Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 10.03.1983 – 4 StR 375/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Die Vorstandsmitglieder der Westdeutschen Landesbank sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB auch dann, wenn sie im Geschäftsbankbereich tätig werden. b) Zur Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sowie zur Frage des Vorteils und der Diensthandlung im Sinne der §§ 331 und 332 StGB.
Wa OYF
, Ö et
Nachschiagewerk: ja BGHSt; ja
StGB 1969 § 359, StGB 1975 §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 331, 332
a) Die Vorstandsmitglieder der Westdeutschen Landesbank sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB auch dann, wenn sie im Geschäftsbankbereich tätig werden.
b) Zur Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB
BGH, Urt. v. 10. März 1983 - 4 StR 375/82 - LG Münster
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- or
vS BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 82 URTEIL
in der Strafsache gegen
Dr. h. c. Ludwig Friedricn P Hm aus muB, geboren am m '919 ir. roumununun- u.
wegen Bestechlichkeit u.a.
IE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. und 10. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: Rechtsanwalt Dr. aus EB und
Professor Dr. ibaus EEE letzterer nur am 3. März 1983,
als Verteidiger,
Jastizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 10. März 1983
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. November 1981 wird verworfen.
FE
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war vom 1. Januar 1969 bis zum 23. Dezember 1977 Vorsitzender des Vorstands der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die aus der Zusammenlegung der Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank Di) it der Landesbank für Westfalen Girozentrale ME, deren geschäftsführendes Vorstandsmitglied er bis dahin gewesen war, hervorgegangen ist. Seinem Dienstverhältnis lag ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag zugrunde.
Seit dem Jahre 1966 stand der Angeklagte in ständiger Verbindung mit dem Finanznakler Franz-Josef SEE der insbesondere Großkredite im Baubereich vermittelte, sich
aber auch - über die "FD ro m u.Co., Ges und Von xG" in Ku, deren Alleingesellschafter
er war - selbst in diesem Bereich betätigte.
SC unterhielt geschäftliche Beziehungen zur WestLB, die ihm, insbesondere durch die Vermittlung von Kreditinteressenten, beträchtliche Provisionen einbrachten. Der Angeklagte beriet SGB in dessen geschäftlichen Angejegenheiten und nahm häufig auch an Besprechungen mit dessen Geschäftspartnern teil.
Am 16. Juni 1972 zahlte SGB an den Angeklagten 4 Million DM in bar. Durch diese Zahlung sollten, wie bereits am 1. Mai 1972 mündlich und später schriftlich vereinbart worden war, die bis dahin vom Angeklagten für SB "geleisteten Arbeiten ... pauschal" abgegolten werden. Zugleich wurde in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt, daß der Angeklagte auch in Zukunft SB "als Berater ... auch in Verhandlungen mit Dritten" zur Verfügung stehen und hierfür ein "nach erfolgter Leistung von Fall zu Fall" zu vereinbarendes Honorar erhalten sollte. Im Mai oder Juni
1975 zahlte SB an ihn gemäß dieser Vereinbarung weitere 100 000 DM.
Im folgenden Jahr löste die WestLB unter maßgeblicher Beteiligung des Angeklagten einen Kredit in Höhe von ca. 30 Millionen DM ab, den die Baugesellschaft Ss von der Württembergischen Kreditverein AG (WKV AG), die inzwischen in der Württembergischen Kommunalen Landesbank aufgegangen war, erhalten hatte. Diese hatte den Kredit, nachdem zuvor schon eine Wertberichtigung in Höhe von 10 Millionen DM vorgenommen worden war, unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zurückgefordert und ihn schließlich - was weder dem Angeklagten noch der WestLB bekannt war - gekündigt. Die Ablösung wurde am 1. Oktober 1976 durchgeführt. Im folgenden Monat, am 18. November 1976, wurde Sb in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart geführten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges in Untersuchungshaft genommen, deren weiterer Vollzug am 25. November 1976 gegen eine Kaution von 1 Million DM und eine Bankbürgschaft in Höhe von 2 Millionen DM, welche ihm die WestLB auf Veranlassung des Angeklagten gewährt hatte, ausgesetzt wurde.
AS
Das Verfahren gegen ihn ist - wie auch das vorliegende -
wegen Verhandlungsunfähigkeit bis jetzt nicht abgeschlossen worden.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, die Zahlungen von 1 Million und von 100 000 DM als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen angenommen und sich damit der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Mit der Zahlung von 1 Million DM habe SCHIED die Zusage des Angeklagten namens der WestLB zur Gründung einer Entwicklungsgesellschaft mit französischen Industriellen unter seiner Beteiligung auf dem Gebiet des industriellen Bauens erreichen und ihn im Hinblick auf weitere Entscheidungen zu seinen Gunsten beeinflussen wollen. Der Angeklagte habe dementsprechend diesen Industriellen die gewünschte Zusage gegeben, SCHE cie Unterstützung der WestLB bei weiteren, in dessen Interesse liegenden Vorhaben zugesichert und schließlich der WKV AG, für die Sb als Vermittler tätig war, in den Jahren 1972 und 1973 Schuldscheindarlehen der WestLB in Höhe von jeweils 100 Millionen DM gewährt sowie im Jahre 1975 einen Avalkredit über 200 Millionen DM eingeräumt, wodurch SEE erhebliche Provisionen verdient habe,
Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, sich im Zusammenhang mit der Ablösung des Kredits von ca. 30 Millionen DM der Untreue in Tateinheit mit Betrug schuldig gemacht zu haben. Der Kredit sei nicht durch ausreichende Sicherheiten abgedeckt gewesen, der Angeklagte habe den Vorstandsmitgliedern, welche die Vorlage an den für die Bewilligung zuständigen Kreditausschuß mitzeichgen mußten, unter Vorspiegelung einer ordnungsgemäßen Überprüfung falsche Angaben über die Vermögensverhältnisse SCHEEEBs gemacht, sie dadurch zur Unterzeichnung veranlaßt und schließlich die Auszahlung des Kreditbetrages unmittelbar vor der auf den
1. Oktober 1976 anberaumten Sitzung des Kreditausschusses angeoränet.
Von diesen Anklagevorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
A. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das im Urteil wörtlich wiedergegebene Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft vom 44. Dezember 1977 (UA 324 ff) sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA 323) nicht verlesen worden und hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen, ist unbegründet. Das Schreiben kann durch Vorhalt, der nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden brauchte (vg1l. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/73, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1974, 369), in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Im übrigen ist auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Schreiben, dessen Inhalt im wesentlichen der Einlassung des Angeklagten zur Frage der Amtsträgereigenschaft entspricht, beruht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB aF bzw. Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF angesehen, auf dessen in der Hauptverhandlung vorgetragene Einlassung (UA 307 ff).
Buch "Tätigkeitsbericht" (S. 85 der Revisionsbegründung) brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Revision trägt selbst vor, daß diese Darlegungen "offenkundig" (S, 77 der Revisionsbegründung) und "allen Verfahrensbeteiligten bekannt" waren (S. 87 der Revisionsbegründung). Im übrigen konnte es für die Urteilsfindung auch nicht auf den Wortlaut, sondern allenfalls auf den Inhalt der genannten Ausführungen ankommen, Daß dieser in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden ist, behauptet auch die Revision nicht; dies 158t sich auch nicht aus dem Umstand Schließen, daß diese Ausführungen im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt sind.
zur Frage der Vermögensverhältnisse SCH: gehört hat, in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo) erhoben ist, kann offenbleiben, Sie ist Jedenfalls unbegründet. Für die Urteilsfindung waren nicht die schriftlichen, sondern die in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten
ung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. nd Zn abgewichen ist, ist nicht ersichtlich und wird uch von der Revision nicht behauptet. Zur Vernehmung eines eiteren Sachverständigen bestand danach kein Anlaß,
B. Sachbeschwerde
I. Den Freispruch vom Anklagevorwurf der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) begründet das Landgericht damit, daß schon der äußere Tatbestand dieser Strafvorschrift nicht vorliege, der Angeklagte aber jedenfalls den inneren Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt habe. Aus dem gleichen Grunde hält es den Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) nicht für gegeben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte jedoch den äußeren Tatbestand der Vorteilsannahme verwirklicht. Soweit das Landgericht das Vorliegen der inneren Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Strafvorschriften verneint, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Unrecht meint das Landgericht, der Angeklagte sei weder Beamter oder Amtsträger im Sinne des Strafrechts gewesen, noch habe er einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung angenommen.
a) Nach Auffassung des Landgerichts liegt der äußere Tatbestand von Vorteilsannahme und. Bestechlichkeit schon deshalb nicht vor, weil die dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Handlungen "zum Funktionsbereich der Geschäftsbankentätigkeit der WestLB" gehörten, der Angeklagte insoweit aber weder Beamter im Sinne des § 359 StGB aF noch Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF gewesen sei (UA 345/346). Das steht nicht im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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Da sich der Anklagevorwurf - im ersten Tatabschnitt - auf Handlungen in der Zeit vor dem 1. Januar 1975 erstreckt, geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß dieser Vorwurf nur dann für die gesamte Tatzeit in Betracht kommen kann, wenn der Angeklagte nach seiner dienstlichen Stellung
Geltung gewesenen - § 359 StGB aF als auch Amtsträger im
Sinne des - seither gültigen - § 11 Abs. 1 Nr. > Buchst. c StGB nF war (§ 2 Abs. 1 und 2 StGB nF). Diese Frage ist, entgegen
der Ansicht des Landgerichts, zu bejahen,
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF ist Amtsträger, wer bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen hat. Beamter im Sinne des § 359 StGB aF wer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne Jeder, der von einer nach öffentlichen Recht zuständigen Stelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und Staatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11, 345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290, Jeweils m.w. Nachw.).
‘Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu verstehen als auch die Ausübung von Diensten der staatlichen Daseinsvorsorge, die bestimmt
sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemein-
heit oder ihrer Glieder zu sorgen (vgl. BGHSt 12, 89, 90 m.w.
Nachw.; BGH, Urteile vom 19. Juni 1963 - 2 StR 116/63, 19,
Novenber 1963 - 5 StR 362/63 - und 21. Dezember 1972 _ 4 StR 494/72).
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Tätigkeiten dieser Art werden aber auch von dem
Begriff der Ausübung öffentlicher Verwaltung und damit
dem des Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
c StGB nF erfaßt. Denn mit der Einführung dieses Rechtsbegriffs hat der Gesetzgeber keine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung zum Beamtenbegriff des § 359
StGB aF bezweckt. Es ging ihm vielmehr allein darum,
aus Gründen der Klarheit und besseren Übersichtlichkeit des Rechts für den bisherigen Beamtenbegriff, der neben der beantenrechtlichen die dargelegte strafrechtliche Bedeutung hatte, also in verschiedenem Sinn verwendet wurde, in das Strafrecht einen besonderen Rechtsbegriff einzuführen, der jedoch im wesentlichen nit dem bisherigen Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne übereinstimmen sollte (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB in BT-Drucks .7/550 S. 208). In der Literatur - die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, diese Frage bisher noch nicht ausdrücklich beantwortet - ist es deshalb unumstritten, daß der Begriff des Amtsträgers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF den des Beamten im Sinne des § 359 StGB aF voll umfaßt (vgl. u.a. Tröndle in LK 10. Aufl., § 11 StGB Rdn. 22; Lackner 14. Aufl., § 11 StGB Anm. 3 c dd; Eser in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 11 StGB Rdn. 22 ff; Samson in SK 2. Aufl., § 11 StGB Rdn. 15).
Ob sich dieser Amtsträgerbegriff darüber hinaus auch auf die Ausübung anderer staatlicher Tätigkeiten einschließlich der erwerbswirtschaftlich-fiskalischen Betätigung erstreckt und im übrigen lediglich in der Abgrenzung zum sonstigen Bereich staatlicher Tätigkeit, also zur Gesetzgebung und zur Rechtsprechung, zu verstehen ist (so die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB in BT-Drucks. 7/550 S. 209; vgl. auch Tröndle in LK 10. Aufl., § 11 StGB Ran. 25; Lackner
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14. Aufl., § 11 StGB Anm. 3 c dd; Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 11 StGB Ran. 22; a.M. Samson in SK 2, Aufl., § 11 StGB Rdn. 15 m. w. Nachw.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Angeklagte war in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der WestLB Beamter im Sinne des § 359 StGB aF und somit auch Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nF,
aa) Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der WestLB vom 2. Januar 1969 (MBi. NW 1969, 378, im folgenden als aF bezeichnet) und § 20 Abs. 1 der Neufassung dieser Satzung vom 19. September 1975 (MBl. NW 1975, 1868, im folgenden als nF bezeichnet) führt der Vorstand, dessen Vorsitzender der Angeklagte war, die Geschäfte der Bank. Welcher Art diese Geschäfte sind, ergibt sich aus § 36 des Gesetzes über die Sparkassen Sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und
Kommunalbank Sowie die einer Sparkassenzentralbank, sie ist darüber hinaus ermächtigt, "Bankgeschäfte aller Art" und weitere, in ihrer Satzung vorgesehene Geschäfte zu betreiben (vgl. auch § 5 Abs. 1 der Satzung aF und nF).
Sektor tätig war, handelte er als Beamter im Sinne des
§ 359 StGB aF und damit als Amtsträger nach § 11 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. e StGB nF, weil er in diesem Bereich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahn.
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Das ergibt sich schon aus § 5 Abs. 2 nF der Satzung, der diesen Aufgabenbereich näher umreißt. Danach hat die WestLB als Staats- und Kommunalbank das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die ihnen nahestehenden Unternehmungen "in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben" zu unterstützen. In der alten Fassung der Satzung wird diese Aufgabe der Bank als Staats- und Kommunalbank - wie auch die unten dargelegte, in § 5 Abs. 3 nF der Satzung näher beschriebene Aufgabe als Sparkassenzentralbank - zwar nicht ausdrücklich genannt. Da sich der in § 36 SpkG NW festgelegte Aufgabenbereich der Bank seit ihrer Gründung nicht geändert hat, kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß sie auch unter der alten Fassung auf dem Staats- und Kommunalbank- sowie auf dem Sparkassenzentralbanksektor die in diesen Bestimmungen bezeichneten Aufgaben hatte.
