Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 20.09.1983 – 5 StR 189/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Zahnarzt Professor Dr. med. dent. Dr. med. Benedic H m | aus TEE (Israel), geboren am ME 1917 in Tem NEM (Rumänien),

den Kaufmann Jürgen Vazmn aus Reime,

geboren am es 1940 in OD (Oldenburg),

den Kaufmann Hans-Jürgen A EEE geborener Voß,

aus EEE (Oldenburg), dort geboren am EEE 1945,

wegen versuchten Betruges u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. September 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Dr. Haas, Ve und AB wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revisionen der drei Angeklagten haben mit einer übereinstimmend und zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.

Das Gericht war mit der Hilfsschöffin Ortrud Pridat nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO).

Ihre Listenstelle ist durch den Präsidenten des Landgerichts in dessen Dienstzimmer ausgelost worden. Zwar wurde der Auslosungstermin zu Beginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer gelegenen Flur ausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung durch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und

an keiner Stelle erfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt.

Damit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach

§ 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt. Die Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter geht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der Öffentlichkeit nach §§ 169 ff GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, daß jedermann aus dem

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Publikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche Sitzung stattfindet. Es reicht aus, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen. Daran fehlte es hier. Denn die Sitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung angekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des Gebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst nicht für öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.

Daß es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte, der die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung wesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident des Landgerichts richtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer Zeit eine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vorgenommen.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel