Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 18.05.1983 – 2 StR 114/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

03 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 114/83 URTEIL AK f £ 3 in der Strafsache gegen

den Arbeiter Salvatore G ED aus SEEN: geboren am EEE 1959 in S. DUmEEEEEB Cmın/ Cu (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

403

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

M3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Anlaß zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen der Strafkammer zur Frage eines minder schweren Falles . und die Strafzumessung.

41. Das Landgericht verneint einen minder schweren Fall mit der Begründung, der Angeklagte habe "über einen längeren Zeitraum hinweg versucht, auf die Eheleute Böß einzuwirken, so daß der hier vorliegende Fall nicht von den sonst denkbaren Fällen einer versuchten räuberischen Erpressung abweicht" (UA S. 3). Diese knappen Ausführungen lassen zwar nicht erkennen, ob die Strafkammer in einer Gesamtbetrachtung alle Umstände herangezogen und gewürdigt hat, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen (BGHSt 26, 97, 99; BGH Beschlüsse vom 4l,. Mai 1981 - 4 StR 164/81 -, vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 - und vom 6. März 1982 - 2 StR 195/82 -; ständige Rechtsprechung); die Entscheidung ist im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, von den Eheleuten BB Gela zu erpressen. In mehreren Telefongesprächen am 7. und 8. April 1982 drohte er ihnen, er werde ihre etwa sechs Jahre alte Tochter entführen, wenn ihm nicht 50.000 DM gezahlt würden. Als Herr B@® dem Angeklagten bei seinem zweiten Anruf erklärte, er habe überhaupt keine Tochter, gab ihm dieser zu verstehen, daß er nur noch mit Frau BE sprechen werde. Denn er hatte erkannt, daß diese "aus Sorge um ihr Kind sehr nervös und aufgeregt" war (UA S. 2). Der Angeklagte erreichte durch weitere Anrufe auch, daß das geforderte Geld am Abend des 8. April 1982 an einer von ihm angegebenen Stelle hinterlegt wurde, holte es dort jedoch nicht ab, weil zu viele Leute in der Nähe waren. Dies teilte er Frau Bf am 9. April 1982 (Karfreitag) telefonisch mit. Nachdem die Eheleute Bf über die Osterfeiertage verreist waren, forderte der Angeklagte Frau BB am Dienstag und Mittwoch nach Ostern in weiteren Telefongesprächen erneut zur Zahlung auf, bis er schließlich festgenommen wurde.

Bei diesem Tatbild liegt die Annahme eines minder schweren Falles so fern, daß das Landgericht auch unter Berücksichtigung der von ihm bei der Ablehnung des Ausnahmestrafrahmens nicht ausdrücklich angeführten Umstände, insbesondere der dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehaltenen Gesichtspunkte, zu keiner anderen als der getroffenen Entscheidung kommen konnte.

AZ

2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Sie enthalten im wesentlichen im Hinblick auf die Strafzumessungstatsachen nur eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung, vermögen indes keine Widersprlche, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrungen in der Urteilsbegründung aufzuzeigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20).

Mösl Müller Maier

Theune Gollwitzer