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BGH Urteil vom 29.09.1964 – 1 StR 280/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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lachschlagewerk: ja: Aazntliche Sömmlungs ja Nur ullu. 2Ba

GVG § 8 83 Abs. 2, 40, 42, 84; StPO § 358 Nr. 1

Es ist unzulässig, die richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts und ihre Stellvertreter für die einzelnen im Geschäftsjahr anfallenden Sachen und nicht für die einzelnen Tagungen des Schrurgerichts zu ernenren.

Nur die Vertretung des unteren Verwaltungsbezirkxs selbst, nicht ein von ihr gewähltes Verwaltungsorgar kann wirksam die Vertrauenspersonen für den in § 40 GVG genannten Ausschuß wählen.

BCH,Urt.v. 29.September 1964 = 1 StR 280/64 SchwG Baden-Baden

ı_StE_289/64

Im Kamen aes Yolkes

In der Strafsache gegen

den Schmied Hans A EB zus Rei, geboren am @ ED WW ir 1 EB “reis <EW, zur Zeit in Unter-.

suchungshaft, wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung Q + Pi} vb

von 2 Sentember 1964, an der teilgenommen haben;

Serei\spräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willus Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschait, Justizangesteller >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt;

tuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aes Schwurgerichts bei dem Landgericht baden-Ssaden vom 21. Oktober 1963 mit den Feststellun, en auigehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat seine Geliebte, die verheiratete Anneliese Kr, in Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung getötet. Las Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrecnte aberkannt., Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Sie Verletzung des förmlichen und des sachlichen kechts. Das kechtsmittel führt zur Auihebung des Urteils.

I. Lie Verfahrensrügen

1.) Die Besetzungsrüge hinsichtlich der richterlichen Beisitzer.

Das Präsidium des Lanägerichts hat die Besetzung des &chwurgerichts mit richterlichen 3eisitzern nicht in der heise geregelt, daß es die Beisitzer jeweils für die Tagungen des Schwurgerichts bestimute, sondern es hat für jede einzelne im Geschäftsjahr anfallende Sache (für die 1., 2. usw.) jeweils zwei Beisitzer und ihre Stellvertreter ernannt. Las h&lt üje Revision mit Recht Tür unzulässig.

§ 83 GVE bestimmt, daß die übrigen ricenteriichen “Wi

lieder des Schzurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres

zung" zu bestellen sind. Es muß o vor Beginn

1 )

Fed De u des Geschäf

"jür jede Ta als ts,anres feststehen, welche beisitzenden Richter un jeder Tagung des Schwurgerichts teilzunehmen haben. Diesem gesetzlichen ürfordernis entspricht die vom Präsidium des Landgerichts 5aden-saden getroffene Regelung nicht. Nach ihr steht eigentlich nur fest, daß die an erster Stelle für die erste Sache besteilten Beisitzer an der ersten Tagung teilzunehmen haben. Im übrigen bleibt es ungewiss, an welcher Tegung die weiteren im Beschlusse des Präsidiums genannten kichterpaare als Beisitzer mitwirken müssen. Lenn das hängt davon ab, wieviele Sachen in den einzelnen Tagungen angesetzt werden; dies ist aber zunächst ganz unbestimmt, zumal es bei der Regelung noch unklar bleibt, ob eine Sache mitgezählt wird, Iür die zunächst Termin in einer Tagung angesetzt war, die aber dann wieder abgesetzt werden muß.

Lie hier vom Präsidium getroffene Regelung ist auch deswegen nicht ängenpracht, weil nicht vorauszusehen ist, „ieviele Schwurgerichtssachen in einem Geschäftsjahr zur Hauptverhandlung kommen werden. Las Präsidium hatte tür das Jahr 1963 einen Anfall von sechs Sachen angenommen und dafür die Beisitzer und ihre Stellvertreter bestellt. Es fielen jedoch sieben Sachen an, so daß für eine Sache noch nachträglich die 3eisitzer bestimmt werden muuten. ks soll aber nach Möglichkeit vermieden werden, daß iür eine bestimmte schon zur Hauptverhandlung anstehende Sache die Beisitzer bestellt werden. Tazu kann es weit häufiger kommen, wenn die Beisitzer für die einzelne Sache, statt für die einzelne Tagung ernannt werden, weil in jeder Tagung mehr oder weniger Sachen angesetzt werden können.

