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BGH Urteil vom 19.03.1985 – 5 StR 210/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 210/84 5 St /8 33

BUNDESGERICHTSHOF

IM. NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Herbert W (ED zu: "ou. geboren am EEE 1941 ir Tem.

2. den Kaufmann Hinnerk H EB aus Hol. geboren am EEE 1236 in SHEEEEEB,

wegen Betruges u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEEEB aus GER,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE. Rechtsanwalt EB zu: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Wi,

Rechtsanwalt EB zus EEE

als Verteidiger des Angeklagten Hi

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1983 werden verworfen.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen zu tragen hat, die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten WB - unter Freispruch im übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue und Steuerhinterziehung, den Angeklagten HEEB wegen Betruges in zwei Fällen sowie Steuerhinterziehung verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Verurteilung beider Angeklagter wegen des zweiten Betrugsfalles (Betrug zum Nachteil des Fiskus) und auf die Strafaussprüche beschränkt.

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

A. Die Revisionen der Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen

der beiden Angeklagten, im wesentlichen übereinstimmend erhoben und begründet, dringen nicht durch.

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1. Soweit die Strafkammer sich nicht an § 222 a StPO gehalten haben sollte, kann hieraus kein selbständiger Revisionsgrund hergeleitet werden; es entfällt lediglich die Präklusion.

2. Aus den von den Revisionen mitgeteilten Änderungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Berlin für das Jahr 1981 ergibt sich nicht, daß schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über ihn seine Undurchführbarkeit "voraus- oder absehbar" gewesen wäre,

3. Eine fehlerhafte Besetzung anderer Kammern führt grundsätzlich nicht zur fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts (BGHSt 9, 203, 207 f; BGH Urteil vom 25. September 1979 - 1 StR 702/78 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 297; KK Pikart § 338 Rdn. 53).

4. Machte der zu erwartende Geschäftsanfall in Wirtschafts-

: strafsachen die Errichtung von vier Wirtschaftsstrafkammern notwendig (wogegen hier nichts spricht), so durften jeder dieser Kammern neben den Wirtschaftsstrafsachen in geringeren Umfang auch allgemeine Sachen zugewiesen werden, soweit nur der Schwerpunkt der Zuständigkeit einer jeder der vier Kammern eindeutig bei den Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 GVG blieb (vgl. BGHSt 31, 323, 326).

5. Die Rüge, der Richterwahlausschuß sei bei seiner Mitwirkung an der Berufung oder Beförderung der Richter fehlerhaft besetzt gewesen und damit auch das erkennende Gericht, hat der Senat schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 -) für unrichtig gehalten.

6. Die Beschränkung der Vorschlagslisten für Schöffen auf Personen, deren Familienname mit den Buchstaben L bis R

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beginnt, stellt nur einen Verstoß gegen die Sollvorschrift

des § 36 Abs. 2 GVG dar und kann schon deshalb keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Schöffenwahl haben (BGHSt 30, 255, 257). Gleiches gilt für Schöffenvorschläge ohne Berufsangabe,

7. Im übrigen ist die Verantwortung für das Schöffenauswahlverfahren zwischen Justiz und Verwaltung in der Weise aufgeteilt, daß die Aufstellung der Vorschlagslisten allein den Gemeinden zugewiesen ist und das Verfahren erst mit der Übersendung der Vorschlagslisten an den Amtsrichter in den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt. Fehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung der Vorschlagslisten liegen außerhalb des Bereichs unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortung der Justiz und können daher eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht begründen (BGHSt 22, 122, 123 f; BGH Urteile vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64 - und vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 - S. 33).

8. Dem Schöffenwahlausschuß hatte der Richter der Abteilung 70 vorgesessen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan "für sämtliche Angelegenheiten zuständig war, die einer anderen Abteilung nicht zugewiesen waren". Damit war dem Erfordernis der Bestimmung des Ausschußvorsitzenden durch Geschäftsverteilungsplan (vgl. BGHSt 29, 285, 287) noch hinreichend Rechnung getragen.

9. Die Überbesetzung des Schöffenwahlausschusses bei dem Amtsgericht Neukölln ist unschädlich, weil die Schöffen durchweg einstimmig gewählt worden sind (wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Ausschußvorsitzenden ergibt). Das Stimmenverhältnis bedurfte keiner Protokollierung (BGHSt 26, 206, 211 f).