Das Landgericht stellt in dem angefochtenen Urteil fest, worin diese Aufgaben der Bank im wesentlichen bestehen (UA 18/19, 352 ff). Danach ist sie als Staatsbank eingeschaltet in Förderungsprogramme, innerhalb deren sie im Auftrag und als Treuhänderin des Landes zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur tätig wird, und wirkt mit bei der Durchführung der regionalen Wirtschaftsförderung, des Mittelstandskreditprogramms, der Arbeitsplatzsicherungsprogramme und der Immissionsschutzförderung. Als Treuhänderin des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes sowie als Beauftragte der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes nimmt sie Verwaltungs- und Treuhandaufgaben wahr. Zugleich ist sie Bundestreuhandstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau und ist im
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ausgleichsbank abgewickelt werden, als Zentralinstitut für die Sparkassen des Landes eingeschaltet. Sie ist außerdem
Westfalen, hat insoweit unter anderem für die Deckung des Kreditbedarfs des Landes zu sorgen, ist verpflichtet, diesem möglichst günstige Finanzierungsquellen zu erschließen und hat die kontenmäßige Abwicklung der Geschäfte des Landes zu erledigen. Als Komnunalbank hat sie neben anderem die Aufgabe, den Kreditbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände zu decken und die Durchführung volkswirtschaftlich notwendiger Sachinvestitionen zu fördern.
Alle diese von der WestLB als Staats- und Kommunalbank wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. im übrigen Heinevetter SpkG NW 2, Aufl., § 36 SpkG Anm. 3,1 und 3.2) sind dazu
hoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., 1. Band 370; BGHSt 12, 89, 90; BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 = 2 StR 116/63),
cc) Das gleiche gilt für die Tätigkeit des Angeklagten im Sparkassenzentralbank-Bereich. Die-vom Landgericht offengelassene - Frage, ob die WestLB, soweit sie als Sparkassenzentralbank tätig ist (§ 36 Abs. 2 SpkG NW), gleichfalls Aufgaben der staatlichen
Daseinsvorsorge wahrnimmt (UA 355), ist nämlich ebenfalls zu bejahen.
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die Tätigkeit der öffentlichen Sparkassen aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient, daß sie also öffentliche Verwaltung in dem dargelegten Sinn ist. Dies ergibt sich aus dem öffentlichen Auftrag, der den Sparkassen erteilt ist und der vornehmlich darin besteht, den Sparsinn zu fördern und zur sicheren Anlage von Ersparnissen und anderen Geldern Gelegenheit zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51, insoweit in BGH LM Nr. 6 zu § 263 StGB nicht abgedruckt, m. w. Nachw.). Die gleiche Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 41, 195, 196 ff m. w. Nachw.). Sie läßt sich - sinngemäß - auch dem Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung (BT-Drucks. V/3500, vgl. UA 317, 322), der sogenannten Wettbewerbsenquete, entnehmen und wird - soweit ersichtlich - überwiegend auch im Schrifttum vertreten (vgl. u.a. Rothe in Kommunalwirtschaft 1970, 384u, 386 ff; Terpitz in DÖV 1969, 740 ff; Klüber in Kommunalwirtschaft 1970,
100 ff; Rothe Sparkassengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Aufl., § 3 Anm. I 2; Güde, Geschäftspolitik der Sparkassen 2. Aufl., 21 ff).
Für die Sparkassen des Landes Nordrhein-Westfalen ist dieser öffentliche Auftrag in § 3 SpkG NW gesetzlich festgelegt. Danach haben die Sparkassen, die stets Anstalten des öffentlichen Rechts sind (§ 2 SpkG NW), vor allem den Sparsinn und die Vermögensbildung zu fördern (§ 3 Satz 2 SpkG NW), ihnen obliegt ferner die kreditwirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung, insbesondere des Geschäftsgebietes und
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ihres Gewährträgers (§ 3 Satz 1 SpkG NW); die Kreditversorgung dient vornehmlich der Kreditausstattung des Mittelstandes
sowie der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise
(§ 3 Satz 3 SpkG NW). Das Landgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß "die Tätigkeit der Sparkassen der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt" zuzurech-
nen ist (UA 353 gr),
Das muß notwendig auch für die Tätigkeit der WestLB als Sparkassenzentralbank gelten, denn ihr Aufgabenbereich
giroverkehr (§ 36 Abs. 2 SpkG NW). Sie hat die Liquiditätsmittel der Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik
Zu verwalten und hat ihnen angemessene Liquiditätskredite bereitzustellen (vel. 8 5 As. 53 Satz 1 nF der Satzung).
fentlichen Sparkassen vielfältige, deren öffentlichen Auf-Tag betreffende Aufgaben wahrzunehmen. Sie hat vor allem ür sie den überörtlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr urchzuführen und ihre Liquiditätsreserven zu verwalten,
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Sie vermittelt den Liquiditätsausgleich zwischen ihnen und
wirkt mit bei Gemeinschaftskrediten (UA 22). Sie hat auch
in sonstiger Weise die Tätigkeit der öffentlichen Sparkassen
bei der Erfüllung ihrer Aufgabe der Kreditversorgung der Bevölkerung, insbesondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise, zu unterstützen.
Für bestimmte Schwerpunkte des Wettbewerbs hat sie ihnen
die erforderlichen Mittel zu günstigen Bedingungen zu Ver-
fügung zu stellen und hat für ein ausreichendes Wertpapierangebot für ihre Eigenanlagen zu marktgerechten Bedingungen
zu sorgen. Sie hat zudem für sie auch Aufgaben im Effekten-, Devisen- und Auslandsgeschäft zu übernehmen, zu welchen sie
nicht in der Lage sind (vgl. Heinevetter aaO § 36 SpkG Anm. 3.3 ft, vgl. auch Trippen in Kommunalwirtschaft 1974, 435 ff, 439).
Diese verbundwirtschaftliche Verflechtung in der Zusammenarbeit zwischen der WestLB als Sparkassenzentralbank und den öffentlichen Sparkassen ist eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür, daß diese ihren öffentlichen Auftrag erfolgreich ausführen können (vgl. Heinevetter aa0 § 36 SpkG Anm. 3.3; vgl. auch Tremer in Sparkasse 1976, 196, 197/198). Sie ermöglicht es ihnen, wie das Landgericht ausführt, unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit die nach ihrem Auftrag erforderlichen bankwirtschaftlichen Leistungen im Anlagen-, Kredit- und Dienstleistungsbereich anzubieten (UA 22/23).