Lie getroifene Kegelung wicerstricht auch den Grunssatz, daß die zur Entscheidung in den anhängig werdenden Yerfahren berufenen Richter so eindeutig unä genau wie:möglich bestimmt sein müssen (vgl. EVeriß NEü 1964, 1020). Lie Regelung laßt nicht ersehen, welche Gesichtspunkte für die Reihenfolge der einzelnen Sache maßgebend sein sollen. Da aber hiervon die Zuziehung bestintwter Beisitzer abnängig ist, 148t sie dem Ermessen Ges Vorsitzenden einen -— durch eine andere Kegelung - vermeiavuaren Spielraum.

Die richterlichen Beisitzer in der vorliegenden Sache, über die in der dritten Tagung Ges Schwurgerichts verhanddelt und entschieden wurde, haber hiernach auf Grund einer von Präsidium getroifener Regelung mitgewirkt, die nicht gem Gesetz entspricht. Las Schwurgericht war in ihrer Person nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angeiochtene Urteil muß daner schon aus diesem Grunde aufgehoben werden (§ 338 hr. 1 StPO).

Es bedarf damit keines Eingehens auf die weitere Frage, ob er zulässig ist, für eine Schwurgerichtstagung mehr als zwei Beisitzer zu ernennen, sofern eine kKegelung vorgesenen wird, die jede vermeidbare Ermessensfreiheit in der Heran- »iehung der Beisitzer verhindert (vgl. hierzu RG HRR 1928 Ar. 575 = Ji 1928, 1309 mit zustimmender Anmerkung von Vetker; RG HRR 1931 Nr. 1495; BGH NJW 1958, 838).

2.) Besetzungsrügen hinsichtlich der Geschworenen.

A) ber Beschwerdeführer rügt, daß die Vorschlagslisten (32 36, 84 GVG), auf Grund deren die Geschworenen zewahlt

wurden, fehlerhaft zustande gekommen seien und deshalb der Rechtswirksamkeit entbehrien. Hierzu ist zu bemerken;

3) 8 36 Abs. 1 GVG schreibt vor, daß für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung vor zwei Lritteln der gesetzlichen

Zahl der ilitglieder der Geneindevertretung eriorderlich

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od

Der 3eschluß über die Zustimmung des Gemeinderats saden-Baden zu der von der Geweindeverwaltung und den Frektionsvertretern vorbereiteten Liste ist im sogenannten Offenlegungsverfahren ergangen. Hierzu bestimmt die Gemeindeordrung für Baden-Württenberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) in § 37 Abs. 1 Satz 2

iiber Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung .... beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspric:t.

untsprechend dieser Vorschrift und der Geschäftsordnung lag die vorbereitete Liste zusammen mit anderen Beschlußentwürfen drei Tage lang auf dem Rathaus zur kinsicht aui. Jedem Mitslied des Gemeinderats war vorher eine kurze Angabe der offengelegten Angelegenheiten mit dem liinweis zugeleitet worden, daß die vorbereiteten Beschlüsse mit Ablauf des letzten Tages der Offenlegung als genehmigt gelten, falls kein Stadtrat die mündliche Benarälung verlange. Mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite verlangt.

Die Stedtverwaltung meint daher, die Zustimmung sei vom Gemeinderat einstimmig erteilt worden. Die kevision ist dagegen der Ansicht, daß kein gültiger Beschluß vorliege, weil kein "Gegenstand einfacher Art" vorgelegen habe und weil nicht zwei Lrittel der gesetzlichen Zahl der Yitglieder der Gemeindevertretung ausdrücklich zugestimmt haben.