10. Die Maßnahmen, die der Landgerichtspräsident getroffen

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hatte, um jedermann den Zutritt zur Schöffenauslosung zu ermöglichen, reichten aus (vgl. BGH Beschluß vom 20. Septenber 1983 - 5 StR 189/83 - bei Holtz MDR 1984, 91 = Strafverteidiger 1983, 446). Eine Verletzung des Öffentlichkeitserundsatzes ergibt sich weder aus den Maßen des Auslosungsraumes (die von den Revisionen unzutreffend angegeben werden) noch aus der beklagten geringen Anzahl der Sitzgelegenheiten. Wer Zutritt hat, behält ihn auch dann, wenn er notfalls stehen muß.

11. In der Anordnung des Landgerichtspräsidenten "zur Protokollführerin wird Justizangestellte ... bestellt", liegt trotz der ungenauen Wortwahl eine Übertragung der Aufgaben eines Urkundsbeanten der Geschäftsstelle. Daß der Landgerichtspräsident hierzu nicht ermächtigt gewesen Sei,

tragen die Revisionen nicht vor.

12. Beide Beschwerdeführer behaupten, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden, soweit er den Vorwurf der Steuerhinterziehung betraf. Die Sitzungsniederschrift beweist das Gegenteil. Danach verlas der Staatsanwalt "den Anklagesatz

aus der Anklageschrift vom 28. August 1980 (BD. VIII und IX der Akten) unter Beachtung des § 243 Abs, 3 StPo und unter Berücksichtigung der im Eröffnungsbeschluß aufgeführten rechtlichen Änderungen", Der Zusatz "unter Beachtung ..." besagt ersichtlich, daß der Staatsanwalt entsprechend § 243 Abs. 3 Satz 3 StPO den Hinweis der Kammer im Eröffnungsbeschluß berücksichtigt hat, wonach statt fortgesetzten Betruges auch fortgesetzte Untreue in Betracht komme. Nichts spricht dafür, daß der die Steuerhinterziehung betreffende Teil des Anklagesatzes etwa deshalb nicht verlesen worden sei, weil insoweit die Eröffnung des Verfahrens erst auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Kammergericht beschlossen worden war. Insbesondere lag nach diesem Ausgang des Verfahrens über die Eröffnung ein Fall nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 3, § 243 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-19/5-str-210-84#rd_15

13. Der Beschwerdeführer WB beanstandet die Verwerfung eines gegen die Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs, mit dem die Besorgnis ihrer Befangenheit aus dem Inhalt des verlesenen Anklagesatzes hergeleitet worden war. Der Anklagesatz ist zwar ungewöhnlich lang. Er enthält aber lediglich tatsächliche Angaben, die bei der Art der vorgeworfenen Begehungsweise den Anklagevorwurf erst verständlich machen sollten, dagegen keine Ausführungen oder Wendungen, die auf eine Würdigung des bisherigen Verfahrensergebnisses hinauslaufen und deshalb zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO gehören würden.

14. Die aus drei Wahlverteidigern bestehende Verteidigung

des Angeklagten WOEEEEB hatte beantragt, einem weiteren Rechtsanwalt als "Wirtschaftreferenten der Verteidigung"

die Anwesenheit in der Hauptverhandlung auf der Verteidigerbank zu erlauben. Letzteres lehnte der Vorsitzende ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Entscheidung der Strafkammer hat diese zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil insoweit allein eine Maßnahme der Verhandlungsleitung nach

§ 238 Abs. 1 StPO beanstandet war.

15. Das Landgericht war nicht gehalten, während einer Zeugenvernehmung Erklärungen der Verteidigung zu einem verlesenen Schreiben entgegenzunehmen. Daß die Verteidigung auch nach der Vernehmung keine Gelegenheit hatte, sich zu erklären, haben die Beschwerdeführer in der Revisionsverhandlung nicht behauptet.

16. Die Angeklagten hatten mit drei sachlich zusammenhängenden Anträgen begehrt, durch Vernehmung von insgesamt vier Zeugen . und acht Sachverständigen über (im wesentlichen) folgende Behauptung Beweis zu erheben: Wegen Übersicherung eines Bankkredites von 1,5 Millionen DM durch Grundpfandrechte wäre es den Firmen der W@EBB-Gruppe in den Jahren 1976/1977

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"problemlos" möglich gewesen, den Kredit einschließlich der Sicherungen durch "ein anderes Bankhaus" übernehmen zu

lassen. Solche Übernahme hätte die WilB-Gruppe, insbesondere die Firma R@B "in die Lage versetzt, kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Wochen!" ein weiteres Darlehen von mindestens

fünf Millionen DM von der übernehmenden Bank zu erhalten.