Alle diese von der WestLB als Sparkassenzentralbank wahrzunehmenden Aufgaben unterscheiden sich weder in ihrer Zielsetzung noch in ihren Auswirkungen grundsätzlich von denen der öffentlichen Sparkassen. Sie stehen vielmehr mit diesen in einem engen, zum Teil sogar - wie der Liquiditäts-
AS
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ausgleich oder z.Bsp, die Mitwirkung bei Gemeinschaftskrediten - in einem unlösbaren Zusammenhang. Der gesetzliche
falls Teil der öffentlichen Verwaltung.
dd) Ob die WestLB, soweit sie neben den genannten Aufgaben - wie in § 36 SpkG NW vorgesehen - "Bankgeschäfte aller Art" betreibt und demzufolge als Geschäftsbank tätig ist,
öffentliche Verwaltung ist - das Landgericht verneint, die Revision bejaht dies -, kann hier offenbleiben. Ihre Vor-
Grundsätzlich ist allerdings, davon geht das Landgericht zutreffend aus, bei einem Amtsträger, der - wie es beim
Sinn ist, zwischen Verwaltungs- und sonstiger Tätigkeit zu unterscheiden mit der Folge, daß tatbestandsmäßiges Handeln
im Sinne des § 33» StGB - wie auch des § 331 StGB - nur dann vorliegen kann, wenn es den Bereich der öffentlichen Verwaltungstätigkeit betrifft (vgl. BGH GA 1953, 49). Die Vorstandsnitglieder
und Satzung Zuweisen, in Jeder Hinsicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, Eine Unterscheidung hinsichtlich der einzelnen
Der Vorstand hat, wie dargelegt, als Organ der Bank deren Geschäfte, die sich aus § 36 SpkG NW ergeben, zu führen. Er bestimmt also die gesamte Geschäftspolitik in allen Bereichen der Bank. Dies hat notwendig zur Folge, daß er bei seinen Entscheidungen, soweit sich diese überhaupt einem einzelnen Geschäftszweig zuweisen lassen, nicht nur den Bereich im Auge haben darf, den die jeweilige Entscheidung unmittelbar betrifft. Er muß vielmehr stets zugleich auch die Interessen der anderen Geschäftsbereiche wahrnehnen.
Das ergibt sich schon aus der engen Verflechtung sämtlicher Geschäftsbereiche der Bank miteinander. Diese mögen zwar - wie das Landgericht dartut - nach der Geschäftsverteilung innerhalb dı Bank organisatorisch voneinander getrennt sein und in der Bilanz, Jedenfalls zum Teil, gesondert ausgewiesen werden (vgl. UA 361/386: Sie werden jedoch nicht in der Weise betrieben, daß jedem seine e: nen, von denen der anderen getrennten finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Vielmehr wirtschaften sie - etwas anderes sieh weder das Sparkassengesetz noch die Satzung vor - aus demselben Liquiditätsfundus. So werden z.B.die liquiden Mittel der Sparkassen, die - wie dargelegt - nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SpkVO NW bei der WestLB angelegt werden, Teil dieses Fundus und somit - Jedenfalls auch, wenn nicht sogar in erster Linie - im Geschäftsbankbereich verwertet. Umgekehrt werden Mittel aus dem Liquidität. fundus, also auch solche, die im Geschäftsbankbereich angefallen sind, als Kredite an Kommunen oder an sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder an Sparkassen und somit im Staatsund Kommunalbankbereich oder im Sparkassenzentralbankbereich vergeben. Gerade die Anlage der liquiden Mittel, durch welche Kapital gebunden wird (vgl. Heinevetter aa0 § 36 SpkG Anm. 3.4): wird in der Regel alle Geschäftsbereiche berühren. Denn Gelder,
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die im Geschäftsbankbereich ausgeliehen werden, können den anderen, der Daseinsvorsorge dienenden Bereichen nicht zur Verfügung gestellt werden, umgekehrt können die im Geschäftsbankbereich erwirtschafteten Mittel diesen Bereichen zugute kommen, Insbesondere langfristige Investitionen in einem Geschäftsbereich können daher nachhaltige Wirkungen auf die Geschäfte in den anderen Bereichen haben. Zwischen dem Geschäftsbankbereich und den anderen Aufgabenbereichen der
Bank besteht somit eine enge Wechselbeziehung. Der Vorstand,
der im Rahmen seiner Geschäftsführungsaufgabe über die Verwendung der Mittei der Bank zu befinden hat, trifft deshalb, auch wenn er im Geschäftsbankbereich tätig ist, regelmäßig Entscheidungen,
die Auswirkungen auf die anderen, der Daseinsvorsorge dienenden Bereiche haben. Schon aus diesem Grund ist bei den Vorstandsmitgliedern eine unterschiedliche Bewertung ihrer Tätigkeit nach einzelnen Funktionsbereichen nicht möglich. Diese ist vielmehr auch im Geschäftsbankbereich öffentliche Verwaltung in dem dargelegten Sinn.
Hinzu kommt, daß die Entscheidungen, die der Vorstand im Geschäftsbankbereich zu treffen hat, bei der besonderen Struktur der WestLB vielfach auch in sonstiger Hinsicht die Geschäfte in den anderen Bankbereichen betreffen. Das zeigt sich hier zum Beispiel bei den Verhandlungen mit den französischen Industriellen Cm und Ip, die der Angeklagte im Beisein SCHE; zeführt hat. Diese Verhandlungen betrafen die finanzielle Beteiligung der WestLB an einen Projekt zur Verwertung einer bestimmten Methode im Bereich des industriellen Bauens, die unter anderem " im Kommunal und Wohnungsbau" Anwendung finden sollte (UA 141), wobei der "Bau von Schulen, Krankenhäusern und Verwaltungsgebäuden im großen Rahmen!" vorgesehen war (UA 145). Das im Geschäftsbankbereich verfolgte Projekt betraf somit, jedenfalls in seiner Zielsetzung, auch den Staats- und Kommunalbankbereich der WestLB, zu welchem nach den Feststellungen (vgl. die Ausführungen unter bb) unter anderem die Förderung volkswirtschaftlich notwendiger
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Sachinvestitionen gehört.
Daß die dem Vorstand obliegende Führung der Geschäfte, auch soweit sie den Geschäftsbankbereich betrifft, unter Berücksichtigung der Belange staatlicher Daseinsvorsorge zu erfolgen hat, kommt schließlich auch in § 5 Abs. 5 (aF und nF) der Satzung zum Ausdruck. Denn diese Bestimmung, die unterschiedslos für sämtliche Bereiche der Bank, also auch den Geschäftsbankbereich, vorschreibt, daß die Geschäfte "unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen" sind und "die Erzielung von Gewinn ... nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes" ist (vgl. auch Heinevetter aa0 § 5 der Satzung Anm. 9.1 und 9.2), kann nur damit erklärt werden, daß auch im Geschäftsbankbereich die Daseinsvorsorge den Vorrang hat; Sie enthält also nicht, wie das Landgericht meint ( UA 353), eine bloße "selbstverständliche Feststellung".
