Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 26.04.1990 – 4 StR 49/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 49/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Franz-Josef P EEE :.: Web (Oberbayern), geboren am EEE 1355 in PEEp. zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
wıIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter,
Staatsanwältin EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt ER pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt SED aus SEND
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
5, Oktober 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
l. Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig,
teils unbegründet.
a) Der näheren Erörterung bedarf die Besetzungsrüge. Mit ihr beanstandet der Angeklagte, die Schöffin Rei» aus der Gemeinde ÜGEEEEEM habe zu Unrecht an der Entscheidung mitgewirkt. Die Schöffenauswahl sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, da die Satzung der Gemeinde ÜgEEE» über die Form öffentlicher Bekanntmachungen nicht
ordnungsgemäß verkündet worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Nach s 36 Abs. 3 GVG ist die Vorschlagsliste für Schöffen (S 36 Abs. 1 Satz ı GVG) in jeder Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen; der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Nur darauf bezieht sich die Prüfungspflicht des Richters beim Amtsgericht nach s 39 Satz 2 GVG.Die Revision behauptet nicht, daß dieser äußere Ablauf nicht eingehalten worden sei, insbesondere beanstandet sie nicht, daß der Zeitpunkt der Auflegung in dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei. Sie macht aber geltend, die Gemeindesatzung, die darüber befinde, in welcher Form Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde zu erfolgen hätten, sei nicht wirksam verkündet worden; das "Amtliche Bekanntmachungsblatt" der Gemeinde ÜCEB vom 30. Juli 1982 enthalte die "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Gemeinde ÜCEB' nicht in der gebotenen herausgehobenen Aufmachung.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Satzung damit wirksam verkündet worden ist. Die Verantwortung für das Schöffenauswahlverfahren ist zwischen Justiz und Verwaltung in der Weise aufgeteilt, daß die Aufstellung der Vorschlagslisten allein den Gemeinden zugewiesen ist und das Verfahren erst mit der Übersendung der Vorschlagslisten an den Anmtsrichter in den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt. Die Revision trägt selbst zutreffend vor, daß Fehler bei bloßen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung der Vorschlagslisten außerhalb des engeren Bereichs unnmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortung der Justiz
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liegen. Daher können sie eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht begründen (BGHSt 22, 122, 123; BGH, Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. S 36 GVG Rdn. 10; Kissel
in KK-StPO 2. Aufl. S 36 GVG Rdn. 7; Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. $S 338 Rdn. 9; Rieß DRiZ 1977, 289, 292).
b) Zu den weiteren Verfahrensrügen, die gemäß S 349 Abs.2 StPO erfolglos sind, sei nur folgendes bemerkt:
Soweit auch die Mitwirkung der zweiten Schöffin im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Verkündungsform beanstandet wird, gilt das zuvor Gesagte. Die Rüge, daß die Schöffen bei der Beratung über den Besetzungseinwand mitgewirkt hätten, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 222 b Rdn. 15).
Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß die Zeugin Li zur Tatzeit unter Drogeneinfluß gestanden habe, enthält keinen Rechtsfehler. Der Beweisamtrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. Hg ist zwar mit einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Formulierung ("ungeeignetes Beweisthema”) zurückgewiesen worden. Die Auslegung ergibt aber, daß die unter Beweis gestellte Behauptung aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen worden
ist.
Die Nichteinholung eines medizinischen Sachverständi-
gengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin
LED stellt keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht dar. Die Frage der Erinnerungsfähigkeit eines zeugen ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen, als sie für die Frage der Schuldfähigkeit eines Menschen gelten.
Soweit mit der Aufklärungsrüge weiter beanstandet wird, aufgetretene Widersprüche seien nicht geklärt worden, ist die Rüge unzulässig, da insoweit ein Beweismittel nicht
genannt wird.
Nicht den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo entsprechend ausgeführt ist ferner die Rüge, die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin LM sei nicht aufgeklärt (Beweismittel?).
Die Beanstandung, das Gericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es den sachverständigen Zeugen Dr. H@WMB, der sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Urlaub befand, nicht gehört habe, ist unbegründet. Der Angeklagte hatte den Zeugen benannt, das Gericht die Vernehmung - wie ausgeführt - rechtsfehlerfrei abgelehnt und dabei zu erkennen gegeben, daß es der Frage, ob die Zeugin verletzt worden
ist oder nicht, keine Bedeutung zumesse.