Die Strafkammer hat die Beweisamträge rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Behauptungen abgelehnt, Sie hat vor allem darauf abgestellt, daß ein etwaiger Kredit weitgehend

den anderen liquiditätsbedürftigen Gesellschaften der VoiEiB-Gruppe und nur in geringem Umfang der RB, auf deren wirtschaftliche Situation es hier ankam, zugute gekommen wäre.

Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der Anklageschrift und in der Verhandlung ging es im wesentlichen um den Vorwurf, die Angeklagten hätten das Vermögen der RE anderen Gesellschaften oder dem Angeklagten WB persönlich zufließen lassen und dadurch die | finanziell weitgehend ausgeleert. Das ergibt sich vor allem eindeutig aus dem angefochtenen Urteil. Dann aber kam es in der Tat nicht darauf an, ob die Angeklagten Kredit erhoffen konnten. Von Bedeutung konnte allenfalls sein, ob die Angeklagten gewillt waren, der RB Mittei zukommen zu lassen und diese ni wiederum alsbald abzuziehen. Dahingehende Behauptungen enthielten die Beweisamträge nicht.

a Pe ES

Sit

17. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der Angeklagte WEB "in dem Zeitraum vom 31.12.1972 bis zum 30.6.1977

sein gesamtes am 1.1.1973 vorhandenes Privatvermögen im Wert von DM 12.000.000 zum Aufbau und zur weiteren Förderung der wirtschaftlichen Existenz" von fünf bestimmten Unternehmen "investiert und dort belassen" habe (vgl. UA S. 6, 17, 351). Damit ist ohne weiteres vereinbar, daß der Angeklagte WB im Juni 1975 und im Mai/Juni 1976 nicht imstande war, bestimmten Gesellschaften Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

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18. Aus dem Verlangen, die Schutzschrift eines Verteidigers den Schöffen "auszuhändigen", läßt sich auch bei weitester Auslegung kein Beweisamtrag und kein Beweisermittlungsbegehren herauslesen. Eine Beweiserhebung darüber, wie einer der Verteidiger die Sach- und Rechtslage vor Beginn der Hauptverhandlung eingeschätzt hatte, hat das Landgericht zu Recht abgelehnt.

19. Die Rüge, zwei Beweisamträge seien nicht beschieden worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführer hatten beantragt, die Zeugen kB und RG zu hören, und zur Bezeichnung des Beweisthemas auf Urkunden Bezug genommen. Der Inhalt dieser Urkunden wird jedoch von den Revisionen nicht mitgeteilt.

20. Dadurch, daß die Strafkammer den Zeugen Dr. ZB nicht vernommen hat, hat sie die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Als die Kammer - nach Beweisamtrag der Beschwerdeführer - sich um die Vernehmung des Zeugen Dr. ZU pemühte, zeichnete sich dessen Unerreichbarkeit als wahrscheinlich ab. Daraufhin beantragten die Angeklagten die Vernehmung des Zeugen HB und stellten in sein Wissen dieselben Tatsachen wie zuvor in das Wissen des Dr. ZB, wobei sie ausführlich darlegten, daß der Zeuge HM als ständiger Berater des Dr. ZUM üper alle in diesem Zusammenhang relevanten Umstände eigene Kenntnis habe. Darauf wurde der Zeuge H@W vernommen. Nach Vernehmung des Zeugen Hi nahmen die Angeklagten den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. ZB zurück. Nach alledem bestand für die Kammer keine Veranlassung, sich weiterhin um eine Vernehmung des Zeugen Dr. Z@EMR zu bemühen. Auch war die Kammer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nach Rücknahme des Hilfsamtrages nicht gehalten, den Verteidigern mitzuteilen, wie es die Aussage des Zeugen würdigen würde.

21. Die Angeklagten behaupten, daß die UA S, 65 erwähnten,

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vom Prokuristen der BP, Fe. und vom kaufmännischen Leiter KR stammenden Urkunden weder verlesen noch sonst in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Das trifft nicht zu. Das Schreiben Ra «BD an den Angeklagten We von 2. Juni 1975 ist verlesen worden (Protokollband III Bl. 63 f), ferner die Aktennotiz RB aus dem Beistück Bt 2 a/l (Protokollband II Bl. 228 R).

22. Die Beschwerdeführer beanstanden, daß Urkunden ohne Vernehmung ihrer Verfasser verlesen und verwertet worden seien. Es handelte sich jedoch bei allen von den Revisionen genannten Schriftstücken nicht um die Aufzeichnung von Wahrnehmungen, gar schriftliche Berichteoder zu Beweiszwecken verfaßte Urkunden, sondern um schriftliche Äußerungen, die eigene Gedanken, Bewertungen, Erklärungen oder Willenshandlungen der Urheber verkörpern. Verlesung und Verwertung dieser Urkunden ohne Vernehmung ihrer Verfasser waren daher durch § 250

Satz 2 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 6, 141; Alsberg/ Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 1983

Ss. 159 £f).