ee) Die Amtsträgereigenschaft, die sonach alle Tätigkeitsbereiche des Vorstands umfaßt (vgl. auch den in dieser Sache ergangenen Beschluß des OLG Hamm vom 9. Juli 1980 - NJW 1981, 695; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 11 StGB Rdn. 22; Lackner 14. Aufl., § 11 StGB Anm. 3 dd; Otto in Beiheft zu ZStw 1982, 29, 32), gilt ausnahmslos für sämtliche Vorstandsmitglieder, ohne Rücksicht darauf, welcher Aufgabenbereich ihnen in der Geschäftsverteilung zugewiesen ist. Denn der Vorstand ist nach § 38 SpkG NW ein Organ der Bank, seine Mitglieder tragen gemeinsam die Verantwortung für diese. Eine Ressortverteilung, etwa in der Weise, daß einzelne Mitglieder ausschließlich im Geschäftsbankbereich tätig sind, kann deshalb - wie die Geschäftsverteilung bei den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaften (vgl. Henn, Handbuch des Aktienrechts, 195 Fußnote 75; Baumbach/Hueck Aktiengesetz 13. Aufl
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8 77 Ran. 4; Meyer-Landrut in Großkomm AktG 8 77 Amm. 2) - allenfalls zu einer Verteilung der Verantwortungsgewichte, nicht aber zu einer Verlagerung der Verantwortung auf die anderen Vorstandsmitglieder führen. Das gilt in besonderem Maße für den Angeklagten, dem als Vorsitzendem die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands oblag (§ 15 Abs, 4 ar, § 20 Abs, 4 nF der Satzung).
' ff) Der Anstellungsvertrag (UA 26 ff), der dem Dienstverhältnis des Angeklagten bei der WestLB zugrunde lag, kann nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage seiner Antsträgereigenschaft führen. Das folgt schon daraus, daß diese auf den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beruht, die durch einen solchen Dienstvertrag grundsätzlich nicht eingeschränkt werden können, Zudem wurde die Amtsträgereigenschaft durch die auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 aF der Satzung der WestLB (vgl. auch § 14 Abs, 2 Nr. 2 nF der Satzung) beruhende Bestellung des Angeklagten zum Vorstandsmitglied durch den Verwaltungsrat begründet, die diesem Vertrag vorgeordnet war (vgl. auch § 1 des Vertrages). Bei dieser Bestellung wurde aber, wie das Landgericht feststellt, "eine Unterscheidung nach öffentlichen und nichtöffentlichen Aufgaben ... nicht vorgenommen! (UA 26). Eine Beschränkung der Amtsträger-
eigenschaft-ihre Zulässigkeit unterstellt - enthält die Besteilung also gerade nicht,
Im übrigen mag es zwar sein, daß - wie das Landgericht darlegt - bei der Bestellung wie auch bei der Ausgestaltung des privatrechtlichen Anstellungsvertrages "sämtliche den Handiungsspielraum der Vorstandsmitglieder einengenden beamtenrechtiichen Relikte" beseitigt werden sollten (UA 32, 366). Das kann Jedoch nur besagen, daß der Angeklagte mit seiner Berufung zum Vorsitzenden des Vorstands der WestLB nicht
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zum Beamten im staatsrechtlichen Sinne mit allen sich daraus ergebenden Einschränkungen ernannt, sondern - wie sich aus dem Hinweis auf die einschlägigen aktienrechtlichen Vor-
für die Tätigkeit in allen Bereichen der Bank bestellt und angestellt worden ist, seine Amtsträgereigenschaft in den anderen Geschäftsbereichen, wie dargelegt, aber nicht zweifelhaft sein kann und auch vom Landgericht, Jedenfalls für den Staats- und Kommunalbankbereich, nicht in Zweifel gezogen wird (UA 351 fr),
Die Amtsträgereigenschaft steht auch - entgegen der Ansicht des Landgerichts - durchaus nicht im Widerspruch zu dem mit der privatrechtlichen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses verfolgten Zweck. Denn die "für eine erfolgreiche Teilnahme der WestLB am Wettbewerb" erforderliche "Entfaltung unternehmerischer Initiative durch den Vorstand der Bank, Entscheidungsspielraum und Risikobereitschaft" sowie die "Führung der Bank nach Rentabilitätsgesichtspunkten" (UA 366/367) wurden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Amtsträgereigenschaft hatte im wesentlichen nur zur Folge, daß der Angeklagte nicht gegen die Bestechungstatbestände
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durfte, Er hatte Jedoch auch als Amtsträger alle Frei.
heiten, die seine dienstliche Stellung als Vorstandsvorsitzender einer Großbank im geschäftlichen und gesellschaftlichen Verkehr erforderte, Er war insbesondere
nicht - wie er sich im Schreiben an die Staatsanwaltschaft
vom 14, Dezember 1977 (UA 324 ff) einläßt - gehindert, "im Verkehr mit Kunden Gastfreundschaften" wahrzunehmen und "Binladungen zu Kunden, äie Kredite wünschen", anzunehmen, Solche Handlungen, die bei seiner Dienststellung im Bereich sozialadäquaten Verhaltens lagen (vgi. Jescheck in LK
10. Aufl., § 331 StGB Rdn. 15; Dreher/Tröndie, 41. Aufl.,
§ 331 StGB Ran. 18; Vorbem. vor § 32 StGB Rdn. 12), oder jedenfalis genehmigungsfähig waren (§ 334 Abs. 3 StGB), konnten vielmehr sogar zu seinen Dienstpflichten gehören (vgl. BGHSt 15, 239, 251/252 m. w. Nachw.). An seinem, an den Vorstandsmitgliedern privatrechtlicher Geschäftsbanken orientierten Berufsbild (vgl. Heinevetter aa0 § 17 SpkG Anmerk. 3.2 in Bezug auf die Vorstandsmitglieder der Sparkassen) änderte die Amtsträgereigenschaft also nichts,
b) Das Landgericht ist der Auffassung, die genannten Straftatbestände (§§ 331,332 StGB) seien auch deshalb nicht erfüllt, weil der Angeklagte keinen Vorteil angenommen, gefordert oder sich habe versprechen lassen, denn die Zahlungen Sp an ihn habe ein rechtswirksam abgeschlossener Beratungsvertrag zurunde gelegen, sie seien "somit vertraglich geschuldete Gegenleistungen für die Beratungstätigkeit des Angeklagten" gewesen, die auch in ihrer Höhe den ven ihm erbrachten Beratungsleistungen entsprochen hätten (UA 368 ff). Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jescheck in LK 10. Aufl., § 331 StGB Rdn. 7 ff; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 331 StGB Rdn. 19 ff; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 331 StGB Rdn. 11 ff). Hiervon geht das Landgericht ersichtlich auch aus. Es verkennt jedoch, daß ein solcher Vorteil bereits im Abschluß eines Vertrages liegen kann, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen sind (vgl. BGHSt 18, 263, 267; RGSt 77, 75, 77/78; RG DR 1943, 77). Anderenfalls könnten die Bestechungstatbestände stets durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger
und Leistungsgeber ausgeschlossen werden. Deshalb lag bereits
im Abschluß des Beratungsvertrages mit Schmidt jedenfalls das Sichversprechenlassen eines Vorteils, wobei es nicht darauf ankommt, ob die beiden Zahlungen als angemessene Honorierung der Beratungsleistungen des Angeklagten angesehen werden können.
c) Entscheidend ist allein, ob der Vorteil die Gegenleistung für die Vornahme von Dienstgeschäften war. Ein solches Beziehungsverhältnis ist hier gegeben, da die Tätigkeit des Angeklagten zugunsten Sggßs zu seinen dienstlichen Obliegenheiten, wenn auch im Geschäftsbankbereich, gehörte.