Ler Revision mag zugegeben werden, daß das von der Gereindeverwaltung Baden-Baden gewählte Verfahren nicht ganz unbedenklicn ist, wobei nocn dahirstehen kann, ob es sich bei der Aufstellung der Vorschlagsliste um einen Gegen-

stand einfscner Art nendelt. Lie Germeingaeordnung spricht secenfulls nur aus, daß ein im Ofienlegungsverliahren gestellter Antrag "angenommen" sei, wenn kein Mitglied widerspreche. Sie spricht sicn nicht darüber aus, ob er als einstirnig:oder gegebenenfalls mit uualilizierter Menrheit angenommen gilt. Daraus Könnte gefolgert werden, daö das Üffenlegungsverfahren überhaupt nicht [Lür Angelegenheiten bestimmt ist, die nur mit einer qualifizierten Menrheit wirksam beschlossen werden können, daß es. mit anderen Worten unz um zulässig ist, im Wege des Offenlegungsveriahrens eine Angelegenheit zu regeln, die einen Beschluß mit qualifizierter Mehrheit erfordert. Immerhin wird man auch die gegenteilige Auffassung nicht von vornherein als ganz abwegig vezeichnen dürfen; denn schließlich fehlt jedes ausdrückliche und klare Verbot. La schon der Widerspruch eines einzigen gegen das Verfahren (nicht einmal gegen den sachlichen Vorschlag) eine Beschlußfassung im Wege des Ofienlegungsverfanrens hindert, wird man eine Gemeindeverwaltung uns einer Gemeindevertretung auch nicht den Vorwurf einer willkürlichen oder oifensichtlich unhaltkaren liandhabung des Geseizes machen dürfen, wenn sie in der Weinung handeln, ein im Wege des Offenlegungsverfahrens zustandegekommener Beschluß sei als einstinmig gefaöt anzusehen, erfülle also auch alle Anforderungen einer qualifizierten Nehrheit. Selbst wenn man diese Ansicht im Ergebris nicht billigen wollte, so brauchte doch der Beschluß velbst darum noch nicht notwerdig unwirksam zu sein unäü man brauchte auch das Schwurgericht noch nicht als vorschriftswidrig besetzt anzusehen, wenn ihm Geschworene angehören,

gie auf der Grundlage eines solchen Beschlusses ausgewählt sind. Auf einen solchen rall ließen sicen nämlich möglicherweise die Grundsätze der Entscheidung des Senats EGHSt 12, 227 ff um so eher anwenden, als der (etwaige) Feuler außerhalb des Bereichs liegen würde, auf den die Gerichte unrmittel-

baren Binilußs und Einwirkungsmöglichkeit naben, den sie also auch nicht ohne weiteres abstellen könnten. ber Senat hat jcdenfalls erhebliche 5sedenken, die Vorschrift des

§ 338 Wr. 1 StPO so weit auszudehnen, daß auch ein ganz außerhalb des gerichtlichen 5sereichs liegender Fehler, wie der erwähnte, stets die vorschriitmäßige Besetzung des

Gerichts in Frage stellen soll. Laß Mängel solcher Art die ordönungsmräkige Besetzung nicht notwendig berühren, ist an

anderer Stelle vom Gesetz ausdrücklich anerkannt (v«l. 35 65, 75 Abs. 2 ArbGG). ber Senat braucht jedoch diese ragen nicht abschließend zu erörtern und zu entscheiden, da das angefochtene Urteil schon aus underen Gründen aufgehoben werden muß.

