Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 36
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 30.08.2023 – 8 L 1974/23.GI
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 15.05.1997 – 1 StR 233/96Zitiert von 22
- BGH, 15.05.1997 – 1 StR 233/96
- BGH, 02.12.1969 – 5 StR 482/69
- BGH, 22.02.2000 – 4 StR 446/99
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 26.06.2023 – 20 L 1147/23Zitiert von 2
- LSG Hamburg, 25.05.2023 – L 4 AS 352/20
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 – 1 S 509/13Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bekanntgabe der Namen von Verfahrensbeteiligten eines Strafverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/36#abs-1 (1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/36#abs-2 (2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/36#abs-3 (3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/36#abs-4 (4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.