aa) Es kann dabei offenbleiben, ob der Begriff der Diensthandlung, der in § 331 StGB die gleiche Bedeutung hat wie in § 332 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303), in dem
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weiten Sinn zu verstehen ist, in welchem die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der in das "Ant einschlagenden Handlung" im Sinne des § 331 StGB aF ausgelegt hat (vgl. Lackner 14. Aufl., § 331 StGB Anm. 3 c m. w. Nachw.), wonach es nämlich ausreichte, daß die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. BGHSt 3, 143, 145; 11, 264, 266; 14, 123, 125; 16, 37, RGSt 68, 255). Jedenfalls liegt unzweifelhaft dann eine Diensthandlung vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (vgl. Jescheck in LK
10. Aufl., § 331 StGB Rdn. 11; Dreher/Tröndle 41. Aufl.,
§ 331 StGB Rdn. 5; Lackner 14. Aufl., § 331 StGB Anm. 3 6; Rudolphi in SK 2, Aufl., 3 331 StGB Ran. 14; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 331 StGB Rdn. 10).
bb) Eine Diensthandlung in diesem Sinne - wie auch im Sinne der dargelegten früheren Auslegung des § 331 StGB aF - wird in der Regel nicht schon in einer bloßen Beratungstätigkeit des Amtsträgers gesehen werden können, seibst wenn diese besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, die ihm durch sein Amt vermittelt worden sind, es sei denn, daß gerade diese Beratungstätigkeit zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehört (vgl. BGH, Urteile von 12. Juni 1959 - 4 StR 156/59 - und vom 21. November 1961 - 5 StR 472/61; RGSt 72, 70, 71; vgl. auch BGHSt 11, 125, 128, 18, 263, 267). Soweit der Angeklagte lediglich Schmidt in dessen geschäftlichen Angelegenheiten beraten hat, sind deshalb, solange er mit diesen Angelegenheiten nicht dienstlich befaßt war, darin noch keine Diensthandlungen zu sehen. Ob er durch diese
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Beratungstätigkeit gegen Dienstvorschriften oder Bestimmungen seines Anstellungsvertrages verstoßen hat oder ob ihm dieser Vertrag, der - in § 2 - ausdrücklich die Übernahme von Nebentätigkeiten im Interesse der Bank vorsah (UA 27), eine derartige Tätigkeit gestattete,
kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er durch die Annahme eines Entgelts für solche Beratungen keinen der genannten Straftatbestände erfüllt.
cc) Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Angeklagte über eine bloße Beratungstätigkeit hinaus im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten für Su tätig geworden ist oder noch tätig werden sollte und die Zahlungen - auch - hierfür erfolgt sind. Die Feststellungen ergeben, daß dies der Fall war.
Danach war mit den Angelegenheiten, in denen der Angeklagte für SB die "Beratungsleistungen" erbrachte, für die er das Entgelt erhielt, in der Regel
auch die Bank befaßt. Das zeigt sich insbesondere in den Fällen, in denen diese Leistungen nicht nur in persön-
lichen Beratungen S@Bs bestanden, sondern auch in Gesprächen und Verhandlungen mit dessen Geschäftspartnern.
Der Angeklagte führte, wie das Landgericht feststellt, im Rahmen der "Beratungsleistungen" (UA 62 ff) im"Laufe der Jahre ... unzählige Beratungsgespräche mit SCHE und dessen Geschäftspartnern" (UA 63). Aus den Feststellungen ergibt sich, daß diese "Geschäftspartner SCHEEEBs" in einem Teil der Fälle auch Geschäfts- oder Jedenfalls Gesprächspartner der WestLB waren, die durch SCHE diese zum Zwecke von Geschäftsabschlüssen, von
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welchen er sich eine Provision oder sonstige Vorteiie versprach, herangeführt worden waren, und daß der Angeklagte
in diesen Angelegenheiten zu der Zeit, in welcher er die "Beratungsgespräche" mit den "Geschäftspartnern SCHE: ''
führte, zugleich auch im Namen der WestLB mit ihnen verhandelte. Damit sind die "Beratungsgespräche" mindestens
zum Teil identisch mit dienstlich geführten Gesprächen des Angeklagten mit diesen Personen und SW, und demzufolge ist das Entgeit - Jedenfalls auch - hierfür, also für Diensthandlungen, gezahit worden.
Dabei kommt es äicht darauf an, oh diese Verhand. lungen des Angeklagten im Zeitpunkt der Zahlungen SCHRIEB: an ihn bereits beendet waren oder ob sie erst noch g°eführt werden sollten, denn die Zahlungen wurden, wie sich aus dem Zwischen beiden abgeschlossenen Vertrag ergibt, sowohl für die zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten als auch für die noch zu erbringenden Leistungen des Angeklagten für SCHE vsreinvart (va 8> ff}. Für die Anwendung der §§ 334 und 332 StGB aber ist es, wie schon ihr Wortlaut erweist und wie es nach der Rechtsprechung auch unter der aiten Fassung dieser Vorschrift der Fall war (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndie,
41. Aufl. § 331 StGB Rdn. 9 und § 332 StGB Rdn. 4), belanglos, ob die Diensthandiung, für welche ein Entgelt gezahlt, gefordert oder versprochen wird, bereits abgeschlossen ist, gleichzeitig mit ihr vorgenommen wird oder erst noch vorgenommen werden soll.
dd) Eine solche Identität der "Beratungsgespräche mit Si una dessen Geschäftspartner" mit in dienst. licher Eigenschaft geführten Gesprächen des Angeklagten
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bestand unter anderem bei dessen Verhandlungen mit dem französischen Industriellen CB und IB.
Im Jahre 1971 trug Sb das Bausystem Cw111 "an den Angeklagten und die WestLB heran", er schlug dabei "die Gründung einer gemeinsamen Holding durch Li> und die WestLB und die Verwertung des Bausystems CB III vor". Diese prüfte "in der Folgezeit bis 1973 die Marktreife des Systems" (UA 110). Obwohl danach die WestLB von Anfang an in dieser Sache tätig war, bezog sich "der Hauptanteil der Beratungen im Jahre 1972" insbesondere auf diesen Sachverhalt (UA 78). Der Angeklagte führte, wie das Landgericht in seinen Feststellungen zu den "Beratungsleistungen des Angeklagten" (UA 62 ff) darlegt, "viele Gespräche auch in Anwesenheit S@Ws u.a. mit CE und dem französischen Industriellen IC, der sich an einer Entwicklungsgesellschaft, die das Verfahren Cab 111 anwenden sollte, beteiligen wollte" (UA 78). Die weiteren Feststellungen, welche die Tätigkeit der WestLB in dieser Sache betreffen, ergeben eindeutig, daß der Angeklagte diese Gespräche, in denen es jeweils um die Gründung einer Entwicklungsgesellschaft zur Verwirklichung dieses Bausystems auf dem deutschen Markt unter Beteiligung der WestLB und der genannten französischen Industriellen ging, auch in dienstlicher Eigenschaft für die Bank geführt hat (UA 125 £f).
Das gleiche gilt für die Verhandlungen des Angeklagten mit den - im Urteil im einzelnen genannten - Gesprächspartnern aus Ländern des Nahen Ostens. Auch hier ergeben die
Urteilsfeststellungen, daß die "Beratungslieistungen" mindestens zum Teii in Diensthandlungen für die
Bank bestanden haben. So führte der Angeklagte nach den Fest-Stellungen zu den "Beratungsleistungen! im Jahre 1974
im Beisein Se ein Gespräch mit dem saudi-arabischen Planungs- und Finanzminister in Riad (UA 100), Die weiteren, die Kontakte der WestLB mit den Staaten des Nahen Ostens betreffenden Feststellungen lassen erkennen, daß er dieses Gespräch in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der WestLB die mit Saudi-Arabien in geschäftliche Verbindung treten wollte, geführt hat (UA 122),
Ob es sich ähnlich verhält wit den im Urteil als "Beratungsleistungen" bezeichneten Gesprächen des Angeklagten mit Vertretern der Vereinigung P@D@ (UA 71 ff), dem italienischen Privatbankier Sg (UA 68 zr, 90), Direktoren der Banque de Paris et des pays bas (UA 66, 68), Vertretern der Investmentbank LG Sun (UA 57) und dem Präsidenten der First National City Bank (UA 67/68), bedarf danach keiner Erörterung.
d) Nach den landgerichtlichen Feststellungen ist sonach davon auszugehen, daß die "Beratungsleistungen", für welche die genannten Zahlungen erfolgt sind, jedenfalls zum Teil in Diensthandliungen für die WestLB bestanden haben und der Angeklagte damit den äußeren Tatbestand des § 331 StGB (Vorteils-
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annahme) erfüllt hat. Dagegen ergeben sich aus den Feststellungen
keine Anhaltspunkte dafür, de3 er auch den objektiven Tatbest
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des § 332 StGB (Bestechlichkeit) verwirklicht hat. Denn
es ist nichts dafür ersichtlich, daß er im Zusammenhang
mit den genannten "Beratungsleistungen" seine Dienstpflichten verletzt haben könnte, Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte bei seinen Beratungstätigkeiten gegenüber SED unmißverständlich zum Ausdruck, daß bei Entscheidungen, die auch die West-LB betrafen, allein
deren Interessen ausschlaggebend seien.Daran hat er sich
auch gehalten (UA 301). Er wollte SW in Fällen der Interessenübereinstimmung nicht im Hinblick auf dessen Honorarzahlungen fördern oder bevorzugen und hat dies auch nicht getan (UA 79, 86). "Der Angeklagte ging an die die Interessen S@EBs berührenden dienstlichen Handlungen und Entscheidungen trotz der Honorarzahlungen stets unbefangen heran. Die Honorarzahlungen belasteten ihn bei seinen Maßnahmen
nicht. Der Angeklagte fühlte sich innerlich frei und
von SEE unabhängig. Er hat unbeeinflußt von den Geldzahlungen ausschließlich im Interesse der WestLB ent-
schieden, ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidungen für SCH zünstig oder ungünstig waren"(UA 301). Aufgrund
der Beweisaufnahme ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, der Ablauf der Geschäftsbeziehungen zwischen der WestLB und Sb nabe bestätigt, daß der Angeklagte seine Entscheidungen stets unbefangen und pflichtgemäß getroffen hat (UA 302, 376). Eine Verletzung von Dienstpflichten hat sie ohne erkennbaren Rechtsfehler ausgeschlossen und damit den Tatbestand des § 332 StGB (Bestechlichkeit) zutreffend verneint.
2.) Da der Angeklagte - wie dargelegt - den äußeren Tatbestand der Vorteilsannähme erfüllt hat, wäre zu prüfen gewesen, ob ihm die Annahme eines Entgelts für solche Dienst-
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handlungen genehmigt war und er sich deshalb auf den Rechtfertigungsgrund des § 331 Abs. 3 StGB berufen kann.
Nach den Feststellungen erscheint es nicht ausgeschlossen,daß diese dienstlichen Tätigkeiten ebenso bewertet werden sollten, wie "Aufsichtsrats-, Beirats- und ähnliche Beratungsmandate in Industrieunternehmen und Banken, mit denen die WestLB in Geschäftsverbindung stand" und für welche der Angeklagte nach Seinem Dienstvertrag ein Entgelt annehmen durfte (UA 33). Das Landgericht hat dies nicht geprüft. Der Senat kann die erforder-
liche Prüfung, da sie allein dem Tatrichter obliegt, nicht nachholen.
3.) Einer Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde bedarf es Jedoch nicht, da die Erörterungen des Landgerichts zur inneren Tatseite seine Entscheidung um Ergebnis tragen.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte das Hono-Farangebot SB; zunächst nicht an unter Hinweis darauf, daß er die Zulässigkeit der Honorierung prüfen müsse, Er sah seinen Dienstvertrag und die Vorschriften des Aktiengesetzes durch, auf die dieser Bezug nahm. Insbesondere aufgrund des § 2 des Dienstvertrages kam er zu der Überzeugung, daß er die Beratungen SCEEEEB: 215 Nebentätigkeiten, die im Interesse der Bank lagen, übernehmen dürfe (UA 77). Er war daher auch sicher, daß er von SCHE ci. Geldzahlungen annehmen dürfe (UA 306). Die Vereinbarung und Spätere Geldannahmen hielt er für "gesetzlich und vertraglich zulässig" (UA 377).
a) Diese Feststellungen würdigt das Landgericht zwar nur im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Angeklagte einem Verbotsirrtum bezüglich seiner Eigenschaft als Amtsträger erlegen ist. Sie sind Jedoch auch für die Frage von Bedeutung, ob der
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Angeklagte - unabhängig vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 StGB - jedenfalls
geglaubt hat, sein Tun sei ihm genehmigt. Der Senat vermag
die Frage an Hand der Feststellungen selbst zu beantworten.
Der Grundsatz, wonach ein Freispruch aus subjektiven Gründen regelmäßig nicht ohne die Ermittlung des äußeren Tatbestandes erfolgen kann (BGH GA 1974, 61), steht dem hier nicht entgegen. Denn die Würdigung der inneren Tatseite ist möglich, ohne daß die Frage des objektiven Voriiegens einer Genehmigung abschließend geklärt ist. Ebensowenig nimmt der Umstand, daß das Landgericht schon die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten verneint hat, den Feststellungen ihre Eignung als tragfähige Entscheidungsgrundlage. Denn es hat die innere Tatseite damit nicht lediglich hilfsweise, also im Blick auf den möglichen Wegfall anderer Feststellungen, ermittelt. Die Urteils-
gründe ergeben vielmehr, daß es sie zu seiner vollen Überzeugung für erwiesen erachtet hat. Die Hilfserwägung bezieht sich nur auf sein rechtliches Verständnis bestimmter objektiver Merkmale des Tatbestandes. Davon aber waren die hier in Rede stehenden Feststellungen unabhängig. Ob der Angeklagte Amtsträger war oder eine Pflichtwidrigkeit versprochen hat, war im Ausgangspunkt völlig verschieden von der Frage, wie er die Bestimmungen seines Dienstvertrages verstand. Daher kann ausgeschlossen werden, daß die Rechtsauffassung des Landgerichts zum objektiven Tatbestand ihm den Weg zur zutreffenden Ermittlung der inneren Tatseite versperrt hat.
