Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.03.1984 – 1 StR 96/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 96/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurerlehrling Helmut K EEE aus OO, geboren am EB. WB 1966 in AUD, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
m
Ju
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 14. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über . die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und des versuchten schweren Raubs unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zur Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei die Strafe vor der Maßregel vollzogen werden soll.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.
A) Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2 StPO.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einzelausführungen der Revision enthalten unzulässige und deshalb unbeachtliche Angriffe auf die Feststellungen. Insbesondere hat das Landgericht auch den bedingten Tötungsvorsatz im Fall 1 (Wenbacher) ohne Rechtsfehler festgestellt. - Im Falle 2 (Schröder) hat das Landgericht auch das Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) zutreffend beurteilt.
B) Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. dargelegt: "Zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 213, 250 Abs. 2, 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafkammer lediglich ausgeführt: 'Minder schwere Fälle ... liegen nicht vor, da keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die den Regelstrafrahmen für das Vorgehen der Täter unangebracht erscheinen ließen! (UA S. 27). Diese knappe Begründung reicht im vorliegenden Falle nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten er-
scheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgül-
tig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,
ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98, 99; BGH Urteil vom 10. Mai 1979 - L StR 154/79; BGH Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80; BGH Urteil vom 3.April 1980 - 4 StR 115/80; BGH Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 34/82; BGH Beschluß vom 21. Mai 1982 - 4 StR 194/82). Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303). Diese Abwägung muß tatsächlich vorgenommen werden. Die formelhafte Wendung, es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die den Regelstrafrahmen für unangebracht erscheinen ließen, genügt nicht (BGH Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81). Dieser Hinweis zeigt im Gegenteil, daß eine Abwägung, die erkennen lassen muß, welches Gewicht den mildernden Umständen im Verhältnis zu denjenigen, die zuungunsten des Angeklagten sprechen, zukommt (BGH Urteil vom 15. Februar 1977 -
1 StR 12/77), gerade nicht vorgenommen wurde. Gesichtspunkte, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigen könnten, sind nämlich durchaus ersichtlich. Bei dem Angeklagten war rund 15 Monate vor der Tat ein geistiger Entwicklungsrückstand von 4 Jahren festgestellt worden (UA S. 26); zur Tatzeit lag seine Intelligenz im Grenzbereich zwischen Minderbegabung und Schwachsinn
(UA S. 26). Darüber hinaus war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholkonsums und eines Erziehungsdefizits im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Be-
reits dieser Gesichtspunkt allein kann für die Annahme eines minder schweren Falles Anlaß geben (BGHSt 16,
360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei
Holtz MDR 1980, 104; BGH Beschluß vom 14. Mai 1981 -
4 StR 164/81; BGH Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80). Die Ausführungen der Jugendkammer lassen besorgen, daß sie sich dessen nicht bewußt gewesen ist."
Dem schließt sich der Senat an (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH NStZ 1982, 26; BGH StrVert 1982, 473).
C) Der Maßregelausspruch wird, weil rechtsfehlerfrei, von der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht berührt.
Herdegen Kuhn Ulsamer
Foth Schimansky