§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 111
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.06.2014 – 2 BvR 429/12Nichtannahmebeschluss: § 353d Nr 3 StGB sanktioniert auch die Veröffentlichung einer Anklageschrift durch den Angeklagten selber - Strafurteil verletzt weder Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG oder das allgemeiner Persönlichkeitsrecht des BetroffenenZitiert von 21
- BGH, 31.07.2025 – 5 StR 78/25Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- LG Hamburg, 21.04.2023 – 324 O 365/22Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2023 – VI ZR 116/22Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern: Voraussetzung der Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz; Schutzgesetzeigenschaft der Strafnorm betreffend verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen; Tagebuchaufzeichnungen als amtliche Dokumente des Strafverfahrens; besonderer Dokumentationswert eines wörtlichen Zitats im Rahmen einer BerichterstattungZitiert von 11
- LG Hamburg, 18.03.2025 – 705 NBs 116/24
- OLG Hamburg, 19.03.2024 – 7 U 13/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 19.02.2026 – 324 O 2/26
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 512-514/25
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
111 Entscheidungen zu § 353d StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 353d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.