Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 4 Ausnahmen, Einschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/4#abs-1 (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/4#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 eine Kürzung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrechnungsentgelt zu mindern bei
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/4#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 oder § 1a Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände gleicher Art liefern.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 09.06.1983 – V R 71/81
- BFH, 24.03.1987 – X R 38/81Zitiert von 3
- BFH, 19.01.1989 – V R 176/83Zitiert von 2
- BFH, 31.03.1980 – V B 3/80Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.