23. Der gegen den Zeugen DB als Anlagevermittler gerichtete Beteiligungsverdacht, der zur Entscheidung der Kammer nach

§ 60 Nr. 2 StPO geführt hatte, bestand auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfindung, wie sich aus UA S. 329 ergibt, wonach die Anlagevermittler möglicherweise Gehilfen der Angeklagten bei

der betrügerischen Anwerbung von Kommanditisten waren.

24. Beide Beschwerdeführer beanstanden, sie seien wegen Alleintäterschaft verurteilt worden, obwohl sie wegen mittäterschaftlicher Begehung angeklagt gewesen seien; ein Hinweis nach

§ 265 Abs. 1 StPO sei nicht gegeben worden. Das ist insofern unzutreffend, als die Beschwerdeführer WEB und Heß sowie der Mitangeklagten RB wegen Betruges und wegen Steuerhinterziehung als Mittäter verurteilt worden sind (wie

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UA S. 206 f, 253, 255, 328, 334, 335 ohne weiteres ergeben). Soweit die Beschwerdeführer auf den Urteilstenor verweisen, übersehen sie, daß die mittäterschaftliche Begehung in der Urteilsformel nicht anzugeben ist (BGH Beschluß vom 11. Oktober 1976 - 3 StR 302/76 - bei Holtz MDR 1977, 108; Löwe/ Rosenberg/Gollwitzer 23. Aufl. § 260 Rdn. 58; KK Hürxthal

§ 260 Rdn. 30 unter bb; Kleinknecht/Meyer § 260 Rdn. 28).

Im Untreuefall ist der Angeklagte WB allerdings als Alleintäter verurteilt worden. Indes kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß er nicht nach § 265 Abs. 1 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist; denn schon Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten zu diesem Vorwurf den Angeklagten WOHER a1s den allein Handelnden und allein Nutzen Ziehenden genannt, während seitens der Mitangeklagten Hp und Re lediglich deren "Einverständnis" vorgelegen haben sollte. Auf Grund eines Hinweises darauf, daß der Angeklagte Wu

- lediglich mangels "Einverständnisses" der Mitangeklagten - insoweit Alleintäter sein könne, hätte der Angeklagte Wo sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

25. Der Zeuge Dr. GW natte u.a. über eine "Unternehmensstrategische Analyse!" berichtet, die er zur Tatzeit erstellt hatte, Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hatte die Strafkammer keinen Anlaß, sich mit bestimmten Einzelheiten dieses Aussageteils auseinanderzusetzen. Das Landgericht bezeichnet die Analyse im Urteil als "nach wissenschaftlichen Maßstäben wertlos" und geht darauf im wesentlichen nur im Zusammenhang mit anderweit getroffenen Feststellungen ein, für die die Analyse des Zeugen eine zusätzliche Bestätigung abgab. Hierin tritt weder ein Verstoß gegen § 267 StPO noch ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hervor.

26. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,

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II, Sachrüge

1. Zutreffend hat der Tatrichter den den Kommanditisten der RHW betrügerisch zugefügten Schaden allein in der Differenz zwischen dem Nominalwert ihrer Einlage und dem tatsächlichen Wert ihrer Beteiligung gefunden und die diesen Wert bestimmenden Faktoren rechtsfehlerfrei dargelegt (insbesondere UA S. 188 f, 329 f). Eine Bezifferung der so ermittelten Differenz war nicht geboten,

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil der Angeklagten zutage treten lassen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft = 7. 5}on der staatsanwaltschaft

Zur Revision der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 1984 folgendermaßen Stellung genommen:

"1. Mit dem Hinweis darauf, daß im Fall des Investitionszulagenbetruges innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S.333) von einer geringeren als der von den Feststellungen belegten Schadenshöhe (UA S. 240, 241) ausgegangen worden ist, wird ein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsmangel nicht aufgezeigt. Die Strafkamnmer hat festgestellt, daß für die RHW nur insgesamt 9.763,86 DM an Zulagen nach § 19 BerlinFG und § 4 b InvZulG bewilligt werden durften (UA S. 240). Daraus folgt zweifelsfrei, daß sie die darüber hinausgehenden bewilligten Beträge, und zwar sowohl die nach § 19 BerlinFG wie die nach § 4 db InvZulG bewilligten Beträge (UA S. 240, 241), als betrügerisch erschlichen angesehen hat (vgl. UA S. 251). Die Abweichung in der Subsumtion erweist sich damit als unschädliches Fassungsversehen.