b) Lie weiteren Einwendungen gegen die Kechtswirksankeit der vorschlagslisten hätten jedenfalls nicht zum äriolg ziihren können. Lie weiter gerügten Fehler machten die Listen nicht ungültig

aa) Daß die Gemeindevertretung der Liste in Öffentlicher Sitzung zustimmen müsse, ist im Gerichtsverfassungsgesetz nicht vorgeschrirten, Nach § 35 bad-WürttGO sind die Sitzungen des Gemeinderats zwar regelmäßig öffentlich. Nichtöfrentlich: ist zu verhandeln, wenn es das Öffentliche Yonl oder berechtigte Interessen einzelner erıiordern. Es ist Sache des Gemeinderats, 09 es diese Voraussetzungen für gegeben hält. Las kevisionsgericht nat sie nicht nachzuprüren. Selbst ein Ercressensfehler würde die sechtswirksamkeit der Vorschlagsliste nient beeinträchtigen. Laß einzelne Gemeindevertretungen ihren Vorschlagslisten in nichtölfentlicher Sitzung zugestimmt haben, nat also aul die Gültigkeit äer Liste keinen giniluß.

0b) Tach § 56 Abs. 2 GVG ist die Vorschlassliste nach vorheriger öffentlicher 3ekenrtms»chung in der Gereinde eire woche lang zu jedermanns rinsicht aufzulegen. Auch cie Fehler, die, wie aie Revision rügt, hierbei vorgexonmmen

sein sollen, indem cie Liste vor der Zustimmung ses Gemeinderats und nicht nachher oder inden sie keine volle Woche auf-Helegt wurde, stellen ihre kechtswirksankeit nicht in Frage. Lie Prüliung und Abstellung solcher Mängel stent dem Amisrichter zu {§ 33 GVü). Ob schon deshalb eine entsprechende Rüge im einzelnen Straiveriahren ausgeschlossen ist, wie Detker in seirem Aufsatz "Lie Grundlagen der Schöffen- unä Schwurgerichtsbildung" in GA 49, 95, 100 meint, mag dahinstehen. Lenn auch aus anderen Gründen könnte nier die Rüge richt Gdurchgreiflen. Lie Auflegung der Liste gibt jedermann das Recht und öle Gelegenheit, Einspruch mit der Begründung zu erheben, daß in die Liste Personen aufgenommen worden seien, die nach den 8§ 32, 53, 34 GVG nicht in die Liste aufgenommen werden dürfen oder sollen (§ 37 GVG). Es könnte nit Erfolg allenfalls gerüdt werden, daß infolge der mangelheften Auslegung Personen in der Vorschlagsliste verblieben seien und dann zu Schöffen oder Geschworenen gewählt wurden, die in die Liste nicht aufgenommen werden durften oder sollten (vgl. hierzu auch Schorn, Der Leienrichter in der Strafrechtsoflege S. 66 f). kine solche Rüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

B) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl der Geschworenen.

a) Die Vertrauenspersonen tür den zur Wahl der Scnöfifen uni Geschworenen beruferen Ausschuß (§§ 40, 84 GVYG) werden nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG von der Vertretung des unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Lritteln der

gesetzlichen “Mitgliederzahl gewählt. Lie Revision rügt mit

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Recht, Gay die Vertrauensperson Hermarn ii. sie ar der Wahl der Geschvorenen surch Gen beim Amtsgericht seden-Baden gebilueten Ausscnuß teilnahm, nicht wirksam gewänlt worden ist. Denn ZB “Wurde nicht vom Kreistag, sondern vom Kreisrat des Kreises R@WlB zewänlt. kur der “reistag ist aber die Vertretung der Einwohner des Landkreises (3 14 Abs. 1 BadWürtt. Lanädkreisü) und hat deher

nach § 40 Abs. 5 GVG mit einer “ehrheit von zwei Lritteln

der gesetzlichen “Mitglieoerzahl gie Vertrauensperson zu wählen. Bei der Wahl aurch den Kreisrat, der ein Verwaltungsorgan des kreises ist (§ 26 BadWürtt. Landkreisö) ließe sich eine Zweidrittelmehrheit der Nit.lieder der Einwohnervertretung gar nicht feststellen, selbst wenn alle im Kreistag vertretenen Parteien auch im Kreisrat nach ihrem Stärkeverhältnis vertreten wären,

