Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 06.05.1980 – 4 StR 174/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 174/80 URTEIL RE
in der Strafsache
gegen
den Fleischermeister Volker D EB aus Hau, geboren am EEE 1955 in vi.
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. No-
vember 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, daß sich die Strafkammer mit der Frage des minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB unzureichend auseinandergesetzt und daß sie die in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze der Strafzumessung nur unzureichend berücksichtigt habe.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl.
BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 und Urteil vom 27. März 1980 - 4 StR 109/80). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger
MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104).
Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkamner die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 2 StGB) nur knapp mit dem Hinweis auf die "Intensität beider Taten" begründet hat (UA 10). Sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat sie alle von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte berücksichtigt, nämlich die nicht auszuschließende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, seine sexuelle Unerfahrenheit und Hemmungen Frauen gegenüber sowie seine Enttäuschung über die Reaktion der Mädchen, die zu einer Kurzschlußhandlung geführt habe. Das Landgericht hat ferner der Tatsache Rechnung getragen, daß der Angeklagte im wesentlichen geständig war und nicht vorbestraft ist (UA 11/12). Diesen zu seinen Gunsten sprechenden Umständen hat es dann aber die negativ zu wertenden Tatsachen gegenübergestellt, die eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Erbarmungslosigkeit des Angeklagten erkennen ließen: Die grobe Behandlung der beiden Mädchen; die Verletzungen von Ilona JB: die Art und Weise, in der er nicht nur mit ihr den Geschlechtsverkehr sondern auch Mundverkehr erzwang und damit den Tatbestand des § 178 StGB erfüllte sowie die tateinheitlich an Susanne GB verübte Freiheitsberaubung durch deren brutales Einsperren in den Kofferraum seines PKW, wo sie völlig verängstigt die Vergewaltigung ihrer Freundin miterleben mußte (UA 12). Es ist auszuschließen, daß diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare
Entscheidung getroffen hat, ist diese, wenngleich die Begründung knapp ausgefallen ist und nur im Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12, Februar 1980 - 1 StR 476/79). Das Rechtsmittel ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.,
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke