Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 14.01.1982 – 4 StR 686/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 686/81 BESCHLUSS IT.
in der Strafsache
gegen
den Baumaschinen-Umschüler Raymond John B EIER aus
DOEEEEEE- NEE, geboren an WE 1959 in LEE (England),
wegen versuchter Brandstiftung
c
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. September 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, Seine Revision ist unzulässig, soweit sie das Verfahren beanstandet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), sie ist unbegründet, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten hat jedoch Erfolg, soweit mit der Sachrüge auch der Strafausspruch angegriffen wird.
Dieser hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB anzusehen ist. Die Prüfung dieser Vorschrift drängte sich vorliegend insbesondere deshalb
auf, weil das Landgericht zum einen von nur versuchter Brandstiftung (§ 23 StGB), zum anderen davon ausgeht, daß beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, allein wegen des Vorliegens des § 21 StGB (vel. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1981 - 4 StR 595/81,
9. Juli 1981 -— 4 StR 338/81, 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81; BGH bei Holtz MDR 1930, 104) oder des § 23 StGB (vgl. BCH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - 3 StR 417/81, Beschlüsse
vom 16. und 30. Oktober 1981 - 3 StR 332/81 und 3 StR 380/81) den Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB anwenden zu können (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., 1981, § 50 Rdn. 2).
2. Zu beanstanden sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ferner insoweit, als ausgeführt wird, strafschärfend dürfe "auch nicht verkannt werden, welche Gefahr für die Allgemeinheit durch Taten wie diese heraufbeschworen wird", weshalb "auch generalpräventive Gesichtspunkte mit in die Strafzumessung einfließen" müßten (UA 7). Diese Formulierungen lassen befürchten, daß das Landgericht den kriminalpolitischen Grundgedanken des § 308 Abs. 1 StGB und den Zweck der Strafdrohung unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB in unzulässiger Weise als Strafzumessungsgrund herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1981 - 2 StR 589/81). Auch darf der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention, der schon in der Strafdrohung des Tatbestandes berücksichtigt ist, nicht lediglich unter Hinweis auf den Gesetzeszweck strafschärfend verwertet werden
c
(BGHSt 17, 321, 324; vgl. zum ganzen auch Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts, 1980, S. 110; Dreher/Tröndle aa0,
& L6 Rdn. 37).
Salger Spiegel Knoblich
Engelhardt Goydke