Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 29.06.1983 – 2 StR 80/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AI BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_80/83 URTEIL N 27 ’7 h de) in der Strafsache gegen

1. den landwirtschaftlichen Arbeiter Eroel Ö WB a:

SCEEEEEEB: sevoren an EEE 1955 ir CB (Türkei),

2. den Schneider Ali Insan Ü Emm aus Au, geboren am

GE 19:7 in CO (Türkei),

3. die Arbeiterin Cmile Ö EB zeborene TB aus AUEEB, geboren am EB 1949 in Age (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

A2I

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B, Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: -

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

DRG

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Erol N wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die Angeklagten Ihsan ÖggWWp und Cemile On wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen von neun und sieben Monaten verurteilt, wobei es jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legte, bei den Angeklagten Ali Ihsan ÖgWWp und Cemile Üggh ze- ‚mildert gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten Ali Ihsan ÜgB wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung durch die Strafkamner. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ausführlich begründet und dabei die gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 99; BCH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 - und vom 26. Mai 1982 - 2 StR 195/82;

ständige Rechtsprechung). Die von der Revision gerügten

Rechtsfehler liegen nicht vor.

Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte Erol ÖÜGEEEEB habe "eine echte Liebesbeziehung zu der Zeugin und der Zeugin zu ihm" herstellen wollen (UA S. 20), entspricht den Feststellungen. Zwar zielte der Angeklagte zunächst nur darauf ab, durch eine Heirat eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten (UA S, 4), er fand Jedoch später Gefallen an der Zeugin Sg und wollte sie unter allen Umständen heiraten (UA S. 6 unten/7 oben). Auch bemühte er sich in mehreren Telefongesprächen und bei einem Besuch um ihre Zuneigung (UA S, 6).

Nach den Feststellungen legte der Angeklagte Erol ÖEEB, nachdem er die Zeugin SCHE in den Pkw des Angeklagten Ali Insan ÖgMB geschoben hatte, seine Hand auf den Mund und die Nase der Zeugin, so daß diese vorübergehend ohnmächtig wurde (UA S. 7). Vor der Vergewaltigung 208 er die Zeugin gewaltsam aus und versetzte ihr Schläge gegen den Körper (UA S. 8 unten/9 oben). Verletzungen erlitt die Zeugin nicht. Bei diesem Tatbild und im Vergleich mit anderen Fällen der Vergewaltigung ist die Wertung der Strafkammer, "daß der Angeklagte Erol ÜggM pei seiner Tat keine grobe körperliche Gewalt angewendet" hat (UA S, 20), noch vertretbar, Sie hält sich innerhalb des dem Tatrichter gegebenen Wertungsrahmens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer nicht erkannt hätte, daß schon das Verbringen der Zeugin gegen ihren Willen zum Tatort Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB war (BGH, Urteil vom 19. Mai 1976, bei Holtz MDR 1976/812; BGH, Urteile vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77 - und vom 22. Februar 1978 - 2 StR 460/77 -), schließt der Senat aus,

/2I

Schließlich hält auch die Erwägung der Strafkamner, das Verhalten der Zeugin SCHE Habe bei den Angeklagten den Eindruck erweckt, "daß die von der Zeugin geäußerte Ablehnung einer Heirat nicht endgültig war" (UA S. 20), der rechtlichen Prüfung stand, da sie von den Feststellungen getragen wird: Die Zeugin SD beteiligte sich an der "Versprechensfeier", tauschte mit dem Angeklagten Erol ÖGEEER die Ringe und ließ sich zusammen mit ihm von den anderen Teilnehmern an der Feier beschenken (UA S. 6). Auch an späteren Feiern innerhalb der Familie Ögu beteiligte sie sich (UA S. 20). Sie gab dem Angeklagten Erol ÜgEEM zwar nach einiger Zeit zu verstehen, daß sie ihn nicht liebe, erklärte dann aber, sie wolle nachdenken, vielleicht werde sie ihn später lieben (UA S, 6).

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch sonst zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Strafen, die das Landgericht

innerhalb des, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei ausgewählten Strafrahmens gegen die Angeklagten verhängt hat, sind zwar milde, liegen aber noch innerhalb des Spielraumes, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, so daß sich ein Eingreifen des Revisionsgerichts verbietet (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw. ; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82 -).

Mösl . Maier Theune

Niemöller Gollwitzer