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SpkG

Art 17 Zusammenschluß von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/17#abs-1 (1) Mehrere Sparkassen können durch Bildung eines Zweckverbands zu einer Sparkasse zusammengeschlossen werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/17#abs-2 (2) Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit 2) BayRS 2020-6-1-I

durch die Träger zu bilden. Voraussetzung ist die übereinstimmende Beschlußfassung der Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen. Mit dem Entstehen des Zweckverbands verlieren die einzelnen Sparkassen die Eigenschaft von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts; gleichzeitig wird die Sparkasse des Zweckverbands eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/17#abs-3 (3) Bei dringendem öffentlichen Bedürfnis kann die Regierung den Zusammenschluß von Sparkassen durch Bildung eines Zweckverbands anordnen. Liegen die beteiligten Sparkassen in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium die zuständige Regierung. (aufgehoben)

Art 16 Art 18