Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.11.1981 – 4 StR 595/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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GL
BUNDESGERICHTSHOF
1 SCH 595781 BESCHLUSS FE in der Strafsache gegen
1. Edzar 7 u us SEM, gevoren an BEE-W# 1457 in UG-WQW (vVassk), zur Zeit in Haft,
2. Viktor 2 aus BB, geboren am EEE - WB 1959 in Bu-AB (VassR), zur Zeit in Haft,
wegen Schwerer räuberischer Erpressung u.a.
N N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juli 1981
a) soweit sie wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil des Schülers Marcus FR verurteilt worden sind und
b) im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil RB und wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil WER zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Edgar ZGEEEE ) und drei Jahren sechs Monaten (Viktor ZU ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die nachträgliche Beschränkung der Revision des Angeklagten Edgar ZU auf den
Strafausspruch ist mangels einer entsprechenden Ermächtigung unwirksam (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil RG nält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte Edgar ZUEEEEEED sem Schüler Marcus RG einen Doich vor die Kehle und verlangte von ihm mit den Worten "Du Geld" die Übergabe des mitgeführten Bargeldes. Als RP wiederholt erklärte, er habe kein Geld, schlug der Angeklagte Viktor | dem Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht, "um der Forderung nach Geld auf diese Weise Nachdruck zu verleihen", Nachdem der Angeklagte Edgar ZW noch einmal nachdrücklich mit den Worten "Du 20.-- DM" Geld verlangt hatte, übergab ihm I] seine Geldbörse, in der sich Hartgeld im Werte von etwa 5.-- DM befand. Als der Angeklagte bei der Überprüfung der Geldbörse, in der er Geldscheine erwartete, feststellte, daß sich darin nur einige Geldmünzen befanden, gab er diese mit Inhalt dem Opfer zurück, bemerkte sinngemäß "Du Schüler, Du nicht beleidigt", und klopfte REED beschwichtigend auf die Schulter (UA 6,7).
b) Mit Recht sieht das Landgericht den äußeren Tatbestand der vollendeten schweren räuberischen Erpressung als gegeben an. Insoweit ist für die Vollendung des § 253 StGB nämlich ausreichend, daß dem Bedrohten eine Handlung abgenötigt wird, die vermögensschädigenden oder vermögensgefährdenden Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 805/76). Das ist hier der Fall. Das Eintreten einer (endgültigen) Vermögensverschiebung im Sinne
GH
einer Bereicherung des Täters oder eines Dritten ist zur Vollendung des äußeren Tatbestandes nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 342, 344),
Die bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um die Annahme auch des inneren Tatbestandes der Erpressung zu rechtfertigen. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß eine vollendete Erpressung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter von vornherein entschlossen war, eine Summe in der Größenordnung der ihm angebotenen zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 805/76 - S. 4; Lackner in LK, 9. Aufl., Rdn. 25 zu § 253 StGB unter Hinweis auf RG GA Bd. 58, 186).
Angesichts der Besonderheiten des Falles, der vom Regelbild der vollendeten Erpressung erheblich abweicht, und der in den Feststellungen enthaltenen Wendung, der Angeklagte Edgar ZU Have in der Geldbörse Geldscheine erwartet und hätte (nur?) "diese auch ohne weiteres als Beute für sich und seinen Bruder an sich genommen" (UA 7), wären Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, ob der Vorsatz der Angeklagten nicht von vornherein ausschließlich auf einen größeren Geldbetrag ("20.-- DM"; "Geldscheine") gerichtet war, sie Hartgeld hingegen zurückzuweisen entschlossen waren. Diese Unvollständigkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, auf dem das Urteil auch beruhen kann. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei umfassender Würdigung der subjektiven Tatseite zur Annahme eines nur versuchten Delikts gekommen wäre und auch in diesem Fall von der Strafmilderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte,
ce) Für die weiter gehende Auffassung der Revision des Angeklagten Viktor ZU ; die Angeklagten seien von der versuchten räuberischen Erpressung freiwillig zurückgetreten, finden sich in den bisher getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte, Unbegründet ist seine Revision auch, soweit er die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) beanstandet. Die Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung entfernen sich hier in unzulässiger Weise von den getroffenen Feststellungen.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruches wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil vn hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insoweit waren die Revisionen zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings kann hier der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Die Strafkammer hat für beide Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB verneint und - ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB - bei beiden Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, beim Angeklagten Edgar ZB. pei dem sie eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zur Tatzeit bejaht, zusätzlich von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß sie sich der Möglichkeit bewußt war, wonach allein die auf alkoholische Beeinflussung zurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Angeklagten Anlaß für die Annahme eines minderschweren Falles sein kann (ständige Rechtspr., vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 und 9. Juli 1981 - 4 StR 164/81 und
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4 StR 338/81). Da der Strafrahmen bei Annahme eines minderschweren Falles und zusätzlich einfacher Milderung nach
b) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Nachteil beider Angeklagten berücksichtigt, daß sie die Taten begangen haben "ohne sich in einer echten wirtschaftlichen Notlage zu befinden" (UA 20). Das ist fehlerhaft. Hätten die Angeklagten die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Rechtspr., vgl. die Nachweise bei Mösl in NStZ 1981, 131, 133; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., 1981, Rdn. 36 a zu § 46 StB).
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Ruß Engelhardt