Freilich hat der Kreistag nachträglich der vom Kreisrat getroffenen Wahl mit der erforderlichen Mehrheit zugestimat. Das geschah aber erst, nachdem der Ausschuß bereits die schölfen und Geschworenen gewählt hatte. Hierdurch wurde der Fehler nicht mit rückwirkender Kraft geheilt. Der Kreistag wänlte IE un ersten Mal als Vertrauensperson. tur wenn der Ausschuß mit der nunmehr ordnungsmäßig gewählten Vertrauensperson darauthin die Wahl der Schöffen und Geechworenen wiederholt hätte, wäre sie in Oränung.

Ler Ausschuß bei dem Amtsgericht Baden-Baden, der die Wahl der Geschworenen vornehm, war somit nicht gesetzmäßig, da an ihm eine Person als Vertrauensperson teilgenommen hat, die nicht von der zuständigen Vertretung des Kreises gewählt war. Lie Wenl der Geschworenen und Hilisgeschworenen litt nierrach an einem wesentlichen Mangel. An der Hauptverhandlune gegen den Angexlagten haben zwei von diesem Ausschuß -als .illsgeschvworene- gewänlte Personen, närlich SP unä

!@D: :i5 Seschworene mitgewirkt. Lae Schwurgericht war demit nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. EGSt 67, 120 mit zustimmender Besprechung von Siegert in GS 105 S. 347). Auch

sus diesen Grunde ist das angeiochtene Urteil aufzuheben.

b) &s kann hiernach dahinstehen, ob äie Vertrauenspersonen, deren Wahl der Gemeinderat buden-baden im Offenlegungsverichren zugestimmt hat, wirksem gewählt worden sind.

c) kach der Sekanntmachung des Innenninisteriums für 5eden/Württerberg vom 2. Oktober 1956 Kr. II 3 953 - 30 sind die zu Verwaltungsbeanten im Sinne des § 40 Abs. 1 GVG bestimmten Oberbürgermeister und Landräte ermächtigt, für sich einen Vertreter zu bestellen. Ler Überbürgermeister der Gemeinde Badensaden hat “daher zulässig und wirksam der Stadtantmann llelmut Rei» 215 seinen Vertreter für den Ausschuß bestellt

(8 55 Bad-Württ.GO; vgl. auch BGHSt 12, 197, 202 f). Lie

Rüge, daß die Vertretung unzulässig war, geht somit fenl.

a) Leö Ger als Vertreuenseperson im Wanlausschuß mitwirkende Sigiried StB =ich sn seiner eigenen Wahl zum Geschworenen Lsilnahm, kann die Bechtswirksarkeit der \jahl der in der Haugtverhandlung gegen dern Angexlagter nitwirkenden Geschworenen nicht beeinträchtigen. "brigens sind irgenäwelche Hinderungs- ‚gründe für die Mitwirkung an der eigenen Wahl dem Gesetz

richt zu entnehmen.

e) Lie Rüge, daß anstelle des Vorsitzenden des Ausschusses, des Amisgerichtsdirektors Vi, unzulässigerweise Amtsgerichtsrat Schle als Vorsitzender an der Ausschußsitzung teilgenommen habe, ist unbegründet, da der Ausschußvorsitzende üurch Krarkheit verhindert war und daher an seiner Stelle

sein Vertreter im Amt des Vorsitzenden des Schöftftengerichts Artsgerichtsrat Sch zulässigerweise die Sitzung des Ausschusses leiteto. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der Küge

icht schon im iinblick auf § 22 a GVü ale Grundlage Fenlt.