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Die unterschiedliche Höhe der für den Investitionszulagenbetrug und den Betrug zum Nachteil der Kommanditisten festgesetzten Einzelstrafen findet ihre Rechtfertigung

in der unterschiedlichen Intensität des Handlungsunrechts, Das versteht sich von selbst. Von Bedeutung sind außerdem die Ausführungen UA S. 249 Absatz 2; sie besagen bei sinngerechtem Verständnis, daß der von dem Gesetzgeber geschaffene Hintergrund erheblich ist (auch) für die Bewertung des Betruges zum Nachteil der Kommanditisten, insbesondere aber den Investitionszulagenbetrug in einem besonderen Licht erscheinen läßt. Die Beachtung dieses Gesichtspunkts ist auch nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung von Wirtschaftsstraftaten zum Nachteil der öffentlichen Hand (BGH bei Holtz MDR 1976, 812) nicht ausgeschlossen.

Mit dem verwendeten Wort 'Zugzwang' (UA S. 352) sollte eine Kausalität beschrieben werden, die sich aus der Konzeption der RBund der auf ihrer Grundlage schon durchgeführten Kommanditistenwerbung, auch aus dem vorausgegangenen Antrag des Angeklagten ) auf Zulagenbewilligung ergab. Der Investitionszulagenbetrug hatte sich als - wenn auch nicht zwingend notwendige - Folge der ursprünglich redlichen Unternehmensplanung und Einlagenbeschaffung und der Handlungsweise des Angeklagten WB ergeben, war nicht von vornherein geplant gewesen. Das durfte mildernd berücksichtigt werden.

Mit dem verwendeten Begriff 'Lernprozeß'! (UA S. 350) sollte deutlich gemacht werden, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die Angeklagten WB und Tb sich jedenfalls der Erkenntnis genähert hatten, daß bei gleichen wirtschaftlichen Gegebenheiten wie im Tatzeitraum intensivere Abwägung, größere Zurückhaltung geboten

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ist. Der Annahme eines solchen Lernprozesses stand die Verweigerung einer Einlassung zur Sache und die Erklärung des Angeklagten WB, er habe (damals) seine Pläne für realisierbar gehalten, habe mithin nicht vorsätzlich gehandelt (UA S. 306, 307), nicht entgegen. Sie kann auf dem Eindruck beruhen, den das Verteidigungsverhalten gegenüber Erkenntnissen der Beweisaufnahme in "seiner Gesamtheit vermittelt hatte.

5. Daraus, daß auf den Strafzweck der Generalprävention nicht ausdrücklich abgestellt worden ist, kann nicht gefolgert werden, dieser Strafzumessungsgesichtspunkt sei außer acht gelassen worden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721). Auch in Berücksichtigung der Maßstäbe der in JZ 1975, 183, 185 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kam diesem Gesichtspunkt hier angesichts der festgestellten Besonderheiten zur Person der Angeklagten, der zu den Straftaten führenden Entwicklung und zu den Motiven und den Folgen für die Angeklagten selbst keine herausragende Bedeutung zu.

6. Für die Besorgnis, die Strafkammer könne den Begriff der 'besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters' im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verkannt haben, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen (UA S. 356). Da die von dem Angeklagten HB ohne Mitwirkung des Mitangeklagten Weiskopf begangenen Einzelakte des Betruges sich als Fortsetzung des von dem Angeklagten WB bewirkten Geschehens darstellten, konnte dessen maßgeblichem Einfluß auch insoweit Bedeutung beigemessen werden. Die Gesamtwertung der Strafkammer kann danach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH NJW 1978, 599 BGH GA 1979, 313; BGH NStZ 1981, 389, 390; BGH StrafVert

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1981, 69; 1983, 592).

Es begründet auch keinen Rechtsmangel, daß sich der Tatrichter mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das ist regelmäßig nicht erforderlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Tatrichter angesichts der zugunsten des Angeklagten Holste sprechenden Umstände keine Besonderheiten gefunden hat, die eine Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden als unverständlich erscheinen lassen würde."

Dem stimmt der Senat zu. Er hat zudem auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft das Urteil in dem nach der Rechtsmittelbeschränkung verbliebenen Anfechtungsumfang auch auf sonstige Fehler zugunsten der Angeklagten überprüft. Solche Fehler sind

dabei nicht hervorgetreten.

C. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki