Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 296 Rechtsmittelberechtigte

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/296#abs-1 (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/296#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

←§ 295 →§ 297