G) Einwerdungen gegen die Berufung vcn Geschwerenen,

die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Die Rügen, daß die Hauptgeschworene HE unzulässigerweise durch den Vorsitzenden der Straikammer Landgerichtsdirektor Dr. YreED v. SCHNEE von der Lienstleistung entbunden und daß an ihrer Stelle der iilisschöffe Bueb herangezogen worden sei, ferner, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts den Geschworenen StB ohne ninreichenden Grund von der Dienstleistung während der dritten Schwurgerichtsperiode entbunden habe, würden im Ergebnis nicht äurchgreifen können. Eine Erörterung hierzu ist ;jeäoch nicht

veranlait.

3.) Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Straikammer bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses.

Es erübrigt sich die Prüfung, ob die Strafkammer tatsächlich vorschrifitswiärig besetzt war. Denn selbst wenn ein Richter mitgewirkt haben soilte, der nach der Gescnäfltsordnung nicht hätte mitwirken äürfen, wäre weder der Eröffnungsbeschluß unwirksam (BGHSt 10, 278) noch wäre sonst dadurch der Bestand. des angeliochtenen Urteils in Trage gestellt. Erkennendes Gerichts im Sinne des § 358 Nr. 1 StPO ist nur das Gericht der Hauptverhandlung. Lie fehlerhafte Besetzung bei krlaß des kröffnungsbeschlusses könnte also nur dann mit Erfolg gerigt werden, wenn das Urteil auf :senemn Nehler beruhen würde (§ 337 StPO). Das ist auszuschliesen. Las erkennende Gericht hat auf Grund Ger Hauptverhandlung geurteilt und war an die rechtliche 5seurteilung der Tat, die der Eröfinungsbeschluß zugrunde gelegt hatte, nicht gebunden. :elcher FKichter an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hatte, war für die Entscheidung des Schwurgerichts bedeutungslos.

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4.) Die auszugsweise Verlesuns des ricnterlichen Frotoxolls über die Vernehmung des Angeklagten im Vorveriuhren war zulässig, da sie, wie der Zusammenhang des Ssitzungsvrotokolls ersehen läßt, zum Zwecke des Vorhalts geschah. Sbrigens ergibt das Urteil nicht, Gaß der Inhalt des Protokolls bei der Entscheidung verwertet wurde.

Il. Die_Sachrüge

Auch auf die Sechrüge hin könnte das Urteil nicht bestehen bleiben.

1.) Entgegen der Ansicht der Kevision unterliegt die reststellung des Tötungsvorsatzes keinen durchgreifenden rechtlichen Bederiken. Das Schwurgericht Iolgert den Tötungsvorsatz rechtsirrtumsfrei aus der Art und Schwere der Mißhandlungen. Es schließt hieraus, daB der Angeklagte däie "lebensbedrohende Gelährlichkeit" seiner kinwirkungen erkannt un@ den tödlichen Erfolg auch gewollt habe. \Wenn das Schwurgericht bemerkt, daß sich der Vorsatz des Angeklagten während der Auseinandersetzung mit Frau Kr "üurch das 2igene Tun des Angeklagten" geändert habe, so liegt hierin nur ein Vergreifien im Ausdruck. Das Gericht wollte ersichtlich nur sagen, daß sich die Änderung des Vorsatzes des Angeklagten von einem Körperverletzungs- zum Tötungsvorsstz aus der Art und Schwere der dem Üpfer im Verlauf der Auseinandersetzung zugeflügten Verletzungen ergebe. Zwar wäre es nicht undenkbar, daß ein Täter durch eigenes iun, etwa inier er während der Mißhandlung seines Opfers und durch sie sich in immer größere Wut hineinsteigert oder indem er geradezu in einen Blutrausch gerät, veranlaßt wird, den „illen zur Tötung des O;fers zu fassen. Daß hier das Schwurgericht rit seiner Bemerkung dies gemeint hat, dafür bietet ‚eöcch der sonstige inhalt des Urteils keinen Arhalt,. Lie

un 'jene semerKkung zexnä,)ften kinwendungen der Levısion gehen schon deshalb Iehl. Liwaige Unklarheiten in den Feststellungen zu der. 5eveggründen des Angeklagten, wie sie aie kevision zu irien meint, stünden der Feststellung des Tötungsvorsatzes icht entgegen, den dass Scnwurgericht, wie oben ausgeiührt,

aus der Art und Schwere der Verletzungen entnommen hat..

