Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-1 (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-2 (2) Begünstigte Investitionen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt sind
oder
und
Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu 3 Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-3 (3) Bewegliche Wirtschaftsgüter und nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern sind begünstigt,
oder
oder
oder
Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn das Gebäude die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorliegen. Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-4 (4) Die Investitionszulage beträgt
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-5 (5) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenommen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag muß von dem Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. In dem Antrag müssen die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-6 (6) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-7 (7) Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-8 (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund der Absätze 1 bis 7 ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/19#abs-9 (9) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 19 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.08.1997 – III R 3/94Zitiert von 6
- BFH, 19.01.1990 – III R 115/84Zitiert von 4
- BFH, 13.10.1989 – III R 144/84Zitiert von 1
- BFH, 25.08.1989 – III R 17/84Zitiert von 7
- BFH, 14.12.1989 – III R 87/88Zitiert von 1
- BFH, 25.09.1996 – III R 53/93Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 05.07.2012 – III R 25/10(Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Gehilfen eines Subventionsbetrugs)Zitiert von 1
- BFH, 24.08.2004 – VII R 23/03Stromsteuerbegünstigung: Kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom beim bloßen Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- FG Niedersachsen, 05.11.2003 – 2 K 140/99
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BerlinFG 1990 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 19 geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.