§ 296 Rechtsmittelberechtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/296#abs-1 (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/296#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 296 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2016 – 4 StR 149/16Sicherungsverfahren: Wirksamkeit der Erteilung einer Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels durch den Betreuer des BeschuldigtenZitiert von 7
- OLG Naumburg, 28.01.2013 – 1 Ws 36/13
- BGH, 16.03.2026 – 3 StR 409/25
- BGH, 24.11.1961 – 1 StR 140/61Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.10.2023 – 1 ORs 11/23
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 – 2 AR 46/21, 2 AR 46/21 (S)
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – 1 StR 267/26Strafprozessrecht: Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft wegen verspäteter Urteilsabsetzung; absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 1 StR 235/26Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Aufhebung der Maßregelanordnung wegen nicht von den Feststellungen getragener Annahme des symptomatischen Zusammenhangs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 20.01.2026 – StB 70/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.