae. dl er ums

StPO) gestel lten Ausdehnungsamtrags kein Raum; wenn nicht

n. zu einer Neu-

- 11 -

auch über ihn nach den für den Revisionsrechtszug geltenden Verfahrensregeln entschieden werden kann.

Das ist hier nicht der Fall. Der Senat konnte daher auf den Einbeziehungsamtrag nicht eingehen. j

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen. Es erschien angemessen, von § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. DER |

ner | Seibert Mai

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Bundesrichter Pikart ist durch Urlaubsabwesenheit am Unter-

schreiben verhindert.