2. Auch die Sachrüge deckt durchgreifende Rechtsfehler
nicht auf.
a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Danach hat der Angeklagte in vielfältiger Weise körperliche Gewalt ausgeübt, um die
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widerstrebende Zeugin L@B zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Diese und ihre fünfzehnjährige Freundin Astrid wurden vom Angeklagten und seinem Begleiter zunächst im Pkw gegen ihren Willen in die im Wald gelegene Schutzhütte gebracht. Als sie "Anstalten" machten, von dort wegzugehen, griff der Angeklagte die zwanzigjährige Sabrina LG an Arm und zog sie ein Stück mit sich fort. Anschließend "zog" er sie zum Auto, "warf sie mit Gewalt mit dem Oberkörper auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs, so daß deren Blech unter der Wucht des Aufsetzens des Körpers nachgebend ein knallendes Geräusch von sich gab" (UA 6). Der Angeklagte stand nun zwischen den gespreizten Beinen des Mädchens, die mit dem Oberkörper auf der Motorhaube liegend sich gegen ihn wehrte, ihn wegdrückte und hochzukommen versuchte (UA 6). Seinem Begleiter und Astrid drohte der Angeklagte Schläge an und forderte sie auf, sich nicht einzumischen. Es gelang Sabrina nun, den Angeklagten wegzudrücken und davonzulaufen. Astrid lief ihr nach und nahm sie an die Hand, um ihr zu helfen. Der Angeklagte holte sie jedoch ein, riß Sabrina von ihrer Freundin los und zog sie mit sich von der Hütte weg in den Wald. Der Begleiter des Angeklagten veranlaßte Astrid aus Angst vor dem Angeklagten, ihre Hilfeleistung einzustellen. Sabrina ließ sich anschließend auf den Boden fallen. Der Angeklagte veranlaßte sie mit den Worten, er schlage sie "kaputt", wenn sie nicht aufstehe, sich zu erheben und "zerrte" sie mit sich weiter in den Wald, wo er sie zu Boden warf (UA 7). Astrid war es inzwischen gelungen, den Begleiter des Angeklagten dazu zu bewegen, mit ihr im Pkw in den Wald zu fah-
ren, um Sabrina zu Hilfe zu kommen. Als Sabrina das sich nähernde Fahrzeug hörte, schrie sie laut nach ihrer Freundin. Der Angeklagte hielt ihr jedoch den Mund zu, um ihre Schreie zu ersticken. Die Pkw-Insassen stiegen aus, um den Aufenthalt der beiden ausfindig zu machen. Sie hörten jedoch nichts mehr und konnten in der Dunkelheit auch nichts mehr
sehen, so daß sie sich zur Rückkehr entschlossen.
Der Angeklagte verlangte von der vor ihm auf dem Rücken liegenden Sabrina, daß sie sich ausziehe. Auf ihre Weigerung hin äußerte der Angeklagte ihr gegenüber, daß sie ja jetzt allein seien und keiner ihr helfen könne. Sabrina hatte große Angst, sie hatte das leiser werdende Motorgeräusch des sich entfernenden Pkws wahrgenommen und fühlte sich dem Angeklagten ausgeliefert. Auf weiteres Verlangen des Angeklagten entkleidete sie sich nun. Als der Angeklagte von ihr verlangte, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, rutschte sie zunächst nach hinten, um dem Angeklagten auszuweichen. Schließlich wagte sie jedoch keinen Widerstand mehr und erklärte dem Angeklagten, er solle es jetzt "machen" und sie dann in Ruhe lassen. Der Angeklagte führte daraufhin mit ihrer Hilfe sein Glied ein. Dabei war er sich bewußt, daß Sabrina dies nur infolge seiner vorherigen "Behandlung" über sich ergehen ließ (UA 8). Dem anschließenden Begehren des Angeklagten, den Mund- und Afterverkehr zu dulden, widersetzte sie sich mit Erfolg. Sie weinte und wollte in Ruhe
gelassen sein (UA 8).
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Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der 87 kg schwere Angeklagte hat das ihm an Körperkräften erheblich unterlegene Mädchen durch gewaltsames Zerren und die Drohung, sie "kaputt zu schlagen" nach und nach in eine hilflose Lage verbracht, in der ihr nach vergeblichen Abwehrversuchen keine andere Wahl mehr blieb, als den Geschlechtsverkehr zu dulden. Der Angeklagte hat dabei auch - trotz der zu seinen Gunsten angenommenen Blutalkoholkonzentration von 2,68 %o - erkannt, daß Sabrina freiwillig nicht zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs bereit war; seine Äußerung, sie habe nun keine Hilfe mehr zu
erwarten, zeigt, daß er die Situation richtig erfaßt hatte.
b) Auch der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (S 113 Abs. 1 StGB) ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
3. Die Strafzumessung ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Unter Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (S 177 Abs. 2 StGB) ist die Strafkammer unter Berücksichtigung der maßgebenden Zumessungsfaktoren zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren gelangt. Soweit hierbei von einem "nach objektiven Kriterien" ... "besonders schweren Fall einer Vergewaltigung" gesprochen wird, handelt es sich lediglich um einen zusammenfassenden, sprachlich mißglückten und nicht gesetzestechnisch gemeinten Ausdruck für die durch die Tat verursachten Folgen. Auch die - allerdings sehr
knapp begründete - Bemessung der Einzelstrafe von einem Jahr
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für die Widerstandsleistung und die Zumessung der Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel
war deshalb zu verwerfen.
Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth