§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Stand: 13.11.2024
Wird zitiert von 497
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 248/22
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 249/22
- BGH, 10.02.2010 – VIII ZR 53/09Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche des VersicherungsvertretersZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 95/23
- VG Düsseldorf, 14.12.2001 – 1 K 6481/99Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 18.10.2007 – 5 U 19/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.04.2026 – 31 B 326/26.O
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WRB 1.25Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-1 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-3 (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/203#abs-6 (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.