2.) Rechtlich bedenklich ist jedoch nach den Urteilsausiihrungen die Anrnahnme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte rrau Ar@@p grausam getötet habe.

Grausam tötet, wer seinem Opfer über die bloße Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen aus geflühlloser, unbarmherziger Gesinnung zuiügt (Belst 3, 180; 3, 262). Ler Täter muß erkennen, daß er dem O;fer besondere Schmerzen oder Jualen bereitet. Lies und seine gefühllose unbarmherzige Gesinnung hierzu wird besonders eingehenä zu prülen und gegebenenfulls zu begründen sein, wenn der Täter im Affekt und ohne vorherige Überlegung gehandelt hat. Denn in solchen +ällen werden äje inneren Voraussetzungen der Grausamkeit selbst dann häufig fehlen, wenn diese nach dem äußeren Tatbild gegeben erscheint (vgl. RG&t 76, 297, 299; OGHSt 1, 369, 372, 2, 175, 177; BG4HSt 3, 180, 181). kine solche eingehende Prüfung läßt das angefochsene Urteil vernissen.

Das Schwurgericht stellt nur sllgemein (auf S, 10 UA) fest, daß der Angeklagte sich des Ausmaßes der von ihm der Anneliese Kr zugefüsten Leiden und seiner gefühllosen Gesinrung bewußt gewesen sei, Indessen scheiden hier für die Feststellung des Merkmals der Grausamkeit von vornherein die Schläge mit dem Holzpfahl als Beweisanzeichen aus. Denn das Schwurgericht stellt Test, daß Frau Kr heftige Schmerzen und Qualen mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu ertragen gehabt habe, in dem sie gewürgt wurde. Für die weiteren Ver-

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letzungen kunn es keine solche Feststellung trefien, "weil durch das würzen eine Beeinträchtigung des Bewußtseins eintritt". Zu den der rrau Kr zuzsefügsten Qualen rechnet das Schwurgericht aber ersichtlich auch das hochgrasige Angstgefühl, das der Beeinträchtigung des Jewuätseins vorausgeht. Lie Kenrtnis von diesem Angstgefühl hat das Schwurgericht, wie im Urteil erwähnt wird, sus dem Gutachten eines Sachverständigen gewonnen. Laß auch der Angeklagte, noch dazu in seinem damaligen erregten Zustand diese Kenntnis hatte, ist nicht selbstverständlich und nätte der besonderen Erörterung bedur!it.

Die unbarmherzige, geiühllose Gesinnung des Angeklagten hat das Schwurgericht auch daraus entnommen, daß er die nach seiner angeblichen Vorstellung noch lebende, von ihm aufs schwerste verletzte Frau hilflos liegen ließ und sich entfernte. Lamit zieht das Schwurgericht aus einem zwar der Darstellung des Angeklagten entnommenen ("angeblichen") aber keineswegs für bewiesen erachteten Umstand (siehe S. 13/14 UA) einen dem Angeklagten nachteiliger Schluß. Las widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel tür den Angeklagten",

Da hiernach die Grausamkeit der Tötung nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, müßte das Urteil auch auf die Sachrüge aufgehoovden werden.

In der neuen Hauptverhanälung wird das Schwurgericht err.eut zu prüfen haben, ob der Angeklagte Frau Xr@@® aus riedrigen öeweggründen getötet hat. Lie Verteidigung wird

nier Gelegzeiheit haben, ihre Kirwerdungen gegen üle Zu-

rechnunssfänigkeit des ängeklagten vor dem YWatrichter vor-

zubringen-Lr. Geier Willms Hübner

hischer Kai