Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.07.1984 – 2 StR 261/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 261/84 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Schlosser Hans-Dieter W EB aus KB, geboren am «an 1961 in Be, Kreis HB,
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1984,an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin I] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB bei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1983
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Bd
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 2. Mai 1984 Bezug genommen. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 213, 2. Alternative StGB ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 -, vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 - und vom 6. März 1982 - 2 StR 195/82 -; ständige Rechtsprechung).
Die Strafkammer hat die Ablehnung der Annahme eines ninder schweren Falles des Totschlags im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe
des Angeklagten und die brutale Tatausführung zwar nur knapp begründet, sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß dar. an in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander. gesetzt und zu Gunsten des Angeklagten sein von Reue getragenes Teilgeständnis, seine relative Jugend, einen noch nicht aufgeholten Reiferückstand und eine mögliche alkoholbedingte Enthemmung ebenso berücksichtigt wie die Umstände, daß es sich um eine Augenblickstat handelte und dem Angeklagten nur beding. ter Tötungsvorsatz nachzuweisen war. Der Senat schließt aus, daß diese Umstände und das bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 213, 1. Alternative StGB gewürdigte Verhalten des Tatopfers vor der Tat bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entschei dung getroffen hat, ist diese aus Rechtsgründen nicht angreifbar (BGH, Urteile vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79 - und vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80). Das Rechtsmittel ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Mösl Müller Meyer
RiBGH Theune ist Gollwitzer in Urlaub ortsabwesend.
Mösl