Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund163 Entscheidungen

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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