Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 14.05.1981 – 4 StR 164/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 164/81 . BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Cono A um aus LE - : GER. geboren am EEE 1949 in Sa CE (Italien),
wegen Vergewaltigung u.a.
GL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 27. November 1980
1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten, Trunkenheit im Verkehr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperre von zehn Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die
Sachbeschwerde ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 25. März 1981 zutreffend dargetan hat, hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Da der Angeklagte, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt (UA 27), wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, hat der Senat die Urteilsformel insoweit ergänzt.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchem Strafrahmen das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe entnommen hat. Da der Verurteilung eine mehrere Strafgesetze verletzende Handlung zugrunde liegt, bestimmte sich die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dies war hier § 177 StGB, der einen Regelstrafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren, in minder schweren Fällen einen solchen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen-
NM AL m Anne mem AAanam am den Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Aus-
nahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die _ für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 - und Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80 - ständige Rechtsprechung). Dabei kann eine auf alkoholische Beeinflussung zurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 5425 BGH bei Holtz MDR 1980, 104 und ständige Rechtsprechung).
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Die Strafkammer hat diese Frage nicht geprüft, obgleich sie eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB zur Tatzeit angenommen hat. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflußt ist. Hiervon unbeeinflußt geblieben ist jedoch der Maßregelausspruch; er kann bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß es ihm bei Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte zwar freisteht, zwischen dem Regelstrafrahmen und dem für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zu wählen. Entscheidet er sich aber für den ungünstigeren Regelstrafrahmen, müssen die Urteilsgründe ferner erkennen lassen, ob die Strafe wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 49 Abs.1 StGB gemildert oder ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur allgemein
strafmildernd berücksichtigt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 15. April 1980 - 5 StR 146/80 -, vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 536/80 - und Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).
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an der Unterschrifts.
leistung verhindert,
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