§ 33 Überschreitung der Notwehr
Stand: 10.06.2019
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 33 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.04.2013 – 4 StR 551/12Notwehr: Verteidigungswille als subjektive VoraussetzungZitiert von 26
- VG Köln, 30.06.2020 – 7 K 2851/17
- BGH, 25.05.2022 – 4 StR 36/22Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Putativnotwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum des paranoid-schizophrenen Täters; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz FreispruchsZitiert von 3
- BGH, 13.02.2025 – 4 StR 327/24Beweiswürdigung bei Totschlag nach Provokation; Vorliegen eines NotwehrexzessesZitiert von 6
- BGH, 27.08.2003 – 1 StR 327/03Zitiert von 4
- BGH, 24.10.2001 – 3 StR 272/01Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 17.03.2026 – 35 Ns 6/25
- LG Aachen, 24.06.2025 – 64 KLs 4/25 (106 Js 227/24)
- BGH, 17.10.2024 – 1 StR 285/24Notwehr: Rechtmäßigkeit polizeilichen HandelnsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.