b) Hiernach hat der Angeklagte die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes nach 8 331 Abs. 3 StGB angenommen. Er war der Ansicht, die vertraglichen Vereinbarungen mit der West-LB gestatteten ihm die Annahme eines Entgelts für Beratungsleistungen, die zu-
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gleich Diensthandlungen waren. Seine Vorstellung bezog
sich damit auf den Inhalt der in § 2 des Dienstvertrages niedergelegten Willenserklärung ‚ die er als Vertragspartner mit abgegeben hatte. Wie sie nach den Vorstellungen und Zielen der Beteiligten sowie nach den Umständen des Vertragsschlusses zu verstehen waren, ist eine wesentlich
im Bereich des Tatsächlichen liegende Frage. Das Vorstellungsbild des Angeklagten hatte damit eine Sachlage zum Inhalt, die sein Handeln rechtfertigte (vgl. Jescheck LK § 331 Ran. 19; Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 331 Rdn. 25), Die Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts schließt Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat auch aus, wenn die Annahme nicht zu-
trifft, Ein solcher Irrtum ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB
zu bewerten (vgl. BGHSt 3, 105, 106/107; 3, 194, 196; 3, 357, 359, 364; 17, 87, 91; vgi. auch Dreher/Tröndle 41, Aufl., § 16 StGB Rdn. 27; Lackner 14. Aufl., § 17 StGB Anm. 5 b; Schroeder in LK 10. Aufl., § 16 StGB Rdn. 47 ff; Cramer in Schönke/ Schröder 21, Aufl., § 16 StGB Rän. 10 ff, 16; Jescheck Strafrecht, Allg. Teil 3, Aufl., 372 ff, 375, Jeweils m. w. Nachw.).
vermeidbarer Verbotsirrtum bezüglich seiner Amtsträgereigenschaft zuzubilligen wäre, bedarf hiernach keiner Erörterung.
II, Das gleiche eilt für den Freispruch vom Anklagevorwurf der Untreue in Tateinheit mit Betru der sich auf die Handlungen des Angeklagten bei der Ablösung des Kredits von ca. 30 Millionen DM zu Gunsten der Baugesellschaft SEE:
1. Es kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht zu Recht bereits das Vorliegen der äußeren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Strafbestimmungen verneint hat. Jedenfalls ist seine Auffassung, der Angeklagte habe diese Straftatbestände "aus subjektiven Gründen nicht verwirklicht" (UA 390), nicht zu beanstanden. "Der Angeklagte hielt SW nicht nur für wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig, sondern auch für uneingeschränkt zuverlässig und kreditwürdig. Sein Bestreben ging allein dahin, der WestLB ein gutes Kreditgeschäft zu verschaffen und SB als guten Kunden der WestLB zu gewinnen. Im Zeitpunkt der Kreditgewährung erkannte er eine Benachteiligung der WestLB als mögliche Folge seines Handelns nicht" (UA 392). "Der Angeklagte war der festen Überzeugung, der Kredit sei nicht nur ausreichend, sondern unnötig gut
abgesichert und könne vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden" (UA 391).
An diesen rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen hat das Landgericht den - möglichen - Schluß gezogen, der Angeklagte habe bei der Kreditablösung "eine konkrete Vermögensgefährdung auch nicht billigend in Kauf genommen" (UA 390), er habe auch später, als er "den Vorstand und/oder Kreditausschuß ... nicht darüber informierte, daß SB sich in Untersuchungshaft befand" und diesem Ausschuß verschwieg, "daß der Kredit bereits ausgezahlt war","keinen Schädigungsvorsatz" gehabt. "Er wollte durch sein Unterlassen und die gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögensposition der WestLB eine unter den veränderten Umständen nicht mehr auszuschließende Vermögensgefährdung von der Bank abwenden" (UA 393).
ASE
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch hinreichend das Verhalten des Angeklagten bei der Kreditablösung, insbesondere die Art und Weise seiner Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse SCEEEDs, berücksichtigt. Unabhängig davon, ob die Ausführungen zum objektiven Tatbestand der §§ 263, 266 StGB ausreichen, konnte hier die Strafkammer die innere Tatseite in Anbetracht der beson-
Denkgesetze oder Erfahrungssätze, sie beruhen auf möglichen Schlußfolgerungen. Nur in diesem begrenzten Umfang kann das Revisionsgericht die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachprüfen, insbesondere darf es sie nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 29, 18, 19 ff m w Nachw.). Der Vorsatz des Angeklagten war danach weder auf eine Nachteilszufügung nach
2. Der Angeklagte hat sich im Zusammenhang mit der Kreditablösung auch nicht einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 1. Verb. m. § 18 KwG schuldig gemacht.
denen Kredite von insgesamt mehr als 50.000 DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Diese Vorschrift war auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse SC durch den Angeklagten am 13, Septen-
ber 1976 jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar; denn
SCEEE war hinsichtlich der beabsichtigten Kreditgewährung
nicht Kreditnehner.
Das Gesetz über das Kreditwesen enthält - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 19 Abs. 3 - keine Definition des Kreditnehmerbegriffs; es geht vielmehr davon aus, daß die Kreditnehmereigenschaft sich aus der Natur der einzelnen Geschäfte ergibt (vgl. Bähre/Schneider, KWG-Kommentar, 2, Aufl. 1976, § 19 Anm. 105 Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, § 19 Rdn. 25). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß "die Rechtsperson Kreditnehmer ist, der die Kreditvaiuta zur Verfügung gestellt wird und die sich dementsprechend gegenüber der Bank zur Rückzahlung verpflichtet hat "(Bun-
desaufsichtsamt für das Kreditwesen, zitiert bei Reischauer/
Kleinhans, aa0). Kreditnehmer im Sinne dieser Grundsätze
war die FED Su m: & Co CE und VE *C, nicht aber Franz Josef Sb selpst. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWG galt er nicht ais Kreditnehmer, weil
er nicht persönlich haftender Geseilschafter der kreditnehmenden
Kommanditgesellschaft war. Als Bürge erfüllte er nicht den Begriff des Kreditnehnmers.
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könnte allenfalls aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift hergeleitet werden. Eine analoge Anwendung des § 18 Kwc kann jedoch die Bußgeldandrohung des § 56 Abs. 1 Nr. 6 KWG nicht erweitern, denn im Recht der Ordnungswidrigkeiten ist in gleicher Weise wie im Strafrecht die Analogie zu Ungunsten des Täters ausgeschlossen (vgl, Rotberg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4. Aufl., § 3 owic Rdn. 6; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 6. Aufl., § 3 Owic Ran. 9). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Angeklagte bei seiner Prüfung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse SCEEEEBS den Anforderungen des § 18 KWG entsprochen hat.
Salger Hürxthal Knoblich
Engelhardt Jähnke
Du To